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EU Freuzügigkeit nach Heirat in Dänemark (Gelesen: 4.360 mal)
ein_anderer_planet
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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17.06.2004 um 16:57:10
 
Hallo ,
ich habe schon mehrere male das Forum kontaktiert.
Mein Freund , der Ägypter ist , ist mit einem 2 monatigem
Schengenvisum in Deutschland.
Wir planen in einigen Wochen in Dänemark zu heiraten.
Wir tragen uns mit dem Gedanken danach ins EU Ausland zu ziehen um unter vorteilhaferes EU Recht zu
fallen.
problem ist das sein Pass Ende des Jahres abläuft und auch nicht von der ägyptischen Botschaft verlängert wird.Haben vor kurzem in der Botschaft direkt nachgefragt.
Wir wollen vermeiden dass er nach Eheschliessung
zurück nach Ägypten ausreisen muss.
Ich habe nun in der belgischen Botschaft nachgefragt ,
ob wir beide unter Nutzung meines Freizügigkeitsrechts eine EU Aufenthaltserlaubis beantragen können-in Belgien- habe die Antwort bekommen , dass er nochmal nach Ägypten ausreisen müsste um von dort ein Visum
zu beantragen.
Möchte nun wissen wie die Rechtslage für unseren Fall
ausieht.
Wenn wir noch vor Ablauf des Schengenvisums nach Belgien ziehen würden und dann dort direkt zu den
zuständigen Behörden gehen , Heirat und Identität etc.
nachweisen können- kann eine erneute Ausreise nach Ägypten gefordert werden?

Sollte es nicht möglich sein auch von Deuschland aus in der belgischen Botschaft ein Einreisevisum für Belgien
zu bekommen wenn wir mit der Heiratsurkunde etc
dorthingehen?


Hoffe auf Antworten!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #1 - 17.06.2004 um 23:40:30
 
Hallo ein_anderer_Planet,

um für Deinen Ehemann ein Aufenthaltsrecht nach EU-Recht erwirken zu können, müßtest Du selbst zunächst ein dauerhaftes Freizügigkeitsrecht für Dich wahrnehmen können (z.B. als Arbeitnehmerin etc. pp.).

Wenn das der Fall sein sollte, dann lohnte sich sehrwohl die Lektüre des Urteils des EU-Gerichtshofes:
MRAX
.

Wenn Du unter den Links zu dieser Homepage mal nach EU-Recht nachliest, insbesondere die Verordnungen und Richtlinien, dann stellst Du fest, dass grundsätzlich von dem Ausweis geprochen wird, der bei der Einreise vorgelegen hatte.

Alles weitere mußt Du Dir schon erlesen.

Doc  8)
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ein_anderer_planet
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 18.06.2004 um 12:44:03
 
Hallo ,
ich hab mich nun durch die Texte gewälzt und auch das MRAX
Urteil gelesen.
So wie ich das nun verstanden habe muss mein Mann folgende
Dokumente vorweisen:

1)Den Ausweis mit dem in das betreffende Land eingereist wurde

2) Eine Eheurkunde , die unseren Famiienstand bescheinigt

3) ausreichenden Krankenversicherungsschutz für uns beide

4) Vorraussetzung ist natürlich dass ich vom Freizüggigkeitsrecht  gebrauch mache , sprich in einem anderen
EU Land arbeite , bzw studiere und lebe

5) ausreichenden Wohnraum und Mittel für uns beide für die
Dauer des gesamten Aufenthaltes

Da er ja mit einem  gültigen Pass mit einem Schengenvisum nach Belgien einreist , dürfte nach meinem Verständnis
nicht nochmal eine Ausreise verlangt werden nur um ein neues
Visum zu beantragen.( zur Familienzusammenführung).

Fraglich ist nur inwieweit diese Regelungen denn schon angewendet werden in den Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten ?

Denn als ich mich in der belgischen Botschaft telephonisch
informierte wie unser Fall gehandhabt wird , habe ich ja erfahren das eine erneute Ausreise zur Visumsbeschaffung
erwartet wird.

Weiss nun nicht was gängige Praxis ist , denn das würde
den Urteilstenor des MRAX doch ziemlich missachten.
Welche Möglichkeiten habe ich denn die Behörden von den
EU Richtlinien zu überzeugen?

Was denkt ihr?







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peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 18.06.2004 um 19:57:54
 
Hallo,

wenn du als deutsche EU Bürgerin mit wohnsitz in Belgien der Meinung bist das die Belgischen Behörden Dein (und deines mannes Recht) nicht richtzig auslegen kannst du dich an die nationale Stelle von Solvit wenden.

mail:  axel.bree@bmwa.bund.de

Solvit ist grob erklärt ein Verbund in dem fälle behandelt werden wenn EU Recht verletzt worden ist. Der ablauf wir sein das der deutscvhe solvit Vertreter sich beim belgischen Informiert und der vor Ort eine Lösung sucht. Solvit hats ich selbst eine Frist von 10 wochen gesetzt in der du eine Entscheidung bekommen wirst.#

Mehr Infos siehe auf der page von solvit.

Gruss peku
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 19.06.2004 um 01:24:41
 
Zitat:
Mehr Infos siehe auf der page von solvit.


Und wo ist die  Fragezeichen

hier
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yamina
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 19.06.2004 um 11:49:51
 
Sehr gute Seite Peku  [beifall=beifall.gif]
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peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 19.06.2004 um 20:12:24
 
Hallo finde die Seite auch ganz gut--aber bedanke dich auch bei fons ich habe den link vergessen einzufügen..

Gruss peku
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yamina
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 19.06.2004 um 21:28:33
 
gracias Peku  Smiley
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yamina
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 19.06.2004 um 21:29:06
 
gracias Fons Smiley
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