Hallo!
Seit deiner Rückkehr im Sept. 1998 hältst du dich jetzt etwa 6 Jahre im Bundesgebiet auf, demnach müssten etwa 2 Jahre des früheren Aufenthalts angerechnet werden.
Die Rechtslage dazu:
§ 89 Abs. 2 AuslG:
Zitat:(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Bundesgebiet bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.
und
Zitat:89.2 StAR-VwV: Zu Absatz 2 (Anrechnung früherer Aufenthalte im Inland bei Aufenthaltsunterbrechungen)
Bei der Ermessensabwägung, inwieweit ein früherer rechtmäßiger Aufenthalt im Inland nach einer Unterbrechung des Aufenthalts anrechenbar ist, ist zu prüfen, ob dem früheren Inlandsaufenthalt trotz der Unterbrechung integrierende Wirkung zuerkannt werden kann.
Bei Personen, denen nach § 16
AuslG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, ist der gesamte rechtmäßige frühere Inlandsaufenthalt bis zur gesetzlichen Höchstdauer von fünf Jahren anzurechnen.
Es kommt also darauf an, ob der frühere Aufenthalt integrierende Wirkung hatte. Bei einem Studium in Deutschland sollte man davon eigentlich ausgehen können. Auch war die Dauer des Auslandsaufenthaltes mit 4 Jahren nicht so lang, dass dadurch eine bereits erfolgte Integration evtl. wieder hinfällig wäre.
Ich gehe davon aus, dass der gesamte genannte Aufenthalt rechtmäßig war und es keinerlei Zeiten etwa mit einer Duldung gegeben hat (dann sieht die Sache nämlich anders aus).
In diesem Fall würde ich die fehlenden 2 Jahre problemlos anrechnen.
Du solltest der Entscheidung der Behörde gelassen entgegen sehen und bei einer evtl. ablehnenden Entscheidung fristgerecht das vorgesehene Rechtsmittel (i.d.R. Widerspruch) einlegen.
Sofern deine jetzige
AE nach § 16
AuslG erteilt wurde, muss die frühere Zeit ohnehin angerechnet werden.