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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerung von Studenten.
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Beitrag begonnen von dr-er am 13.09.2024 um 22:25:23

Titel: Einbürgerung von Studenten.
Beitrag von dr-er am 13.09.2024 um 22:25:23
Gilt der Lebensunterhalt von volljährigen Studenten (Erstausbildung) als gesichert im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG, wenn die Eltern genug verdienen, um das Lebensunterhalt des Studenten bis zum Ausbildungsende zu gewährleisten?

Titel: Re: Einbürgerung von Studenten.
Beitrag von Aras am 14.09.2024 um 00:22:27
Es gilt die gleiche Antwort wie hier: https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1726221618/1#1

Ich denke folgendes könnte helfen. Aber ich habe jetzt keine Ahnung ob das in der Praxis genauso gehandhabt werden kann. Da wird bestimmt Puncherfaust und Co. noch besser antworten:

Man sollte nicht vergessen, dass man grundsätzlich auch als Erwachsener einen Unterhaltsanspruch ggü. den Eltern haben kann. § 1610 Abs. 2 BGB. Problem ist aber, wie man da sagen kann, dass der Anspruch besteht und in welcher Höhe dieser geleistet werden muss. Ansonsten liegt ja die Vermutung nahe, dass die Eltern mal so und mal so überweisen.

Es mag also ggf. sinnvoll sein, den Unterhalt in angemessener Höhe zu titulieren.

Ich hab sowas noch nie gemacht, aber scheinbar kann man das entweder durch eine Gerichtsentscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder durch eine Jugendamtsurkunde.

In § 59 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII besagt dass so eine Urkunde vom Jugendamt errichtet werden kann wenn das Kind noch nicht 21 Jahre alt ist.

Also falls das Kind noch nicht 21 ist, würde ich raten zum Jugendamt zu gehen und den Unterhaltsanspruch zu beurkunden. Höhe: Keine Ahnung. Sollte aber mehr als Bürgergeld sein, ggf. sich am BaföG richten.

Dann hat man auch ein Dokument das man als Nachweis für den Unterhaltsanspruch vorlegen kann. Und im Einbürgerungsantrag werden ja Unterhaltsansprüche abgefragt. Und dann kannst du auch eine harte Zahl angeben.

Ansonsten kann man ja auch einen sogenannten Bafög Nullbescheid beschaffen. Da steht ja dann zumindest in welcher Höhe die Eltern Unterhalt leisten müssen. Und damit hätte man auch wieder eine harte Zahl.

Titel: Re: Einbürgerung von Studenten.
Beitrag von reinhard am 14.09.2024 um 12:21:18
Wenn die Eltern im Jemen leben und die erwachsene Tochter in Deutschland studieren will: Nein.

Wenn sie den Unterhalt freiwillig gewähren: Nein.

Titel: Re: Einbürgerung von Studenten.
Beitrag von dr-er am 14.09.2024 um 12:28:02
Die Eltern wohnen und arbeiten in Deutschland und haben genau wie das Kind eine Niederlassungserlaubnis. Sie gewähren das Unterhalt freiwillig.

Wie sieht es mit dieser Konstellation aus?

Titel: Re: Einbürgerung von Studenten.
Beitrag von dr-er am 14.09.2024 um 12:37:30
Vielen Dank für den Hinweis. Ist es unbedingt notwendig,  das Gericht oder Jugendamt einzubeziehen? Genugt es nicht, einfach die Lohnbescheinigungen der Eltern vorzulegen?


Aras schrieb am 14.09.2024 um 00:22:27:
Es gilt die gleiche Antwort wie hier: https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1726221618/1#1

Ich denke folgendes könnte helfen. Aber ich habe jetzt keine Ahnung ob das in der Praxis genauso gehandhabt werden kann. Da wird bestimmt Puncherfaust und Co. noch besser antworten:

Man sollte nicht vergessen, dass man grundsätzlich auch als Erwachsener einen Unterhaltsanspruch ggü. den Eltern haben kann. § 1610 Abs. 2 BGB. Problem ist aber, wie man da sagen kann, dass der Anspruch besteht und in welcher Höhe dieser geleistet werden muss. Ansonsten liegt ja die Vermutung nahe, dass die Eltern mal so und mal so überweisen.

Es mag also ggf. sinnvoll sein, den Unterhalt in angemessener Höhe zu titulieren.

Ich hab sowas noch nie gemacht, aber scheinbar kann man das entweder durch eine Gerichtsentscheidung, einen gerichtlichen Vergleich oder durch eine Jugendamtsurkunde.

