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Beitrag begonnen von robbaht am 23.07.2024 um 14:12:42

Titel: Wechsel des Aufenthaltstitels von Paragraph 16a auf Paragraph 20
Beitrag von robbaht am 23.07.2024 um 14:12:42
Hallo liebe Forenmitglieder,

Ich schreibe wieder bezüglich einer Frage um die Situation meines Schwagers (albanische Nationalität).
Er hat zur Zeit den Aufenthaltstitel nach Paragraph 16a, die im Februar 2025 abgeschlossen sein wird. Danach möchte er logischerweise auch hier arbeiten. Da natürlich nicht garantiert werden kann, dass er direkt ohne lange Wartezeit nach seiner Ausbildung einen Job finden wird, denkt er schon an die Zukunft und würde eventuell den AT auf Paragraf 20 wechseln wollen, zur Arbeitsplatzsuche.

Dort gehört zu den Voraussetzungen natürlich auch der gesicherte Lebensunterhalt dazu. Da er aber während einer Jobsuche nicht gesetzlich versichert sein kann und seine momentane private Krankenversicherung ihn nur während seiner Ausbildung versichert, müsste er sich wohl in der Basisversicherung der privaten KV versichern lassen, die bekanntermaßen verhältnismäßig viel kostet. Diese Kosten würden natürlich den Rahmen seines Lebensunterhalts sprengen.
Falls dir Frage aufkommen sollte, warum er während der Ausbildung nicht schon in einer GKV ist: Es handelt sich um eine schulische, keine betriebliche Ausbildung.

Jetzt ist meine Frage, sollte es tatsächlich auf den AT zwecks Jobsuche gehen und eben nicht eine direkt im Anschluss bestehende Anstellung klappen, kann ich eine Verpflichtungserklärung abgeben wenn er sich schon in Deutschland aufhält? Ich dachte nämlich, dass ist nur bei Visaanträgen vorgesehen, wenn sich der Antragsteller noch im Ausland befindet. Ich konnte zumindest nichts genaueres finden zu dieser Konstellation.

Für Antworten danke ich bereits im Voraus.

Titel: Re: Wechsel des Aufenthaltstitels von Paragraph 16a auf Paragraph 20
Beitrag von lottchen am 24.07.2024 um 12:46:51
Du kannst auch eine VE abgeben wenn sich der VE-Nehmer bereits in D befindet. Das ist nicht das Problem.
Bezahlt werden muss die private KV aber trotzdem, von wem auch immer  ;D.

Titel: Re: Wechsel des Aufenthaltstitels von Paragraph 16a auf Paragraph 20
Beitrag von Fred Dust am 25.07.2024 um 00:54:32
"Da er aber während einer Jobsuche nicht gesetzlich versichert sein kann" - Doch. Freiwillig versichert. Hier das aktuelle Merkblatt mit dem Tarif der Techniker-Krankenkasse:
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?action=downloadfile;file=tkbeitra__776_ge2024freiwilligversichert.pdf (367 KB | 27 )

Titel: Re: Wechsel des Aufenthaltstitels von Paragraph 16a auf Paragraph 20
Beitrag von engelchen+ am 25.07.2024 um 07:30:00

Fred Dust schrieb am 25.07.2024 um 00:54:32:
"Da er aber während einer Jobsuche nicht gesetzlich versichert sein kann" - Doch. Freiwillig versichert


Ein Ausländer, der noch nie in der EU gesetzlich versichert war, kann sich nicht freiwillig versichern (siehe SGB V Abs 9).

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__9.html

Titel: Re: Wechsel des Aufenthaltstitels von Paragraph 16a auf Paragraph 20
Beitrag von robbaht am 25.07.2024 um 09:38:40
Hallo und danke schonmal für die Antworten.

Zur Verpflichtungserklärung weiß ich erstmal bescheid, sollte es im Fall der Fälle nötig sein.

Bezüglich der freiwilligen Versicherung ist es leider tatsächlich so, dass er noch nie in der EU gesetzlich versichert war, demnach also wirklich nicht möglich. Trotzdem danke für den Hinweis.

