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Wehrdienst <-> Einbürgerung (Gelesen: 7.681 mal)
eddy
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30.03.2004 um 01:49:56
 
Hallo!
Besitze eine Einbürgerungszusicherung. Brauche jetzt die Entlassung aus der bosnischen Staatsbürgerschaft.

War in Bosnien, um die zu beantragen. Die wollten mein Antrag nicht annehmen, da ich keine Wehrdienstbescheinigung vorzeigen kann. Habe keinen Wehrdienst gemacht.

Was nun? Das Landratsamt möchte das schriftlich haben. Die bosnier sagen, ich brauche das nicht schriftlich, weil das Gesetz klar und deutlich sagt, Entlassung erst nach Wehrdienst.

So, was soll ich nun machen? Bin etwas ratlos. Das einzige, was sicher ist, ist, dass ich niemanden in Bosnien bestechen möchte. War noch nie kriminell.

Freue mich über eure Tipps.

Grüsse
Eddy
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Marco_D.
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Antwort #1 - 30.03.2004 um 07:37:11
 
Das Landratsamt hat recht, wenn es auf die Entlassung schriftlich besteht, da doppelte Staatsbürgerschaft nur in Ausnahmefällen zugelassen wird. Die schriftliche Entlassung dient dazu, dies sicherzustellen.
Wenn das Gesetz in Bosnien vorschreibt, nur Entlassung mikt Wehrdienst oder evtl. entsprechender Untauglichkeitsbescheinigung, hast du wohl keine Chance, außer den Wehrdienst abzuleisten oder das Gehalt eines Staatsbediensteten aufzubessern
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Ralf
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Antwort #2 - 30.03.2004 um 09:09:33
 
Hallo eddy!

Zuerst mal: Der Entlassungsantrag sollte grundsätzlich bei der Auslandsvertretung gestellt werden, also bei der Botschaft bzw. beim Generalkonsulat. Von einer Beantragung direkt im Heimatland wird grundsätzlich abgeraten.

Zum eigentlichen Problem:
Nicht abgeleisteter Wehrdienst kann ein Grund für eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit sein:
Bei jüngeren Bewerbern könnte z.B. § 87 Abs. 3 AuslG in Betracht kommen, sh. auch Nr. 87.3.1  ff StAR-VwV im Einbürgerungsportal auf dieser Homepage. Hier reicht es tatsächlich auch aus, wenn das Erfordernis der Ableistung des Wehrdienstes im Heimatland gesetzlich geregelt ist.

Ansonsten siehe unter Nr. 87.1.2.3.2.2 StAR-VwV (Fälle von Unzumutbarkeit des Wehrdienstes).

Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, bleibt wohl nur die Möglichkeit, den Wehrdienst abzuleisten, wenn auf andere Weise die Entlassung nicht erreicht werden kann.
In solchen Fällen hat der Bewerber nämlich den Grund für die Verweigerung der Entlassung selbst zu vertreten, eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit scheidet damit aus.
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« Zuletzt geändert: 30.03.2004 um 10:05:43 von Ralf »  

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eddy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 30.03.2004 um 18:05:47
 
Hi Ramaol,

vielen Dank für deine Antwort, habe mich daraufhin auch mit dem StAR-VwV befasst.

Ich habe alles der Behörde mitgeteilt, jetzt bin ich mal gespannt, was die mir antworten. Auf jeden Fall hänge ich etwas in den Seilen.

Den Entlassungsantrag wollte ich in Bosnien stellen, weil ich weiss, dass es so schneller geht und es ist knapp 500? billiger, als wenn ich das bei der Auslandsvertretung mache.

Grüsse
eddy
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Ralf
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Antwort #4 - 30.03.2004 um 20:46:53
 
Hallo eddy!