In § 59 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII besagt dass so eine Urkunde vom Jugendamt errichtet werden kann wenn das Kind noch nicht 21 Jahre alt ist.

Also falls das Kind noch nicht 21 ist, würde ich raten zum Jugendamt zu gehen und den Unterhaltsanspruch zu beurkunden. Höhe: Keine Ahnung. Sollte aber mehr als Bürgergeld sein, ggf. sich am BaföG richten.

Dann hat man auch ein Dokument das man als Nachweis für den Unterhaltsanspruch vorlegen kann. Und im Einbürgerungsantrag werden ja Unterhaltsansprüche abgefragt. Und dann kannst du auch eine harte Zahl angeben.

Ansonsten kann man ja auch einen sogenannten Bafög Nullbescheid beschaffen. Da steht ja dann zumindest in welcher Höhe die Eltern Unterhalt leisten müssen. Und damit hätte man auch wieder eine harte Zahl.


Titel: Re: Einbürgerung von Studenten.
Beitrag von reinhard am 14.09.2024 um 18:03:34

dr-er schrieb am 14.09.2024 um 12:28:02:
Die Eltern wohnen und arbeiten in Deutschland und haben genau wie das Kind eine Niederlassungserlaubnis. Sie gewähren das Unterhalt freiwillig.

Wie sieht es mit dieser Konstellation aus?


Wenn es sich bei den Zahlungen um reine Geschenke ohne jede Sicherheit handelt, ist der Lebensunterhalt nicht gesichert. Ein Streit, und die Zahlungen hören auf.

Titel: Re: Einbürgerung von Studenten.
Beitrag von Puncherfaust am 14.09.2024 um 18:14:30

dr-er schrieb am 14.09.2024 um 12:28:02:
Die Eltern wohnen und arbeiten in Deutschland und haben genau wie das Kind eine Niederlassungserlaubnis. Sie gewähren das Unterhalt freiwillig.

Wie sieht es mit dieser Konstellation aus?


Um Missverständnisse vorzubeugen. Was meinst du mit freiwillig?

1. Sie sind unterhaltsverpflichtet und zahlen den Unterhalt ohne Murren

2. Sie sind nicht unterhaltsverpflichtet und überweisen dem Kind trotzdem regelmäßig Geld

Titel: Re: Einbürgerung von Studenten.
Beitrag von dr-er am 15.09.2024 um 00:26:07
Ich glaube, die Eltern sind in diesem Fall rechtlich gesehen unterhaltspflichtig. Das spielt für sie natürlich wie in jeder normalen Familie keine Rolle, da sie machen es aus der Liebe zu Kind.



Puncherfaust schrieb am 14.09.2024 um 18:14:30:
Um Missverständnisse vorzubeugen. Was meinst du mit freiwillig?

1. Sie sind unterhaltsverpflichtet und zahlen den Unterhalt ohne Murren

2. Sie sind nicht unterhaltsverpflichtet und überweisen dem Kind trotzdem regelmäßig Geld


Titel: Re: Einbürgerung von Studenten.
Beitrag von dr-er am 15.09.2024 um 00:31:19
Was meinst Du mit der "Sicherheit"? Hat eine Hausfrau solche Sicherheit oder ist ihr Lebensunterhalt durch das Einkommen ihres Ehemanns doch gesichert?


reinhard schrieb am 14.09.2024 um 18:03:34:
Wenn es sich bei den Zahlungen um reine Geschenke ohne jede Sicherheit handelt, ist der Lebensunterhalt nicht gesichert. Ein Streit, und die Zahlungen hören auf.


Titel: Re: Einbürgerung von Studenten.
Beitrag von Aras am 15.09.2024 um 14:13:28
Das ist doch ne ziemlich nervige Diskussion! Zumal die Totalzitate und multiplen Antworten den Thread aufblähen.


dr-er schrieb am 15.09.2024 um 00:31:19:
Hat eine Hausfrau solche Sicherheit oder ist ihr Lebensunterhalt durch das Einkommen ihres Ehemanns doch gesichert?

Geht es hier um eine Hausfrau, deren Unterhaltsanspruch aus § 1361 BGB begründet wird oder um ein Erwachsenes Kind, deren Unterhalt ggf. aus § 1610 BGB bergündet wird?


dr-er schrieb am 15.09.2024 um 00:26:07:
Ich glaube, die Eltern sind in diesem Fall rechtlich gesehen unterhaltspflichtig. Das spielt für sie natürlich wie in jeder normalen Familie keine Rolle, da sie machen es aus der Liebe zu Kind.

Und in welcher HÖHE? 10 €? 100 €? 1000 €?

