Hallo Eddy!
Zitat:-hat seine Wehrpflicht erfüllt
das muss ja nicht unbedingt heißen, dass der Wehrdienst auch abgeleistet sein muss. Auch in Deutschland kann die Wehrpflicht auch auf andere Weise erfüllt werden, zum Beispiel durch den Zivildienst. Hier hilft wohl nur eine entsprechende Beratung durch das Generalkonsulat. Auf jeden Fall sollte das Konsulat schriftlich bescheinigen können, ob diese Voraussetzung auch für Personen gilt, die nie in Bosnien gelebt haben.
Hast du dich mal erkundigt, ob es Möglichkeiten gibt, sich vom Wehrdienst in Bosnien befreien zu lassen?
Bis vor einiger Zeit sind die deutschen Einbürgerungsbehörden in der Tat davon ausgegangen, dass die bosnische Staatsangehörigkeit mit der Einbürgerung automatisch erlischt. Die bosnische Seite hat jedoch offiziell mitgeteilt, dass dies nicht der Fall sei und der AArt. 18 nicht angewendet wird. Daraufhin haben die zuständigen Stellen (Innenminister der Länder) entschieden, dass ein Entlassungs- bzw. Verzichtsverfahren erforderlich ist und dazu eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen ist. Die deutschen Einbürgerungsbehörden haben sich selbstverständlich an diese Anweisungen zu halten.
Solche Erlasse der obersten Landesbehörden sind grundsätzlich nicht zur Veröffentlichung freigegeben. Er liegt mir aber mitsamt einer Kopie der zitierten Verbalnote vor. Du kannst also sicher sein, dass deine und andere Einbürgerungsbehörden sich dies nicht selbst ausgedacht haben.
Sofern dein monatliches Brutto-Einkommen geringer ist als die von der bosnischen Seite geforderten Gebühren, kannst bzw. solltest du übrigens von der Einbürgerungsbehörde prüfen lassen, ob evtl. Unzumutbarkeit vorliegt (sofern die Gebühren über dem Betrag von 1.278 Euro liegen, § 87 Abs. 1 Nr. 3 AuslG). Falls du einer oder mehreren anderen Personen zum Unterhalt verpflichtet bist (Ehepartner, Kinder), ist diese Regelung noch günstiger für dich.