Wenn der Antrag in Bosnien gestellt werden soll, dann ausschließlich direkt beim zuständigen Ministerium. Andernfalls besteht ein nicht unerhebliches Risiko, dass man eine Bescheinigung einer unzuständigen Behörde erhält, welche unwirksam ist. Auch besteht die Gefahr, dass außerhalb der zuständigen Stelle gefälschte Dokumente im Umlauf sind.
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eddy
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Antwort #5 - 31.03.2004 um 01:41:49
 
Hi Ramaol,

ich glaube nicht, dass ich nochmals versuchen werde, den Entlassungsantrag zu stellen. Es ist sehr erniedrigend für mich.

Und ich hoffe auf den 'Ratio' bei den deutschen Behörden, von denen ich viel halte und eigentlich nur Positives berichten kann. Auch wenn sich in meinem Fall im Moment natürlich einige Sachbearbeiter quer stellen.

Ich bin ein Mensch, der an diesen Staat und sein Rechtssystem glaubt und daher bin ich der Überzeugung, dass der Verwaltungsakt der Einbürgerung für mich auch ohne irreguläre Vorgänge in anderen Staaten (Bestechung?!?) von statten gehen kann. D.h. ich plane vor das Verwaltungsgericht zu gehen, wenn es nicht klappt. Wieso? Weil ich es grundsätzlich geklärt haben möchte. Auch wenn ich vielleicht am Ende des Tages als 'Verlierer' dastehe. Aber so wie die Lage im Moment ist, ist es unbefriedigend. Bin hier geboren, habe hier studiert, mache hier Karriere und kenne dieses Land besser als einige ihrer Staatsbürger. Wurde nie gemustert. Keine Ahnung wieso. Und jetzt soll ich den Preis dafür zahlen  Traurig

Hört sich jetzt vielleich etwas gefrustet an, ist es auch. Aber ich hoffe auf den gesunden Menschenverstand und auf das Verwaltungsgericht als letzte Instanz.

Grüsse
eddy
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Antwort #6 - 31.03.2004 um 09:03:04
 
Hi eddy!

Kann ich ja verstehen, dass da Frust aufkommt.

Der Gesetzgeber hat ja durchaus der besonderen Situation von wehrpflichtigen Einbürgerungsbewerbern Rechnung getragen und die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit ermöglicht. Die Rechtsgrundlagen dafür habe ich schon genannt. Es müssen halt nur noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Wenn dies nicht der Fall ist, kann auch die gutmütigste Behörde nichts machen. Das hat dann auch nichts mit "Querstellen" zu tun.

Grundsätzlich ist die Ableistung des Wehrdienstes nämlich jedem zumutbar, das ergibt sich schon aus der Tatsache, dass auch hierzulande die allgemeine Wehrpflicht besteht. Die Ausnahmen von dieser Regel stehen in Nr. 87.1.2.3.2.2 StAR-VwV. Siehe hier auch unter d).

Leider hattest du in deinem Profil und/oder Posting nicht dein Alter angegeben, daher kann ich nicht einschätzen, ob in deinem Fall evtl. § 87 Abs. 3 AuslG in Betracht kommt.
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eddy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 01.04.2004 um 19:48:35
 
Hi Ramaol,

bin 27 Jahre alt und bin in Deutschland in das Wehrpflichtige Alter reingewachsen. Wehrdienst kommt auf gar keinen Fall für mich in Frage und zwar wegen alle dem, was sich in ex-Yugoslavien von 1991 bis 95 abgespielt hat. Diese Armeen haben schon viel zu viel Leid produziert und ich möchte nicht Teil dieser Maschinerie sein.  Und Zivildienst gibt es in Bosnien nur auf dem Papier....

Muss ich eigetlich die Behörde ausdrücklich darauf hinweisen, dass ich aus Gewissensgründen NIE nach Bosnien zum Bund werde?

Grüsse
Eddy
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Antwort #8 - 01.04.2004 um 20:30:31
 
Hallo Eddy!