Titel: Re: Wechsel des Aufenthaltstitels von Paragraph 16a auf Paragraph 20
Beitrag von Fred Dust am 25.07.2024 um 21:13:05
engelchen+, wer als Azubi bei einer Firma in Ausbildung oder studiert, ist, ist krankenversicherungspflichtig, in der gesetzlichen Krnakenversicherung. https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/veraenderung-berufliche-situation/versichert-als-schueler-und-auszubildende-2000784

Titel: Re: Wechsel des Aufenthaltstitels von Paragraph 16a auf Paragraph 20
Beitrag von lottchen am 25.07.2024 um 21:25:56

Fred Dust schrieb am 25.07.2024 um 21:13:05:
wer als Azubi bei einer Firma in Ausbildung oder studiert


Der genannte Schwager ist aber weder in einer Ausbildung bei einer Firma noch studiert er. Er macht eine schulische Ausbildung.

Titel: Re: Wechsel des Aufenthaltstitels von Paragraph 16a auf Paragraph 20
Beitrag von Fred Dust am 26.07.2024 um 00:46:42
"Er macht eine schulische Ausbildung." - Das schreibt der OP nicht. Aber auch SchülerInnen sind krankenversicherungspflichtig. ALLE in Deutschland lebenden Menschen sind krankenversicherungspflichtig.

Titel: Re: Wechsel des Aufenthaltstitels von Paragraph 16a auf Paragraph 20
Beitrag von robbaht am 26.07.2024 um 07:39:10
Hallo Fred Dust,

Doch, ich habe geschrieben, dass mein Schwager eine schulische ausbildung macht, ist wahrscheinlich nur in dem doch etwas längeren Text untergegangen.
Und versichert ist er ja eben in einem PKV-Tarif, welcher sich explizit an ausländischen schulische Azubis richtet. Würde dann halt nur nicht mehr gelten, wenn er die Ausbildung beendet.

Titel: Re: Wechsel des Aufenthaltstitels von Paragraph 16a auf Paragraph 20
Beitrag von Fred Dust am 26.07.2024 um 17:09:51
"Doch, ich habe geschrieben, dass mein Schwager eine schulische ausbildung macht" - Sorry, habs trotz mehrfachem Lesens nicht gesehen.

Ich kenne mich mit Privatversicherung und Rückkehr in die GKV nicht aus. Weiss deshalb nicht, obs funktioniert, aber ich würde rechtzeitig vorher schon nen Job mit Beginn unmittelbar nach Schulende suchen. Dann ist das KV-Problem eh gelöst.

Ich wüsste nicht, dass SUCHE verboten ist. Und AE-Wechsel ist mit unterschriebenem Arbeitsvertrag und eventuell nötiger Erlaubnis durch die BA bestimmt unkomplizierter. Das können aber die lieben Fachmenschen hier besser beurteilen als ich.

Titel: Re: Wechsel des Aufenthaltstitels von Paragraph 16a auf Paragraph 20
Beitrag von robbaht am 26.07.2024 um 18:18:02
Die direkte Arbeitsaufnahme nach Abschluss der Ausbildung ist natürlich auch seine Priorität, aber man muss ja über alle Eventualitäten nachdenken.
Und da er ja eh noch jung und höchstwahrscheinlich auch zu Beginn seiner Berufskarriere nicht über die Jahresbruttogrenze kommen dürfte, sollte auch einem Wechsel in eine GKV kein Problem sein.

Vielen Dank für alle Antworten, ich weiß jetzt über die Möglichkeit der Verpflichtungserklärung für bereits im Inland lebende Ausländer Bescheid.

Titel: Re: Wechsel des Aufenthaltstitels von Paragraph 16a auf Paragraph 20
Beitrag von robbaht am 07.08.2024 um 08:02:36
Hallo liebe Forebmitglieder. Ich mache mal kein neues Thema auf, sondern schreibe in meinem letzten Beitrag weiter, da es prinzipiell immer noch um das selbe Thema geht.
Ich habe bei der Internetseite der ABH bei Vorrausetzungen zur Erteilung des AT zur Beschäftigung als Fachkraft gelesen, die Zustimmung der Arbeitsagentur ist notwendig. Die Internetseite der Arbeitsagentur schreibt, dass Albaner aug Grunf der Westbalkanregelung einfachere Vorrausetzungen erfüllen, egal ob qualifizierte oder nicht qualifizierte Tätigkeiten. Allerdings nur, wenn der AT erstmalig beantragt wird, also noch nicht verlängert wurde.