Deine Herangehensweise wird nur dazu führen, dass der Antrag auch widerwillig bearbeitet werden wird. Anstatt den Antrag zu beschleunigen, wird es bestimmt richtig zäh.

Die Behördler wollen ein belastbares Dokument, woraus sich die Unterhaltspflicht in Höhe X ergibt.


dr-er schrieb am 15.09.2024 um 00:26:07:
Ich glaube, die Eltern sind in diesem Fall rechtlich gesehen unterhaltspflichtig.


Ja, schön das du das glaubst. Weißte wer den Unterhaltsanspruch verbindlich feststellen kann? Das lokale Amtsgericht. Weißte wer es nicht verbindlich feststellen kann? Die Behörde.

Stell dir vor der Einbürgerungswillige ist 35 Jahre alt und wurde schon 10 Jahre von den Eltern finanziert und hat mehrere Ausbildungen abgebrochen. Dann kann das Amtsgericht das Verwirken des Unterhaltsanspruches feststellen. Die Eltern sind nämlich nicht verpflichtet ihr Kind bis zum Renteintrittsalter des Kindes zu unterhalten, nur weil es angeblich in Ausbildung ist.

Im Einbürgerungsantrag werden die Einkünfte des Einbürgerungswilligen abgefragt. Das Kind hat vermutlich kein Einkommen, weil noch im Studium. Aber es können Unterhaltsansprüche angegeben werden. Und wie hoch ist der ANSPRUCH ggü. den Eltern? Das was die monatlich ohne Titel bezahlen? Oder ist das zuwenig? Oder vielleicht zuviel? Und nur weil die Eltern monatlich Geld zahlen, bedeutet es nicht, dass die das auch weiterhin tun müssen.

Und jetzt soll die Einbürgerungsbehörde Zeit investieren um festzustellen, ob ein Unterhaltsanspruch besteht? Zumal ggf. sogar die Behörde gar keine Ermächtigungsgrundlage hat von den Eltern Einkunftsnachweise zu fordern.

Also soviel Mehrarbeit für die Behörde, nur weil der Betroffene zu faul ist einen Unterhaltstitel bzw. BaFöG Nullbescheid zu holen.

Titel: Re: Einbürgerung von Studenten.
Beitrag von dr-er am 15.09.2024 um 18:17:00

Zitat:
Geht es hier um eine Hausfrau, deren Unterhaltsanspruch aus § 1361 BGB begründet wird oder um ein Erwachsenes Kind, deren Unterhalt ggf. aus § 1610 BGB bergündet wird?


Das Beispiel mit der Hausfrau sollte verdeutlichen, das es sich in beiden Fällen um Unterhaltsansprüche  bzw. um eine Unterhaltspflicht handelt. Macht das wirklich Unterschied, ob es um eine Hausfrau oder um einen volljährigen Kind in Erstausbildung handelt? Wenn es wichtig ist: das Kind ist 22 Jahre alt.


Zitat:
Und in welcher HÖHE? 10 €? 100 €? 1000 €?


Wohnraum + Lebensmittel + Alles fürs Studium + kleines Bargeld (300 Euro/Monat).


Zitat:
Also soviel Mehrarbeit für die Behörde, nur weil der Betroffene zu faul ist einen Unterhaltstitel bzw. BaFöG Nullbescheid zu holen.


Wenn es nötig ist, wird gemacht. Bei meinen Bekannten hat es aber ohne solchen Papieren geklappt. Ihre (volljährige) Tochter war damals noch Schülerin und nicht Studentin; deswegen bin ich nicht sicher, ob es die gleiche Sachlage ist.


Titel: Re: Einbürgerung von Studenten.
Beitrag von reinhard am 15.09.2024 um 20:08:58

dr-er schrieb am 15.09.2024 um 00:31:19:
Was meinst Du mit der "Sicherheit"? Hat eine Hausfrau solche Sicherheit oder ist ihr Lebensunterhalt durch das Einkommen ihres Ehemanns doch gesichert?



Ja, natürlich.

Titel: Re: Einbürgerung von Studenten.
Beitrag von dr-er am 15.09.2024 um 21:01:05
Was ist der Unterschied von dem Fall eines Studenten in der Erstausbildung, dessen Unterhalt durch das Elterneinkommen gesichert ist?


reinhard schrieb am 15.09.2024 um 20:08:58:
Ja, natürlich.


Titel: Re: Einbürgerung von Studenten.
Beitrag von reinhard am 15.09.2024 um 21:44:04
Steht oben schon mehrmals: Die rechtliche Verpflichtung. Eine Ehefrau kann Unterhalt einklagen. Wenn die Eltern freiwillig zahlen, sind es unverbindliche Geschenke.

