Hallo,
als frischgebackener EU-Mitglied, der noch keine volle Freizuegigkeit geniesst wollte ich eine Frage der Arbeitsberechtigung klaeren. Bin seit 10 Jahren in D, arbeite seit 1999 an einer Hochschule. Deswegen habe ich keine (und benoetige auch keine)
AE. Ich werde aber demnaecht meinen Arbeitgeber wechseln und um Schwierigkeiten zu vermeiden will ich die Arbeitsberechtigung beantragen. Hierzu zwei Fragen:
1. Nach SBG III / § 286 heisst es:
§ 286 Arbeitsberechtigung
(1) Die Arbeitsberechtigung wird erteilt, wenn der Ausländer
eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt und
a) fünf Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt hat oder
b) sich seit sechs Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufhält und
nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.
Für einzelne Personengruppen können durch Rechtsverordnung Ausnahmen von Satz 1 Nr. 1 zugelassen werden.
Auch wenn mein Arbeitsvertrag in 3 Monaten auslaeuft, bekomme ich augrund des o.g. § 286 die Arbeitsberechtigung? (ich erfuelle b) ).
2. In ArGV §12a steht es
§ 12a Erweiterung der Europäischen Union 1)
(1) Staatsangehörigen derjenigen Staaten, die nach dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408 ) (EU-Beitrittsvertrag) der Europäischen Union beitreten, wird, sofern sie am 1. Mai 2004 oder später für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt zugelassen waren, abweichend von § 286 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Arbeitsberechtigung erteilt. Dies gilt nicht für solche Staatsangehörige nach Satz 1, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in das Bundesgebiet entsandt sind.
Nun, der Abschnitt "für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt zugelassen" macht mir Sorgen. Ich habe zwar in diesem Zeitraum gearbeitet, aber eine
AE habe ich nie besessen (Hochschulregelung). War ich trotzdem zum Arbeitsmarkt zugelassen?
Vielen Dank im Voraus:)
Rumpel