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Wehrdienst <-> Einbürgerung (Gelesen: 7.691 mal)
eddy
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Antwort #15 - 06.04.2004 um 11:23:10
 
Hi Ramaol!

Im Art.19 steht lediglich, dass ein Staatsbürger von BuH das Recht hat auf seine BuH-Staatsbürgerschaft zu verzichten.

Im Art.21 sind dann die Bedingungen geregelt. Hier die Übersetzung:
"ie Entlassung aus der BuH Staatsbürgerschaft kann aufgrund eines Verzichtantrags genehmigt werden, wenn die Person folgende Bedingungen erfüllt:
-Sie ist Volljährig
-Hat kein Strafprozess gegen sich im Gange
-Hat keine Steuerschulden i BuH
-Ist in Besitz einer Einbürgerungszusicherung oder einer anderen Staatsbürgerschaft
-hat seine Wehrpflicht erfüllt."

Soviel zum Thema Wehrpflicht.

Interressanterweise gibt es auch den Art.18, der besagt, dass ein BuH-Staatsbürger automatisch die BuH-Staatsbürgerschaft verliert, wenn er eine andere annimmt. Dieser Artikel wird von den deutschen Behörden nicht (mehr) anerkannt, weil es 'Vermutungen' gibt, dass das Gesetz in BuH  nicht praktiziert wird. Ich frage mich dann nur, wieso das Parlament von BuH im Mai 2003 versucht hat, Art.18 zu kippen, damit man eben nicht automatisch seine Staatsbürgerschaft verliert (Bosnien gehen langsam die Bürger aus), dieser Versuch jedem im Völkerrat (Bundesrat) jedoch keine Mehrheit gefunden hat.

Grüsse
eddy
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Ralf
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Antwort #16 - 06.04.2004 um 18:55:10
 
Hallo Eddy!

Zitat:
-hat seine Wehrpflicht erfüllt


das muss ja nicht unbedingt heißen, dass der Wehrdienst auch abgeleistet sein muss. Auch in Deutschland kann die Wehrpflicht auch auf andere Weise erfüllt werden, zum Beispiel durch den Zivildienst. Hier hilft wohl nur eine entsprechende Beratung durch das Generalkonsulat. Auf jeden Fall sollte das Konsulat schriftlich bescheinigen können, ob diese Voraussetzung auch für Personen gilt, die nie in Bosnien gelebt haben.

Hast du dich mal erkundigt, ob es Möglichkeiten gibt, sich vom Wehrdienst in Bosnien befreien zu lassen?

Bis vor einiger Zeit sind die deutschen Einbürgerungsbehörden in der Tat davon ausgegangen, dass die bosnische Staatsangehörigkeit mit der Einbürgerung automatisch erlischt. Die bosnische Seite hat jedoch offiziell mitgeteilt, dass dies nicht der Fall sei und der AArt. 18 nicht angewendet wird. Daraufhin haben die zuständigen Stellen (Innenminister der Länder) entschieden, dass ein Entlassungs- bzw. Verzichtsverfahren erforderlich ist und dazu eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen ist. Die deutschen Einbürgerungsbehörden haben sich selbstverständlich an diese Anweisungen zu halten.
Solche Erlasse der obersten Landesbehörden sind grundsätzlich nicht zur Veröffentlichung freigegeben. Er liegt mir aber mitsamt einer Kopie der zitierten Verbalnote vor. Du kannst also sicher sein, dass deine und andere Einbürgerungsbehörden sich dies nicht selbst ausgedacht haben.
Sofern dein monatliches Brutto-Einkommen geringer ist als die von der bosnischen Seite geforderten Gebühren, kannst bzw. solltest du übrigens von der Einbürgerungsbehörde prüfen lassen, ob evtl. Unzumutbarkeit vorliegt (sofern die Gebühren über dem Betrag von 1.278 Euro liegen, § 87 Abs. 1 Nr. 3 AuslG). Falls du einer oder mehreren anderen Personen zum Unterhalt verpflichtet bist (Ehepartner, Kinder), ist diese Regelung noch günstiger für dich.