Kann Dein Student Unterhalt einklagen, wenn die Eltern sich weigern? Oder muss er dann arbeiten gehen?

Titel: Re: Einbürgerung von Studenten.
Beitrag von Aras am 15.09.2024 um 22:28:26
Man sollte zumindest einen BaFöG Nullbescheid einholen.

Titel: Re: Einbürgerung von Studenten.
Beitrag von dr-er am 15.09.2024 um 22:59:17
Das weiß ich nicht genau. Aber vermute, dass ein Student den Unterhalt bis zum Abschluss seiner ersten Ausbildung einklagen kann. Auf jeden Fall, wenn die Eltern gut verdienen, kann der Student keine Leistungen nach BAFöG erhalten, und diese Leistungen stellen schon den gesicherten Lebensunterhalt im Sinne vom § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG, oder?

EDIT: Tatsächlich kann ein Kind den Ausbildungsunterhalt einklagen:

https://openjur.de/u/638828.html

Ändert es deine Meinung?


reinhard schrieb am 15.09.2024 um 21:44:04:
Steht oben schon mehrmals: Die rechtliche Verpflichtung. Eine Ehefrau kann Unterhalt einklagen. Wenn die Eltern freiwillig zahlen, sind es unverbindliche Geschenke.

Kann Dein Student Unterhalt einklagen, wenn die Eltern sich weigern? Oder muss er dann arbeiten gehen?


Titel: Re: Einbürgerung von Studenten.
Beitrag von dr-er am 15.09.2024 um 23:03:08
Danke Aras,

das ist eine gute Empfehlung, aber, soweit ich weiß, kann es mehrere Monate dauern bis man einen solchen Bescheid bekommt. Und die Frage bleibt, ob es hilft. Gibt es eventuell diesbezügliche Gerichtsentscheidungen?


Aras schrieb am 15.09.2024 um 22:28:26:
Man sollte zumindest einen BaFöG Nullbescheid einholen.


Titel: Re: Einbürgerung von Studenten.
Beitrag von Aras am 15.09.2024 um 23:49:49
Ja natürlich kann man möglichen Unterhaltsanspruch einklagen. Dann wird nämlich eine tituliertre Forderung was die Behörde dann auch nutzen kann. Verstehst? Der Grund warum du die Gerichtsentscheidung lesen kannst, ist weil es eingeklagt werden muss um den Unterhaltsanspruch festzustellen.

Ein Unterhaltstitel kann auch ein notarielles Schuldanerkenntnis sein.

Also beim Notar das entsprechend regeln.

Und 300 € Taschengeld könnten problematisch sein.

Schau mal in § 13 BaFöG. Da kriegt ein Student, der bei den Eltern wohnt 534 € (475 € + 59 € für Unterkunft).

Es wäre sinnvoller, die Eltern schreiben ein notarielles Schuldanerkenntnis, verweisen dynamisch auf die Geldbeträge des BaFöG. Mit dem Hinweis, dass bei Auszug auch auf die BaFöG Regeln verwiesen wird.

Und dann überweisen die Eltern monatlich 534€ und die Tochter hebt dann entsprechend 234 € ab und gibt es den Eltern für Kost und Logi.

Titel: Re: Einbürgerung von Studenten.
Beitrag von dr-er am 16.09.2024 um 11:34:22
Danke Aras!

Ich verstehe deinen Standpunkt. Allerdings wundert es mich immer noch, warum von der Hausfrau in meinem Beispiel bei der Einbürgerung kein Unterhaltstitel verlangt wird.


Aras schrieb am 15.09.2024 um 23:49:49:
Ja natürlich kann man möglichen Unterhaltsanspruch einklagen. Dann wird nämlich eine tituliertre Forderung was die Behörde dann auch nutzen kann. Verstehst? Der Grund warum du die Gerichtsentscheidung lesen kannst, ist weil es eingeklagt werden muss um den Unterhaltsanspruch festzustellen.

Ein Unterhaltstitel kann auch ein notarielles Schuldanerkenntnis sein.

Also beim Notar das entsprechend regeln.

Und 300 € Taschengeld könnten problematisch sein.

Schau mal in § 13 BaFöG. Da kriegt ein Student, der bei den Eltern wohnt 534 € (475 € + 59 € für Unterkunft).

Es wäre sinnvoller, die Eltern schreiben ein notarielles Schuldanerkenntnis, verweisen dynamisch auf die Geldbeträge des BaFöG. Mit dem Hinweis, dass bei Auszug auch auf die BaFöG Regeln verwiesen wird.

