Zitat:Oder wird unter staatsbürgerlichen Rechten nur das Wahlrecht o.ä. verstanden?
Genau so ist das gemeint.
Dennoch wird der Nachweis der erheblichen wirtschaftlichen Nachteile sicherlich schwierig werden, denn der Einbürgerungsbewerber wird ja - trotz der derzeitigen allgemeinen schwierigen Lage auf dem Arbeitsmarkt - kaum auf
genau diesen Job angewiesen sein, da er ja - gerade auch nach der Einbürgerung - sicherlich auch eine vergleichbare andere Tätigkeit aufnehmen könnte.
Obwohl es nicht eindeutig so da steht, ist § 87 Abs. 1 Nr. 5
AuslG eher auf solche Nachteile gerichtet, die etwa den Verlust von Erbrechten, Immobilienbesitz und Rentensansprüchen o.ä. betreffen. In den Verwaltungsvorschriften ist dies näher erläutert, auch wenn es sich dort nur um eine beispielhafte Aufzählung handelt. Ich selbst hätte wohl erhebliche Probleme, diese Vorschrift auch bei laufenden Einkünften anzuwenden, Begründung siehe oben. Aber eine andere Einbürgerungsbehörde kann dies ja anders sehen.
Rechtsprechung zu dieser Problematik ist mir jedenfalls bisher nicht bekannt.