Hmmm.  Für die Anwendung des § 87 Abs. 3 AuslG bist du leider schon "zu alt", weil man normalerweise mit 27 nicht mehr mit der Einberufung zur Bundeswehr rechnen muss. Was die meisten vorteilhaft finden, ist hier jetzt dummerweise nachteilig für dich [trän=traen.gif].

Die Verwaltungsvorschriften dazu verlangen nämlich, dass: Zitat:
a) noch mit seiner Einberufung in die Bundeswehr gerechnet werden kann
.

Evtl. kommt aber dieses hier in Betracht: Zitat:
b) die Leistung des Wehrdienstes im ausländischen Staat aufgrund der Umstände des Einzelfalls (z.B. fehlende Sprachkenntnisse; fehlende Vertrautheit mit den Sitten und Gebräuchen des Herkunftsstaats; Dauer des Wehrdienstes; längerfristige Trennung von nahen Angehörigen; Gefahr, einen Ausbildungs&#8209; oder Arbeitsplatz zu verlieren bzw. eine entsprechende Stelle nicht antreten zu können) mit Nachteilen oder besonderen Belastungen verbunden wäre, die einem deutschen Staatsangehörigen in vergleichbarer Lage nicht zugemutet würden.


Die kompletten Verwaltungsvorschriften sind auf der Homepage von i4a zu finden, sh. unter Nr. 87....

Zitat:
Muss ich eigetlich die Behörde ausdrücklich darauf hinweisen, dass ich aus Gewissensgründen NIE nach Bosnien zum Bund werde?


Wenn du dich auf die Nr. 87.1.2.3.2.2 d der StAR-VwV berufen willst, wird dies wohl erforderlich sein. Leider hatte ich in der Praxis bisher noch nie einen entsprechenden Fall, kann also zum Ablauf nicht viel sagen.
Am besten versuchen, die Behörde wird darauf reagieren müssen. In etwa so beantragen: "Ich beantrage die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach 87.1.2.3.2.2 d StAR-VwV, weil...." und dann entsprechend begründen. Im Zweifelsfall muss natürlich auch nachgewiesen werden, dass in der Praxis kein Ersatzdienst in Bosnien existiert.

Zugegeben, die Chancen stehen nicht besonders gut, aber einen Versuch dürfte es wert sein.
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eddy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 02.04.2004 um 17:58:50
 
Hi Ramaol,

habe heute die Antwort von der Behörde bekommen:

...wie Sie selbst aus dem Gesetzestext des Art.19 des BuH Staatsangehörigkeitsgesetzes entnehmen konnten, ergibts sich ihr Vorbringen, dass der Verzichtsantrag vom geleisteten Wehrdienst abhängt, nicht.

Da frage ich mich, ob die mich hier verar*chen wollen oder ob wir über 2 unterschiedliche Gesetze verfügen? In dem Gesetz werden klar und deutlich die Bedingungen für eine Entlassung genannt. Und da steht klipp und klar: Wehrdienst!

Wat nu?
Grüsse
eddy
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Ralf
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Antwort #10 - 02.04.2004 um 20:01:03
 
Hallo Eddy!

Was steht denn da genau? (Der Gesetzestext von BuH liegt mir im Moment nicht vor.)
Heißt es: Wehrdienst muss abgeleistet sein?
Oder heißt es wie im früheren YU: es dürfen keine Hindernisse bezüglich Wehrdienst vorliegen?
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Antwort #11 - 03.04.2004 um 19:53:26
 
Hi Ramaol!

Im Art.19 steht lediglich, dass ein Staatsbürger von BuH das Recht hat auf seine BuH-Staatsbürgerschaft zu verzichten.