Und dann überweisen die Eltern monatlich 534€ und die Tochter hebt dann entsprechend 234 € ab und gibt es den Eltern für Kost und Logi.


Titel: Re: Einbürgerung von Studenten.
Beitrag von Puncherfaust am 16.09.2024 um 12:07:41
Da deinen Äußerungen zu folge eine Unterhaltspflicht besteht, ist m.E. kein Unterhaltstitel o.ä. erforderlich, da der Unterhaltsanspruch ja offensichtlich ist. Genauso ist es bei der verheirateten Hausfrau.

Sehr wohl müsste die Einbürgerungsbehörde aber die Bonität der Unterhaltspflichtigen, also der Eltern, prüfen. Sie wird also Arbeitsvertrag + Lohnabrechnungen benötigen.

Und da nicht nur der Unterhaltsanspruch bestehen muss, sondern auch tatsächlich Zahlungen ergehen müssen, wird sie auch Nachweise über die regelmäßigen Zahlungseingänge benötigen (für die Sache wäre es natürlich vorteilhaft, wenn man diese Zahlungen seit Studienbeginn oder zumindest seit längerer Zeit nachweisen kann).

Titel: Re: Einbürgerung von Studenten.
Beitrag von Aras am 16.09.2024 um 13:56:50
Weil die Eheurkunde der Unterhaltstitel ist.

Titel: Re: Einbürgerung von Studenten.
Beitrag von dr-er am 16.09.2024 um 16:01:42
Nach einer halben Stunde Recherche habe ich keine Nachweise für deine Behauptung gefunden.

https://www.juraforum.de/lexikon/unterhaltstitel


Aras schrieb am 16.09.2024 um 13:56:50:
Weil die Eheurkunde der Unterhaltstitel ist.


Titel: Re: Einbürgerung von Studenten.
Beitrag von dr-er am 16.09.2024 um 16:06:01
Danke Puncherfaust,

deine Ausführungen erscheinen mir korrekt. Das erklärt, warum die Tochter meines Bekannten eingebürgert wurde. Offensichtlich gilt das Gleiche auch für die minderjährigen Kinder.


Puncherfaust schrieb am 16.09.2024 um 12:07:41:
Da deinen Äußerungen zu folge eine Unterhaltspflicht besteht, ist m.E. kein Unterhaltstitel o.ä. erforderlich, da der Unterhaltsanspruch ja offensichtlich ist. Genauso ist es bei der verheirateten Hausfrau.

Sehr wohl müsste die Einbürgerungsbehörde aber die Bonität der Unterhaltspflichtigen, also der Eltern, prüfen. Sie wird also Arbeitsvertrag + Lohnabrechnungen benötigen.

Und da nicht nur der Unterhaltsanspruch bestehen muss, sondern auch tatsächlich Zahlungen ergehen müssen, wird sie auch Nachweise über die regelmäßigen Zahlungseingänge benötigen (für die Sache wäre es natürlich vorteilhaft, wenn man diese Zahlungen seit Studienbeginn oder zumindest seit längerer Zeit nachweisen kann).


Titel: Re: Einbürgerung von Studenten.
Beitrag von Fred Dust am 16.09.2024 um 17:51:10

dr-er schrieb am 16.09.2024 um 16:01:42:
Nach einer halben Stunde Recherche habe ich keine Nachweise für deine Behauptung gefunden.

https://www.juraforum.de/lexikon/unterhaltstitel


Ehepartner:innen sind einander durch Gesetz unterhaltspflichtig.

Siehe §1360 BGB: https://dejure.org/gesetze/BGB/1360.html

Und detailliert erklärt: https://www.juracademy.de/familienrecht-erbrecht/ehe-eheliche-unterhaltspflichten.html

Titel: Re: Einbürgerung von Studenten.
Beitrag von dr-er am 16.09.2024 um 18:33:56
Das ist klar. Aber die Eltern sind gegenüber minderjährigen Kinder und volljährigen Kinder in Erstausbildung auch unterhaltspflichtig. Also der Lebensunterhalt dieser Kinder ist durch die Eltern gesichert (analog der gegenseitiger Sicherung des Lebensunterhalts bei Ehepartner).


Fred Dust schrieb am 16.09.2024 um 17:51:10:
Ehepartner:innen sind einander durch Gesetz unterhaltspflichtig.

