Hallo Juhule,
mit der gleichen Problematik hab ich auch gerade zu tun. Der ausländische Ehegatte eines Deutschen erhält Ausbildungsförderung, wenn er seinen ständigen Wohnsitz im Inland hat - ohne Einschränkungen.
Bei verheirateten Auszubildenden wird das Einkommen des Ehegatten UND der Eltern angerechnet. Allerdings sieht § 11 auch Ausnahmen vor.
Die Eltern müssen die Erklärung gemäß Formblatt 3? machen. Tun sie es nicht, kann der Auszubildende Vorausleistung nach § 36 beantragen.
Und ja, auch wenn die Eltern im Ausland leben ist das so. Es gibt sogar genaue Vorschriften, wie das anzurechnende ausländische Einkommen zu ermitteln ist. Schau mal § 21 Abs. 2a.
http://www.bafoeg.bmbf.de/gesetze_bafoeg_default.phphttp://www.uni-regensburg.de/Einrichtungen/Studentenwerk/foerderung/vwv.htmIch hab bei der Botschaft im Heimatland meiner Frau angefragt, wie EinkommensNACHWEISE dort aussehen. Dass Urkunden aus diesem Land ohne Überprüfung keinerlei Beweiswert haben, scheint egal zu sein.
Ebenso, dass das Formblatt nur in deutscher Sprache ist, meine Schwiegereltern aber kein Deutsch verstehen. Glücklicherweise ist neben den persönlichen Angaben nur Zeile 67 relevant.
Der Hammer ist: Einkommensnachweise müssen übersetzt werden, aber das darf dann wieder der Auszubildende bezahlen.
Vom Verwaltungsaufwand her ist das Ganze ein Witz, weil die
monatlichen Freibeträge nach § 25 höher sind, als das durchschnittliche
Jahres-Einkommen.
Gemacht sind die Vorschriften eher für die im Ausland lebenden und dort gut verdienenden Eltern von Deutschen.
Noch Fragen?
Gruß,
Andreas