nachtrag
habe es mir nochmal angesehen und sehe das doch anders.
Die Arbeitsagentur darf in diesem Fall weder eine Arbeitsmarktprüfung noch eine Prüfung der Arbeitsbedingungen (angemessene Bezahlung usw.) durchführen. Nach § 9
BeschVerfV ist von der Prüfung nach § 39 Abs. 2 Nr. 1
AufenthG abzusehen. Die Prüfung der Arbeitsbedingungen ist - auch wenn im gesetzestext dazwischen noch eine Nr. 2 steht, auf die es hier aber nicht weiter ankommt - nach Gesetzeswortlaut (grammatikalisch) und Sinnzusammenhang aber teil der prüfung nach Nr. 1 ist, von der aber gerade abzusehen ist.
Diese Ergebnis wird auch dadurch bestätigt, das die Zustimmung der Arbeitsagentur nach § 9 Abs 4 in Verbindung mit § 13
BeschVerfV nicht auf eine bestimmte Tätigkeit, eine bestimten Betrieb usw. beschränkt werden darf.
Im Ergebnis muss die Arbeitsagentur zwar behördenintern beteiligt werden, sie muss aber die Zustimmung ohne weitere Prüfung oder Bedingung erteilen. Die Ausländerbehörde muss sodann in Anwendung der nach §§ 9, 13 BeschverfV erteilten Zustimmung eine unbeschänkte Arbeitserlaubnis für Tätigkeiten jeder Art in die Aufenhaltsbefugnis eintragen.
Mit diesem Eintrag im Pass kann man sich dann auch in sinnvoller Weise auf die Arbeit- und Ausbildungsplatzsuche begeben. Weigert sich die Ausländerbehörde einen solchen Eintrag zu erteilen, muss Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde eingelegt und gegen die Ausländerbehörde (und nicht wie bisher beim Sozialgericht gegen die Arbeitsagentur) beim Verwaltungsgericht geklagt werden, ggf. - wenn konkrete Arbeitsangebot vorliegt - auch im Eilverfahren.
Also doch besser als gedacht
gc