Im Art.21 sind dann die Bedingungen geregelt. Hier die Übersetzung:
"Die Entlassung aus der BuH Staatsbürgerschaft kann aufgrund eines Verzichtantrags genehmigt werden, wenn die Person folgende Bedingungen erfüllt:
-Sie ist Volljährig
-Hat kein Strafprozess gegen sich im Gange
-Hat keine Steuerschulden i BuH
-Ist in Besitz einer Einbürgerungszusicherung oder einer anderen Staatsbürgerschaft
-hat seine Wehrpflicht erfüllt."

Soviel zum Thema Wehrpflicht.

Interressanterweise gibt es auch den Art.18, der besagt, dass ein BuH-Staatsbürger automatisch die BuH-Staatsbürgerschaft verliert, wenn er eine andere annimmt. Dieser Artikel wird von den deutschen Behörden nicht (mehr) anerkannt, weil es 'Vermutungen' gibt, dass das Gesetz in BuH  nicht praktiziert wird. Ich frage mich dann nur, wieso das Parlament von BuH im Mai 2003 versucht hat, Art.18 zu kippen, damit man eben nicht automatisch seine Staatsbürgerschaft verliert (Bosnien gehen langsam die Bürger aus), dieser Versuch jedem im Völkerrat (Bundesrat) jedoch keine Mehrheit gefunden hat.

Grüsse
eddy
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Antwort #12 - 04.04.2004 um 17:55:40
 
Hallo Eddy

Zitat:
Interressanterweise gibt es auch den Art.18, der besagt, dass ein BuH-Staatsbürger automatisch die BuH-Staatsbürgerschaft verliert, wenn er eine andere annimmt. Dieser Artikel wird von den deutschen Behörden nicht (mehr) anerkannt, weil es 'Vermutungen' gibt, dass das Gesetz in BuH  nicht praktiziert wird.


Es handelt sich nicht um "Vermutungen" deutscher Behörden, sondern vielmehr um eine Stellungnahme der Bosnisch-Herzegowinischen Botschaft. Diese hat dem Auswärtigen Amt offiziel (diplomatische Note) migeteilt, dass nach bosnisch-herzegowinischem Recht trotz automatischem Verlust ein Entlassunsverfahren erforderlich ist.
An diese Interpretation sind die deutschen Behörden gebunden, da die bosnische Botschaft diese Feststellung treffen darf.  direc

Welches Interesse Bosnien-Herzegowina an einer solchen Auslegung hat, ist mir unbekannt. Man munkelt aber, es seien wohl eher fiskalische Gründe gewesen...


Viele Grüße

Blaise
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Antwort #13 - 04.04.2004 um 23:06:47
 
Hi Blaise,

danke für dein Kommentar. Dieselbe Vermutung habe ich auch.
Denn wenn ich im zuständigen Ministerium anrufe, und danach Frage, weiss 'keiner' was davon. Und glaube mir, habe schon sehr oft mit denen telefoniert. Meinst Du, dass es möglich ist, dieses Schreiben(diplomatische Note) von den deutschen Behörden zu bekommen? Bis jetzt habe ich nur die deutsche Verwaltungsvorschrift vorliegen, die auf der 'diplomatischen Note' basiert...

Grüsse
eddy
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Antwort #14 - 05.04.2004 um 19:01:48
 
Hallo Eddy,

Zitat:
Meinst Du, dass es möglich ist, dieses Schreiben(diplomatische Note) von den deutschen Behörden zu bekommen? Bis jetzt habe ich nur die deutsche Verwaltungsvorschrift vorliegen, die auf der 'diplomatischen Note' basiert...


Nein. Diese Note liegt dem Auswärtigen Amt vor. Das Auswärtige Amt hat das Bundesinnenministerium informiert, die haben die Länderinnenminister informiert und die informieren die Einbürgerungsbehörden.

Aus meiner Praxis kann ich dazu nur anmerken, dass es nicht erforderlich ist, diese Note vorzulegen. Die bosnisch-herzegowinischen Behörden entscheiden nach ihrem Recht ohne dass deutsche Behörden darauf Einfluss nehmen können.

Grüße

Blaise
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