Zitat:Hallo
nun bin ich 38 Jahre davon seit 35 jahren in D. Ich spreche kein Türkisch mehr und habe 4 Kinder mit meiner deutschen Frau. ich bin geschäftlich viel in Ausland unterwegs und benötige einen gültigen Pass. Die Zusicherung für die Einbürgerung habe ich bereits erhalten. Wenn mich die Türken nicht herrauslassen (Militär)möchte ich doch fragen ob ich dennoch die Staatsbürgerschaft bekommen kann. Alle meine geschwister sind bereits deutsche.
Wie sieht denn ein Härtefall für eine Ausnahme aus?
Bitte dringend melden!
Hallo Cesa!
Wenn die türkischen Behörden deine Entlassung aufgrund des nicht abgeleisteten Wehrdienstes ablehnen sollten, hast du ein ernsthaftes Problem. Eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit kommt nämlich zur Zeit nicht in Betracht.
Der Grund ist einfach: Da du deinen staatsbürgerlichen Pflichten (gegenüber der Türkei) nicht nachgekommen bist, hast du den Umstand, dass du evtl. nicht entlassen wirst, selbst zu vertreten. Da die Entlassung aber Vorausetzung für die Einbürgerung ist, kann letztere nicht erfolgen, es sei denn, dass eine der durchaus vorhandenen Ausnahmen zutreffen.
Folgende Ausnahmen gibt es: § 87 Abs. 3
AuslG:
Zitat:(3) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 kann abgesehen werden, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht und der Ausländer den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Bundesgebiet in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hinheingewachsen ist.
Für die Anwendung dieser Vorschrift bist du aber zu alt, denn die Verwaltungsvorschriften dazu sagen:
Zitat:... Der Einbürgerungsbewerber wird unter den Voraussetzungen der Nummern 87.3.1.1 bis 87.3.1.3 unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert, wenn
a) noch mit seiner Einberufung in die Bundeswehr gerechnet werden kann .....
Davon kann man in deinem Alter nicht mehr ausgehen, denn das Wehrpflichgesetz sieht eine Altersgrenze von 25 Jahren vor.
weiter:
Zitat:b) die Leistung des Wehrdienstes im ausländischen Staat aufgrund der Umstände des Einzelfalls (z.B. fehlende Sprachkenntnisse; fehlende Vertrautheit mit den Sitten und Gebräuchen des Herkunftsstaats; Dauer des Wehrdienstes; längerfristige Trennung von nahen Angehörigen; Gefahr, einen Ausbildungs‑ oder Arbeitsplatz zu verlieren bzw. eine entsprechende Stelle nicht antreten zu können) mit Nachteilen oder besonderen Belastungen verbunden wäre, die einem deutschen Staatsangehörigen in vergleichbarer Lage nicht zugemutet würden.
Davon müsstest du evtl. deine Einbürgerungsbehörde überzeugen.
Eine weitere Ausnahmemöglichkeit ist bei den Verwaltungsvorschriften zu § 8
StAG zu finden (Nr. 8.1.2.6.3.3, fehlt irgendwie auf dieser HP):
Zitat:Wenn der Einbürgerungsbewerber zwar die Verweigerung der Entlassung zu vertreten hat, sich aber schon länger als 20 Jahre nicht mehr im Herkunftsstaat aufgehalten hat, davon mindestens zehn Jahre im Inland, und über 40 Jahren alt ist.
Für diese Regelung bist du also nicht alt genug. Außerdem genügt ein einziger Aufenthalt in der Türkei in den letzten 20 Jahren, und sei es eine Urlaubsreise, dass diese Regel nicht mehr anwendbar ist.
Wenn du schon so lange in Deutschland bist, stellt sich natürlich die Frage, warum du die Einbürgerung nicht bereits vor Jahren beantragt hast, da wäre alles problemlos gegangen.
Auf jeden Fall solltest du umgehend die Entlassung erst mal beantragen und abwarten, was passiert.