Nach meinen Recherchen im Internet habe ich jetzt erfahren können:
PVE=Permiso Viajar Exterior
Änderung der Migrationskategorie Reiseerlaubnis in Genehmigter Wohnsitz im Ausland (PRE)
Dazu gibt es wohl die richtigen Informationen auf dieser Page:
Das Konsulat der kubanischen Botschaft in Deutschland
Offensichtlich handelt es sich um einen Konflikt zwischen Ausreisegenehmigung aus Kuba und Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland. Sorry, ich kenne nicht die zwischenstaatlichen Beziehungen, inwieweit kubanisches Recht in Deutschland oder innerhalb der EU oder Schengenland respektiert werden muss/kann/soll/darf. Oder gibt es gar einen Unterschied zwischen den nationalen Ausweisen Kubas? Er dürfte doch wohl einen Pass haben?
Kuba gehört weder zu den Positivstaaten, noch besteht Visumbefreiung nach Schengenrecht.
EU-Rechte sind aus dem Sachverhalt nicht erkennbar.
Ob hier ein Anspruch nach
§ 23 (1) Nr. 1 AuslG
besteht, sei zu prüfen, inwieweit überhaupt eine eheliche Gemeinschaft besteht und die Eheschließung rechtmäßig ist.
Die Einreise erfolgte ohne das zustimmungspflichtige Visum (
§ 8 (1) Nr. 2 AuslG
).
§ 9 DVAuslG
sieht wohl keine Ausnahmen vor. Dann käme wohl nur noch
§ 9 (1) Nr. 2 AuslG
zur Anwendung, was hier allerdings durch
§ 71 (2) Satz 2 AuslG
relativiert ist.
Schlussendlich ergeben sich offensichtlich 2 Probleme:
1. Erteilt die kubanische Botschaft ein PRE?
2. Nimmt die deutsche
ABH ein großes Ermessen an, die
AE zu erteilen?
1. Liegt wohl nicht in der Hand von Deutschland. Spätestens bei einer Passverlängerung dürften sich neuerliche Probleme ergeben. Inwieweit da PVE und PRE von der Ableistung eines Militärdienstes abhängig gemacht werden kann und ob das im Entscheidungsermessen der deutschen Behörden liegt, entzieht sich meiner Kenntnis
2. Das dürfte in einem sehr engen Ermessen der
ABH liegen, die wohl eher erteilen sollte (so VwV-AuslG: 9.1.0.1, 9.1.0.4).
Sollte ihm eine
AE nach § 23 (1)
AuslG erteilt werden, dann steht ihm auch eine Arbeitsberechtigung zu. Dass die deutsche Ehefrau während seines Militärdienstes in Kuba Sozialhilfe empfangen muss, ist nicht enscheidungserheblich bzgl. der Aufenthaltsgenehmigung.
Doc 8)