Siehe §1360 BGB: https://dejure.org/gesetze/BGB/1360.html

Und detailliert erklärt: https://www.juracademy.de/familienrecht-erbrecht/ehe-eheliche-unterhaltspflichten.html


Titel: Re: Einbürgerung von Studenten.
Beitrag von SimonB am 16.09.2024 um 18:55:57

dr-er schrieb am 16.09.2024 um 18:33:56:
Aber die Eltern sind gegenüber minderjährigen Kinder und volljährigen Kinder in Erstausbildung auch unterhaltspflichtig.
Ja.


dr-er schrieb am 16.09.2024 um 18:33:56:
Also der Lebensunterhalt dieser Kinder ist durch die Eltern gesichert

Dein ALSO ist eine falsche Schlussfolgerung.
Dass Eltern unterhaltspflichtig sind, heißt nicht, dass sie (automatisch) Unterhalt zahlen.
Es genügt auch nicht, dass die Lohnbescheinigungen der Eltern des Studierenden vorgelegt werden.
Die Eltern werden wohl nachweisen müssen, dass sie tatsächlich zahlen.

Und es geht außerdem um die Prognose für diesen Studierenden, der vor Abschluss seines Studiums eingebürgert werden will.
Wurde doch schon mehrfach geschrieben.



Titel: Re: Einbürgerung von Studenten.
Beitrag von dr-er am 17.09.2024 um 00:06:48
Es ist nicht schwer, diese Zahlungen nachzuweisen. Glücklicherweise wurden sie nicht in bar geleistet, sondern auf das Konto des Studenten überwiesen. Merkwürdig ist jedoch, dass von einer einbürgerungswilligen Hausfrau keine Nachweise über solche Zahlungen gefordert werden.

Mit der Prognose hast du natürlich recht, aber es liegen noch drei Jahre Regelstudienzeit vor, und der aktuelle Notendurchschnitt des Studenten (Physik) liegt bei 1,3. Gibt es da wirklich einen Grund für eine negative Prognose?

Und wenn tatsächlich nur die Prognose entscheidend ist, dann soll die aktuelle Situation bezüglich des Lebensunterhalts doch überhaupt keine Rolle spielen, oder?


SimonB schrieb am 16.09.2024 um 18:55:57:
Ja.

Dein ALSO ist eine falsche Schlussfolgerung.
Dass Eltern unterhaltspflichtig sind, heißt nicht, dass sie (automatisch) Unterhalt zahlen.
Es genügt auch nicht, dass die Lohnbescheinigungen der Eltern des Studierenden vorgelegt werden.
Die Eltern werden wohl nachweisen müssen, dass sie tatsächlich zahlen.

Und es geht außerdem um die Prognose für diesen Studierenden, der vor Abschluss seines Studiums eingebürgert werden will.
Wurde doch schon mehrfach geschrieben.


Titel: Re: Einbürgerung von Studenten.
Beitrag von Fred Dust am 17.09.2024 um 00:17:46

SimonB schrieb am 16.09.2024 um 18:55:57:
Dass Eltern unterhaltspflichtig sind, heißt nicht, dass sie (automatisch) Unterhalt zahlen.


Na ja, ich bin zwar Laie, aber ist es bei der Einbürgerung eines Ehepaars nicht so, dass bei der Gesamtbedarfsgemeinschaft,  also Ehe-partner:innen plus Kids, betrachtet wird, ob sie noch Bürgergeld-Anspruch hat, unabhängig davon, ob tatsächlich und in welcher Höhe einander Unterhalt gezahlt wird? Dass der LU dann gesichert ist, wenn kein Bürgergeld-Anspruch der GB besteht?

Bitte nicht vergessen, Studierende sind vom Bürgergeld-Bezug gesetzlich ausgeschlossen. Sie können von Gesetz wegen garkeine Sozialleistungen in Anspruch nehmen. BAFÖG ist keine Sozialleistung, im Gegenteil.

Wenn eine gemischte BG vorliegt aus StudierendeR, die BAFÖG bezieht oder arbeitet, und Bürgergeld-Empfänger:in, dann wird das BAFÖG bzw. Arbeitseinkommen auf das Bürgergeld als anzurechnendes Einkommen angerechnet. Selbst wenn die Bürgergeld-Empfänger:in nix vom BAFÖG oder Arbeitseinkommen abbekommt.

Selbst wenn die Eltern nicht genug zahlen, so ist der Unterhalt die vorrangige Leistung. Da springt der Staat nicht ein. Das Einzige, was der Staat macht, ist zu erstattenden Vorschuss im Fall der Klage durchs BAFÖG-Amt zu zahlen. Das ist aber kein Sozialleistung und nur ein Kredit.

