Zitat:...Stimmt das so?
Hallo eddy!
Ja, das stimmt. Während deines Auslandsaufenthaltes kannst du nicht eingebürgert werden. das Gesetz verlangt dazu nun mal Inlandsaufenthalt, mal von den §§ 13 und 14
StAG angesehen.
Zitat:Was soll ich nun machen? kann ich ueberhaupt was machen?
Da ich mal annehme, dass du nicht beabsichtigst, dein Auslandsstudium abzubrechen, kannst du erst einmal nur abwarten, bis du dich wieder dauerhaft in Deutschland aufhältst. Danach muss die Behörde, wie sie bereits angekündigt hat, entscheiden, ob eine Unterbrechung des Inlandsaufenthaltes vorgelegen hat. Wenn du alle 2 Monate nach Deutschland kommst, solltest du das nachher belegen können, dann liegt auch keine Unterbrechung vor. Ansonsten gilt zum Thema Unterbrechung ab 1.1.2005 der neue § 12 b
StAG:
Zitat:§ 12b
(1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist. Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist.
(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.
(3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, dass der Ausländer
nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt hat.
Die Zwischenzeit kannst du ja nutzen, dich weiterhin um die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit zu bemühen.