Hallo lion!
Zitat:die Aufenthaltsbewilligung-Zeit wird in Bayern gar nicht angerechnet im Fall § 85
Wie es scheint, sieht dies dann anders aus, wenn danach eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Eheschließung mit einem/einer Deutschen erteilt wird.
Die genauen Vorschriften dazu aus Bayern sind mir allerdings auch nicht bekannt und auch nicht im WWW zu finden. Evtl. kann hier mal ein Kollege aus Bayern etwas dazu sagen. Liest du mit, Goldi?
Zitat:was passiert wenn ich sage, dass ich für im Jahr 2000 für 2 Wochen im Ausland war !!?
Nichts. Durch Auslandsaufenthalte von weniger als 6 Monaten wird der Inlandsaufenthalt nicht unterbrochen. Urlaubsaufenthalte im Ausland brauchen auch nicht im Antrag angegeben werden.
Zitat:2) Wenn ich den Antrag nach § 9 stellen würde, brauche ich eine Staatsangsehörigkeitausweis von meiner Frau!!
Welche Unterlagen brauchen wir denn und den Sta.ang.aus zu beantragen? und wo macht man das ?
Muss man diesen Nachweis unbedingt vorher besorgen?
Siehe dazu mal bei
diesem Thema
nach.
Zitat:3) Wenn ich den Antrag nach § 85 stelle, welche andere Bedingungen soll ich dann erfüllen?
Zitat:4) Kann man eigentlich die "ausländische" (in meinem Fall: marokkanische) Staatsangehörigkeit behalten, auch wenn man die deutsche Sts.ang. erworben hat?
Marokkaner werden nach § 87 Abs. 1 Nr. 2
AuslG immer unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert, weil eine Aufgabe der marokkanischen Staatsangehörigkeit praktisch nicht möglich ist.