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eddy
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Antwort #17 - 07.04.2004 um 09:49:05
 
Hi Ramaol,

die Sache ist insofern komisch, dass wenn ich beim zusändigem Ministerium für zivile Angelegenheiten und Kommunikation anrufe, die mir sagen, dass das nicht stimmt. Deswegen wäre es wichtig zu erfahren, wer von der BuH Botschaft das ans Auswärtige Amt geschickt hat. Dann könnte man es nämlich überprüfen. Es hört sich hart an, aber die Behörden unten sind zum grossen Teil einfach nur ein korrupter Haufen, der bei jedem Verwaltungsakt die Hand aufmacht....

Was die Zumutbarkeit der Kosten angeht: Die Entlassung kostet 1331 Euro. Mein Bruttogehalt liegt Momentan darüber. Und ich bin ledig. Jedoch werde ich im Oktober mit einem Aufbaustudium beginnen. Was ändert sich dann für mich? Werden dann die Entlassungskosten für mich unzumutbar, da ich kein Einkommen mehr habe?

Vielen Dank übrigens für deine bisherigen Info u Kommentare. Finde ich echt klasse.

Grüsse
Eddy
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Antwort #18 - 07.04.2004 um 11:29:51
 
Hallo Eddy!
Wenn das zuständige Ministerium meint, dass es nicht stimmt, dann soll es doch schriftlich bescheinigen, dass die bosnische StA dann doch automatisch erlischt.

Die Verbalnote der bosn. Botschat in Berlin an das Auswärtige Amt vom 1.11.2000 ist nicht unterzeichnet, dies ist auch durchaus so üblich.

Dies ist ganz klar: wenn das Einkommen entsprechend sinkt, wird eine vorher zumutbare Gebührenforderung unzumutbar. Entscheidend sind immer die aktuellen Verhältnisse. Während des Studiums sind die dann zur Verfügung stehenden Mittel maßgeblich, also z.B. Bafög.
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Antwort #19 - 07.04.2004 um 13:35:28
 
Hi Ramaol,

das hiess ja dann theoretisch, dass das eine Lösung für meine Situation wäre, falls es anders nicht klappt!? Ich werde aller voraussicht nach im September aufhören zu arbeiten, um das 13-monatige Master Studium aufzunehmen.
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Antwort #20 - 07.04.2004 um 14:14:13
 
Hallo Eddy!

Ja, das sollte wohl so gehen. Allerdings dürfen die Einkünfte während des Studiums nicht so gering sein, dass dann ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, denn dies wiederum wäre grundsätzlich ein Hinderungsgrund für eine Einbürgerung.

Zur Vervollständigung hier noch die zutreffende Verwaltungsvorschrift:
87.1.2.3.2.1   Unzumutbare Bedingungen im Sinne von Satz 2 Nr. 3, zweite Fallgruppe liegen insbesondere vor, wenn
a) die bei der Entlassung zu entrichtenden Gebühren (einschließlich Nebenkosten wie z.B. Beglaubigungskosten) ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen des Einbürgerungsbewerbers übersteigen und mindestens 2 500 Deutsche Mark* betragen (überhöhte Entlassungsgebühren) oder
b) ....

