Hi Jewel!
Das Kind eines oder einer Deutschen erwirbt automatisch mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, völlig unabängig vom Geburtsort und auch unabhängig davon, ob es daneben auch noch eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt, siehe § 4 Abs. 1
StAG:
Zitat:(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muss abgegeben oder das Feststellungsverfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
Entgegen weit verbreiteter Falschmeldungen braucht sich dieses Kind auch später
nicht für eine der Staatsangehörigkeiten entscheiden, jedenfalls nicht nach deutschem Recht. Dies gilt nur bei Kindern, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3
StAG oder nach § 40 b
StAG erworben haben.
Der Staatsangehörigkeitserwerb nach § 4 Abs. 1
StAG erfolgt automatisch, hier braucht nichts beantragt werden oder dergleichen. Bei der Anmeldung des Kindes beim Meldeamt wird als Staatsangehörigkeit "deutsch" eingetragen, ggf. auch noch eine ander StA.
Ob das Kind daneben eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt und ob es diese auch behalten kann, richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht des betreffenden Staates, hier also China. Dazu sollte man sich beim zuständigen Konsulat erkundigen.
Achtung: Sollte der Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit nur auf Antrag möglich sein, droht dadurch der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, vgl. § 25
StAG.