Hallo Hugo!
Zitat:ralf, also mit dem alter ist das sone sache ich bin nicht 169 jahre, es war bezogen auf die ahnen in bezug auf meiner tochter.
Zitat:das mit der unterhaltsfaehigkeit im ausland ist ja gummi,...
Da gebe ich dir Recht, andere Quellen als die auf dieser HP nachzulesenden Verwaltungsvorschriften habe ich allerdings auch nicht dazu, da müsstest du dich wirklich beim BVA oder der dortigen deutschen Botschaft erkundigen (wobei die Botschaft die Anfrage wohl auch nur ans BVA weiterleitet).
Es kann aber nur die Unterhaltsfähigkeit im Aufenthaltsstaat gemeint sein, weil eben eine Übersiedlung nach D nicht verlangt werden kann. Wie soll man eine Unterhaltsfähigkeit in D bei jemandem beurteilen, der überhaupt nicht beabsichtigt, nach D zu ziehen?
Zitat:es gibt also keinen para der sich dann auf ehmalige deutsche die sich im inland niederlassen moechten bezieht?
Doch, gibt es. Zwar keinen eigenen §, aber eine Nr. in den Verwaltungsvorschriften, bezogen auf § 8
StAG:
Zitat:8.1.3.3 Ehemalige deutsche Staatsangehörige, Abkömmlinge deutscher Staatsangehöriger (einschließlich der Adoptivkinder) und Abkömmlinge ehemaliger deutscher Staatsangehöriger:
Ehemalige deutsche Staatsangehörige und Abkömmlinge deutscher und ehemaliger deutscher Staatsangehöriger (vgl. Nummer 13.1.1) können abweichend von Nummer 8.1.2.2 bei einer ‑ nach Lage des Einzelfalles auch erheblich ‑ kürzeren Aufenthaltsdauer als acht Jahre eingebürgert werden.
Ändert aber nichts daran, dass nach der Wiedereinreise erst mal einige Zeit Inlandsaufenthalt erforderlich ist, bei einem Fall wie bei dir würde ich wohl etwa ein Jahr für erforderlich halten.
Außerdem müssten dann natürlich die Voraussetzungen des § 8 erfüllt sein, incl. natürlich ausreichendes Einkommen und Unterhaltsfähigkeit in Deutschland, Altersvorsorge usw.
Zu deiner Frau:
Zu einer Miteinbürgerung von Ehegatten sagt § 13 nichts aus, ich habe Zweifel. ob dies überhaupt möglich ist. Deine Frau ist ja selbst nicht ehemalige Deutsche. Wenn, dann würde sich das wohl nach § 14 richten, kann ich aber nichts zu sagen. Ausreichernde Deutschkenntnisse sind aber auf jeden Fall erforderlich, fangt doch schon mal an zu üben!
Zitat:ich habe sie auch geheiratet als ich noch deutscher war, ist das dann so aehnlich wie bei meiner tochter?
Nein, das kann nicht sein, da deine Frau nie deutsche Staatsangehörige war.
Am besten gehts wohl so: du lässt dich erst nach § 13 einbürgern, danach reist du mit Frau und Kind nach Deutschland ein, wobei deine Frau natürlich das erforderliche Visum haben muss. Evtl. muss deine Frau aber auch kurze Zeit später nachkommen. Nach 3 Jahren kann deine Frau dann die Einbürgerung nach § 9
StAG (Ehegatten von Deutschen) beantragen, diese Zeit sollte auch zum Deutsch lernen ausreichen.