Hallo
und ebenfalls entschuldigung, wenn ich hier wen langweile...
Zitat:Nichtig früher bedeutete in etwa aufhebbar heute.
Fraglich ist, ob heute die §§ 1313 ff BGB noch auf eine aufgelöste (und nichtige) Ehe nch anwendbar sind.
Dazu das
OLG Zweibrücken, Urt. v. 21.11.2003, 2 UF 51/03 Zitat:...
4. Nach den auf vorgenannter Grundlage getroffenen Feststellungen ist die zwischen den Parteien am 28.1.1996 in Pakistan geschlossene Ehe gemäß §§ 1314, 1306, 1316 BGB auf Antrag der Ehefrau aufzuheben. Für die Frage, ob ein Mangel bei der Eheschließung die Wirksamkeit berührt und Aufhebbarkeit (Anfechtbarkeit, Vernichtbarkeit oder absolute Nichtigkeit) Folge des Mangels ist, ist gemäß Art. 13 I EGBGB auf die Heimatrechte der Staaten abzustellen, denen jeder Verlobte zum Zeitpunkt der Eheschließung angehörte
(vgl. BGH, FamRZ 1991, 300, 302; 1997, 542, 543; OLG Nürnberg, FamRZ 1998, 1109 = NJW-RR 1998, 2 ff.; OLG Koblenz, IPRax 1996, 278, 279; OLG Oldenburg, IPRax 2001, 143; Gerhardt /Rausch, FA-FamR, 4. Aufl., Kap. 15 Rz. 54, 59).
Sofern die Parteien - wie hier - verschiedene Staatsangehörigkeiten besitzen und das Recht für die Doppelehe unterschiedliche Folgen statuiert, gilt, dass bei Verschiedenheit der Wirkung eines Eheverbots das „ärgere" Recht entscheidet (BGH, FamRZ 1991, 300, 303; OLG Nürnberg, a.a.O.; OLG Oldenburg, a.a.O.; Palandt/Heldrich, BGB, 63. Aufl., Art. 13 EGBGB Rz. 14).
Das ist hier das deutsche Recht. Dazu gilt:
a) Für die ASt. als deutsche Staatsangehörige beurteilt sich die begehrte Aufhebung nach §§ 1303 ff. BGB. Nach dem Vorbringen der Parteien soll die Ehe in Pakistan zwar schon i. J. 1996, also zeitlich vor dem In-Kraft-Treten des Eheschließungsrechtsgesetzes (EheschlRG) am 1. 7. 1998, geschlossen worden sein. Gleichwohl ist nach deutschem Recht für das Verbot der Doppelehe nicht auf § 20 EheG a. F. mit der Folge der Nichtigkeit, sondern auf § 1314 I i.V. mit § 1306 BGB abzustellen, wonach eine Ehe im Fall der Doppelehe aufgehoben werden kann. Ausweislich der Übergangsvorschrift des Art. 226 EGBGB ist nämlich auch auf vor dem 1. 7. 1998 geschlossene Ehen grundsätzlich das neue Recht anzuwenden. Die Voraussetzungen für die Ausnahme gemäß Art. 226 I und II EGBGB liegen ersichtlich nicht vor. Auch nach § 20 EheG a. F. hätte die Ehe als „Doppelehe" keinen Bestand haben können. Des Weiteren ist das Aufhebungsverfahren nicht vor dem 1. 7. 1998, sondern erst 2002 anhängig gemacht worden.
...
5. Demzufolge bestimmt sich die Rechtsfolge (Aufhebung der Ehe gemäß §§ 1314 I, 1306 BGB) nach deutschem als dem „ärgeren" Recht, sodass auf die Berufung dem Antrag stattzugeben und die in Pakistan geschlossene Ehe der Parteien aufzuheben ist. Daneben ist eine Regelung des Umgangsrechts, wie erstinstanzlich beantragt und noch nicht entschieden, nicht veranlasst; denn die Verbundvorschriften sind im Aufhebungsverfahren nicht anwendbar (vgl. Staudinger/Klippel, a. a. O., Vorbem. zu §§ 1313 ff. Rz. 37 ff., m. w. N zu Rechtsprechung und Literatur).
Grüsse,
eishennig