Ergo ist der Lebensunterhalt der wie beschrieben in Deutschland lebenden Studierenden gesichert, solange die Unterhaltspflicht der Eltern besteht und diese keinen Bürgergeld-Anspruch haben.

Das gilt natürlich nicht in den Fällen, wo ausländische Studierende mit Visum/AE zum Studium aus dem Nicht-EU-Ausland in Deutschland sind. Da muss für die AE der LU gesichert werden und diese können während des Studiums grundsätzlich nicht eingebürgert werden.

Fazit: Auch ich befürworte hier den Beweis der Unterhaltspflicht durch BaFöG Nullbescheid.

Titel: Re: Einbürgerung von Studenten.
Beitrag von Aras am 17.09.2024 um 01:35:22
Also ich verstehe echt nicht was mit der Hausfrau strittig sein soll.

Und warum ein Bafög Nullbescheid mehrere Monate dauern soll, weiß ich auch nicht. Man sollte den Bescheid in 6 Wochen kriegen. Wenn man direkt sagt, dass man einen Nullbescheid will und die Eltern offensichtlich gutes Einkommen oder vermögend sind, und es vorlegt, dann kann man das bestimmt direkt beschleunigen.

Aber es kommt halt drauf an, bei wem man sich "nackig" machen will. Beim BaFöG-Amt oder bei der Einbürgerungsbehörde.

Egal. Sie soll den Antrag stellen und dann wird die Behörde sagen, was sie abliefern soll.


Titel: Re: Einbürgerung von Studenten.
Beitrag von reinhard am 17.09.2024 um 11:39:11

dr-er schrieb am 17.09.2024 um 00:06:48:
Und wenn tatsächlich nur die Prognose entscheidend ist, dann soll die aktuelle Situation bezüglich des Lebensunterhalts doch überhaupt keine Rolle spielen, oder?


So wird es die Einbürgerungsbehörde auch sehen: Der Unterhalt spielt keine Rolle, weil das sowieso bald endet. Wenn er jetzt die Einbürgerung beantragt, wird es vermutlich erst in zwei Jahren bearbeitet. Und dann wird man sagen, er soll nochmal wiederkommen, wenn er Arbeit hat und der Unterhalt gesichert ist.

Titel: Re: Einbürgerung von Studenten.
Beitrag von SimonB am 17.09.2024 um 11:43:02

dr-er schrieb am 17.09.2024 um 00:06:48:
Es ist nicht schwer, diese Zahlungen nachzuweisen.

Ja, kein Zweifel. Prognose ist aber die Betrachtung der (nahen) Zukunft..


dr-er schrieb am 17.09.2024 um 00:06:48:
aber es liegen noch drei Jahre Regelstudienzeit vor,

So weit voraus geht eine Prognose nicht. Ein aktueller 1,3-Schnitt sagt nichts aus.


dr-er schrieb am 17.09.2024 um 00:06:48:
Und wenn tatsächlich nur die Prognose entscheidend ist,
Nein, es ist die Summe aus  grds. Voraussetzungen undPrognose undpflichtgemäßem Ermessen.
Ein Negativ-Bescheid vom BAföG-Amt sagt nur, dass der Studierende keinen Anspruch auf diese Leistungen hat. Um das zu prüfen und zu bescheiden, muss die BAföG-Stelle wissen, ob und wieviel Unterhalt die Eltern leisten. Solch ein 0-Bescheid sagt nicht, dass die Eltern tatsächlich noch mind. 3 Jahre Unterhalt zahlen. (Wahrscheinlich tun sie das, aber für die EBH dürfte das jetzt nicht genügen und für BAföG ist es jetzt nicht relevant.

Wenn dich hier nichts überzeugt: Der Studierende kann doch sämtliche Unterlagen und Nachweise zusammentragen, dann den Antrag auf Einbürgerung stellen.
Die zuständige Behörde wird antworten und evtl. Fehlendes nachfordern oder ihm eine Empfehlung geben.
Der Antragsteller könnte dann noch immer mit xyz gegen-argumentieren.


Fred Dust schrieb am 17.09.2024 um 00:17:46:
aber ist es bei der Einbürgerung eines Ehepaars nicht so

Ich bezog mich auf den Studierenden, nicht auf eine verheiratete Hausfrau.

Titel: Re: Einbürgerung von Studenten.
Beitrag von Fred Dust am 17.09.2024 um 14:25:57

SimonB schrieb am 17.09.2024 um 11:43:02:
Solch ein 0-Bescheid sagt nicht, dass die Eltern tatsächlich noch mind. 3 Jahre Unterhalt zahlen.