Hier als Zitat der Internetseite: Die Vorabzustimmung wird nicht für Arbeitskräfte erteilt, die im Rahmen der Westbalkanregelung ihren Aufenthaltstitel in Deutschland verlängern wollen. In diesem Fall ist die Ausländerbehörde zuständig.

Ist als Verlängerung jetzt nur explizit der AT zur Beschäftigung gemeint oder ist auch der AT-Wechsel von 16a auf den Paragrafen zur Beschäftigung für Fachkräfte gemeint?
Für die Ausbildungsaufnahme brauchte mein Schwager keine Genehmigung der Arbeitsagentur, da wie schon oben beschrieben es sich um eine schulische Ausbildung handelte.

Vielen Dank schonmal

Titel: Re: Wechsel des Aufenthaltstitels von Paragraph 16a auf Paragraph 20
Beitrag von robbaht am 09.08.2024 um 14:22:46
Hallo, nur nochmal um das Thema hochkommen zu lassen... nehmen wir an, mein Schwager findet nach seiner Ausbildung einen Job und einen AT nach Paragraf 39 zur Beschäftigung, muss dort auch die Arbeitsagentur, wie es auf der Internetseite der ABH steht, die Vorabstimmung geben oder gilt das nur, falls jemand aus dem Ausland kommt und sich nicht bereits wie er im Inland befindet?

Falls die Arbeitsagentur wirklich die Zustimmung geben muss, kann er sich auf die Westbalkanregelung stützen? Dir Agentur schreibt aber etwas, dass Sie bei Verlängerung nichts mitzureden hat, gilt aber ein Wechsel der AT-Paragrafen aber auch als Verlängerung?

Danke für Antworten

Titel: Re: Wechsel des Aufenthaltstitels von Paragraph 16a auf Paragraph 20
Beitrag von Puncherfaust am 09.08.2024 um 18:57:54
Die Westbalkanregelung fällt hier komplett raus. Dafür müsste er erst ausreisen. Die erstmalige Zustimmung darf die Bundesagentur nämlich nur erteilen, wenn der Antrag bei einer deutschen Auslandsvertretung aus den entsprechenden Ländern gestellt wird.

§ 26 Abs. 2 BeschV:

Zitat:
Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien können Zustimmungen mit Vorrangprüfung zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden. Die erstmalige Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung in einem der in Satz 1 genannten Staaten gestellt wird.

Titel: Re: Wechsel des Aufenthaltstitels von Paragraph 16a auf Paragraph 20
Beitrag von robbaht am 09.08.2024 um 19:31:57
Hallo Puncherfaust,

Das habe ich mir gedacht. Bedeutet das aber, sollte mein Schwager einen Job antreten, für den er hier eine Ausbildung absolviert hat, dass die Arbeitsagentur trotzdem vorher eine Vorrangprüfung durchführt und genehmigen muss, selbst wenn dies für die Ausbildung selbst nicht gemacht wurde? Denn so steht es zumindest unter Vorrausetzungen zur Erteilung des AT auf der Internetseite der ABH.

Wir wollen nur für die Zukunft vorbereitet sein, worauf wir uns eventuell vorbereiten müssen oder eventuell die potenziellen Arbeitgeber hinweisen sollten.

Titel: Re: Wechsel des Aufenthaltstitels von Paragraph 16a auf Paragraph 20
Beitrag von Puncherfaust am 09.08.2024 um 19:56:56
Ja, die wird wahrscheinlich beteiligt werden müssen. Sehe jetzt aber keine Problematik da drin. Wenn er die Ausbildung abgeschlossen hat und in dem Bereich auch arbeitet, wird die Zustimmung schon erteilt werden. Außer der Betrieb will ihn ausbeuten oder so, wovon wir jetzt mal nicht ausgehen.

Titel: Re: Wechsel des Aufenthaltstitels von Paragraph 16a auf Paragraph 20
Beitrag von robbaht am 09.08.2024 um 21:08:09
Ich war nur immer verunsichert wegen des Wortlauts, das für diese Stelle, für die ein Nicht-EU-Ausländer dich bewirbt, nicht genügend mögliche deutsche oder EU-Bewerber vorhanden sind.
Wenn man immer mal wieder die Zahl der Arbeitslosen hört, denkt man sich, in der Theorie müssten ja eigentlich genügend Möglichkeiten für deutsche vorhanden sein. Obwohl ich ehrlicherweise nicht die Statistik kenne, wieviele davon tatsächlich deutsch bzw EU-Bürger sind.    :P

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