* diese Vorschriften wurden noch nicht auf Euro geändert, der Betrag entspricht 1.278 €
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Antwort #21 - 07.04.2004 um 14:43:03
 
Hi Ramaol,

wie stelle ich das eigentlich sicher? Ich meine, ich werde keine Sozialhilfe beantragen, da ich mir etwas Geld angespart habe für die Schulgebühren und Lebenshaltungskosten...und werde wohl auch ein Stipendium von DAAD bekommen.
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Antwort #22 - 07.04.2004 um 15:16:52
 
Wenn angespartes Vermögen vorhanden ist und zusätzlich ein Stipendium gewährt wird, dürfte ja kein Sozialhilfeanspruch bestehen. Außerdem wäre selbst dies nicht schädlich, wenn der Grund für die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht selbst zu vertreten ist (gilt nur bei Anspruchseinbürgerungen nach § 85 AuslG).
Wenn der Bewerber sich in Aus- oder Weiterbildung befindet, kann normalerweise davon ausgegangen werden, dass kein eigenes Verschulden besteht. :happy:
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Antwort #23 - 21.04.2004 um 23:07:33
 
An Blaise und Ramaol:

Habe mit dem Stellvertreter des BuH-Botschafters in Berlin telefoniert und er hat mir zugesichert, dass er von diesem Schreiben ans Auswärtige Amt nicht weiss. Er ist aber gerne bereit, wenn ich ihm das Datum und den Absender der Diplomatischen Note an das Auswärtige Amt mitteilen kann, im Archiv nachsehen zu lassen. Wie kann ich an diese Info kommen?

Dankeschön!
eddy
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Antwort #24 - 23.04.2004 um 09:48:11
 
Schon sehr seltsam, dass die Botschaft von ihrer eigenen Äußerung nichts weiß oder wissen will. Über die Gründe kann man nur spekulieren.

Wenn die Botschaft meint, dass der Verlust der bosn. StA bei der Einbürgerung automatisch eintritt, sollte sie dir das schriftlich bestätigen können.

Die Verbalnote der Botschaft ist, wie bereits gesagt, vom 1.11.2000. Sie dürfte allen Einbürgerungsbehörden vorliegen. Wenn überhaupt, kann dir nur deine Behörde eine Kopie davon zur Verfügung stellen. Wenn sie dies nicht will, solltest du darauf bestehen, dass deine Behörde direkt mit der Botschaft Kontakt aufnimmt und die Angelegenheit klärt (Amtsermittlung).
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Antwort #25 - 13.09.2004 um 12:16:06
 
Hallo. Es sind seit meinem letzten Posting einige Wochen vergangen.

Wie früher bereits angekündigt, starte ich am 2. November mit meinem Studium. Am 15. Oktober höre ich auf zu arbeiten.

Was ist der richtige Zeitpunkt, um einen Antrag auf nicht Zumutbarkeit der Kosten zu stellen?  ???

- Jetzt schon, da ich ja weiss, dass ich ab dem 15.10. nicht mehr arbeite und studieren werde?

- Erst ab dem 15.10. da ich dann ja auch efektiv ohne Einkommen bin?

Viele Grüsse
eddy
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Antwort #26 - 13.09.2004 um 13:21:41
 
Hallo Eddy!

Du solltest dich wieder an die Behörde wenden, wenn dein tatsächliches Einkommen gesunken ist, vorher hat dies keinen Zweck. Maßgeblich sind immer die momentanen Verhältnisse.

Allerdings muss dein Lebensunterhalt auch im Studim gesichert sein, z.B. durch das Einkommen der Ehefrau und / oder eigenem Vermögen.
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Antwort #27 - 13.09.2004 um 13:24:48
 
Hallo Ralfi,

danke für die Info.

Lebensunterhalt ist durch eigene Ersparnisse gesichert.
Ist ja auch ein Zeichen, dass ich im Schwabenland schon integriert bin: Spare Spare...

Grüsse
eddy
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Antwort #28 - 06.03.2007 um 23:01:47
 
Hallo dieser Thread ist zwar schon etwas älter!

Mich würde aber trotzdem interessieren, ob die Entlassung aus der Bosnischen Staatsbürgerschaft nun endlich erfolgt ist in der Zwischenzeit!

Vielleicht könnten sich die Betroffenen nochmal dazu äussern, wenn das noch möglich ist!

Danke schonmal!
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