So ein Bescheid beweist, dass die Studierende bis zum 1. Berufsabschluss einen Rechtsanspruch auf diesen Unterhalt hat. Solange ist ihr Lebensunterhalt gesichert, denn er kann jederzeit schon im einstweiligen Rechtsschutz-Verfahren eingeklagt werden.

Das alltägliche Lebensrisiko von Unfall, Erkrankung, Firmenpleite und daraus resultierender Arbeitslosigkeit der Unterhaltspflichtigen existiert bei jeder Prognose über einen zukünftige LU-Sicherung und steht dieser, soweit ich das bisher sehe, nicht im Weg. Oder wie wird das geregelt?

Titel: Re: Einbürgerung von Studenten.
Beitrag von SimonB am 17.09.2024 um 15:06:39

Fred Dust schrieb am 17.09.2024 um 14:25:57:
So ein Bescheid beweist,

Nein, das ist kein Beweis. So ein BAföG-Bescheid sagt evtl.: -kein Anspruch auf Leistungen nach BAföG.-
Jährlich könnte der Student für den nächsten BWZ (1Jahr)  wieder einen BAföG-Antrag stellen, denn die Unterhalts-Verhältnisse könnten andere sein.
Dass er Anspruch auf elterlichen Unterhalt hat, ist klar.

Ist hier nicht vielmehr die Frage, ob die EBH dem Student jetzt "glaubt", dass sein LU (durch wen auch immer)
gesichert ist und die Prognose deshalb positiv ist?


Fred Dust schrieb am 17.09.2024 um 14:25:57:
Das alltägliche Lebensrisiko 

Selbstverständlich. Der Student hat kürzlich sein Studium begonnen. Darauf wird sich die 1.Prognose der EBH beziehen.


Titel: Re: Einbürgerung von Studenten.
Beitrag von dr-er am 17.09.2024 um 15:51:09

reinhard schrieb am 17.09.2024 um 11:39:11:
So wird es die Einbürgerungsbehörde auch sehen: Der Unterhalt spielt keine Rolle, weil das sowieso bald endet. Wenn er jetzt die Einbürgerung beantragt, wird es vermutlich erst in zwei Jahren bearbeitet. Und dann wird man sagen, er soll nochmal wiederkommen, wenn er Arbeit hat und der Unterhalt gesichert ist.


Warum so pessimistisch?

Wie bereits erwähnt, wurde die Tochter meiner Bekannten vor vier Jahren als Schülerin eingebürgert. Der gesamte Prozess dauerte sechs Monate, gefolgt von weiteren sechs Monaten, um die vorherige Staatsangehörigkeit aufzugeben. Als Unterlagen wurde von ihr lediglich das Einkommen der Eltern verlangt.

Wie kannst Du das erklären?

Titel: Re: Einbürgerung von Studenten.
Beitrag von Aras am 17.09.2024 um 15:53:33
Gestern wurde ein Kumpel von mir eingebürgert. Wie erklärst du dir das?

Titel: Re: Einbürgerung von Studenten.
Beitrag von reinhard am 17.09.2024 um 16:24:05

dr-er schrieb am 17.09.2024 um 15:51:09:
Warum so pessimistisch?


Weil ich gerade eine öffentliche Veranstaltung gemeinsam mit dem Leiter und einer Sachbearbeiterin unserer Einbürgerungsbehörde hinter mir haben. Wir haben Dutzende von solchen Anfragen beantwortet.

Aber, wer weiß: Vielleicht bürgert die Einbürgerungsbehörde des Studenten ihn ja ein. Ich vermute aber, er hat noch nicht einmal den Antrag gestellt. Also reden wir von irgendeiner Entscheidung 2026.

Titel: Re: Einbürgerung von Studenten.
Beitrag von SimonB am 17.09.2024 um 17:43:11

dr-er schrieb am 17.09.2024 um 15:51:09:
wurde die Tochter meiner Bekannten vor vier Jahren als Schülerin eingebürgert.

Ja, schön, warum nicht?
Einzelfall bleibt Einzelfall.
Ich kenne mind. 3 Studierende, die ihren Einb.-Antrag in 02 bzw 04/24 gestellt haben, jetzt kurz vor Abschluss ihres Studiums stehen, bereits Arbeitsangebote von div. potentiellen Arbeitgebern für einen Arbeitsbeginn ab 01/25 vorliegen haben.
Die sehen einen ersten guten Job als wichtigstes Kriterium.
Dann ergibt sich das auch mit der Einbürgerung und sogar ohne "Aufgabe der bisherigen StA."


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