Hallo Ralfi!
Hallo Ronny!
Hallo User!
So da bin ich wieder, war für eine Zeit mit meiner Frau in der Türkei im Urlaub. Habe ein Seminar besucht und mit meiner Frau Weihnachtseinkäufe erledigt.
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1 Tag später nach unserem Ankunft mußte ich nach Österreich fliegen weil ich einen Job-Angebot bekommen hatte. Da sie eigendlich jemanden mit einem EU Paß gesucht hatten, mußte ich mich danach in Deutschland erkundigen wie es wäre wenn ich mit einem österreichischen Arbeitsvertragmit, mit einem nicht EU Paß, in Deutschland arbeiten würde? Und das Ganze hieß für mich, auf allen Ämten einen Besuch abstatten und mich informieren lassen. Mal beim Arbeitsamt, mal beim BfA. Und mein Bescuh beim BfA war sehr interessant . Da habe ich was sehr wichtiges erfahren.
Es gibt zwischen der Türkei und Deutschland einen Abkommen. Ein Abkommen über soziale Sicherheit was am 30.04.1964 unterzeichnet worden ist. Dieses Abkommen soll vor allem den Erwerb von Rentenansprüchen durch Zusammenrechnung von deutschen und türkischen Zeiten für die Anspruchsvoraussetzungen ermöglichen.
Zitat:Nach dem Abkommen werden neben den deutschen auch die türkischen Versicherungszeiten für die Erfüllung von zeitlichen Anspruchvoraussetzungen berücksichtigt. Dadurch können Rentenansprüche entstehen, die allein mit deutschen Zeiten nicht gegeben sind.
So werden für die Erfüllung der Wartezeit die nach deutschem un türkischem Recht anrechbaren Versicherungszeiten zusammengerechnet, wenn sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Soweit das deutsche Recht neben der Erfüllung der Wartezeit das Vorliegen einer bestimmten Anzahl von Pflichtbeiträgen innerhalb eines festgelegten Zeitraumes fordert, kann auch diese Voraussetzung mit türkischen Pflichtbeiträgen erfüllt werden. ......
BfA-Information Heftchen, Nummer 33, mit dem Überschrift " Zwischenstaatliche Regelungen mit der Türkei" . Seite 11, 1.2 Zusammenrechnung deutscher und türkischer Zeiten für den Rentenanspruch
Eine Sehr nette Beamtin hat mich bei der BfA aufgeklärt und mir mitgeteilt:
wenn ich in der Türkei meine Pflichtversicherungen bezahlt habe, sollte ich die Zeiten in Deutschland bei der BfA unbedingt anmelden. Sogar ein Teil von meiner Schulzeiten und von meiner Studienzeiten würden auch mit berechnet.
Um mindestens Erwerbsunfähigkeitsrente beansprechen zu können, müßte man mindestens in den 60 Monaten 36 Monate Pflichtbeiträge bezahlt haben.
Lieber Ronny und Lieber Ralf,
Wie wirk das sich auf die Einbürgerung?
Es heißt ja fast immer, dass man mindestens 60 Monate Rentenbeiträge bezahlt haben muß, um eine von den Einbürgerungskriterien erfüllen zu können.
Ich werde am 23. Dezember mit meiner Frau die Einbürgerung offiziel beantragen. Habe bis jetzt auf den Steuerbescheid vom 2003 von meiner Frau gewartet, aber ich glaube wir werden noch ca. 6 bis 8 Wochen darauf warten müßen. Also werden wir mit den alten Unterlagen das Amt besuchen und wenn wir das Bescheid vom FA bekommen haben dies zusätlich bei der EB abgeben.
Wie soll ich das mit dem Regelung über die Zeiten in der Türkei dem Beamten erklären. Ich habe noch am Freitag einen Fax von der Versicherungsanstallt ( aus der Türkei ) bekommen wo die Zeiten drauf stehen, aber ich weis nicht ob dieses Schreiben akzeptiert wird oder nicht?
LGCaya