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Beitrag begonnen von Frau Amir am 15.07.2024 um 14:50:29

Titel: Elternnachzug mit Aufenthaltserlaubnis zwecks Studium
Beitrag von Frau Amir am 15.07.2024 um 14:50:29
Guten Tag,

ich hätte einige Fragen, über die ich nirgends fündig wurde.
Undzwar, ich werde demnächst in Deutschland einreisen als volljährig, gezählte Studentin und ob ich mit einer Aufenthaltserlaubnis zwecks Studium einen Anspruch auf Elternnachzugsbeantragung habe?

Es liegt auch ein Härtefall vor.

Meine voraussichtliche, monatl. Ausbildungsvergütung würde sich auf die 1200€ beschränken im ersten Jahr. Reicht das aus?

Nach welcher Zeitspanne darf ich denn den Antrag stellen? Oder gehe das nur mit einer Aufenthaltserlaubnis zwecks Erwerbstätigkeit, also nach meinem Abschluss?

Wie gesagt, es liegt auch ein Härtefall vor.

Vielen Dank.

Titel: Re: Elternnachzug mit Aufenthaltserlaubnis zwecks Studium
Beitrag von Puncherfaust am 15.07.2024 um 15:07:48
Ist möglich, aber der Lebensunterhalt müsste sichergestellt sein.

Kannst dir das am besten mit einem Bürgergeld-Rechner durchrechnen lassen (die gibt es Online). Denke aber nicht, dass die Ausbildungsvergütung ausreicht.

Titel: Re: Elternnachzug mit Aufenthaltserlaubnis zwecks Studium
Beitrag von Frau Amir am 15.07.2024 um 15:18:45
Hallo,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Ab welcher Summe wäre die Sicherung des Lebensunterhaltes möglich? Auch bei einem Härtefall, nicht möglich?


Titel: Re: Elternnachzug mit Aufenthaltserlaubnis zwecks Studium
Beitrag von engelchen+ am 15.07.2024 um 16:10:22

Frau Amir schrieb am 15.07.2024 um 15:18:45:
Ab welcher Summe wäre die Sicherung des Lebensunterhaltes möglich?

Vergiss es. Du wirst während Deiner Ausbildung definitiv nicht genug verdienen und es ist auch unwahrscheinlich, dass Du nach Deiner Ausbildung genug verdienen wirst.

Du musst genug verdienen, um alle Kosten für Dein Elternteil zu decken, einschließlich der Krankenversicherung. Wenn Dein Elternteil nicht kerngesund ist, bleibt Dir nur der Basistarif, der über 800 Euro pro Monat kostet. Darüber hinaus brauchst Du genug für die Wohnung und Lebenshaltungskosten (563 *2 = 1126).

Titel: Re: Elternnachzug mit Aufenthaltserlaubnis zwecks Studium
Beitrag von reinhard am 15.07.2024 um 16:25:34
Es geht nur mit einer Aufenthaltserlaubnis zwecks Erwerbstätigkeit, aber als Fachkraft. Die Regelung ist neu, siehe § 36, Absatz 3 Aufenthaltsgesetz.

»Härtefall« reicht ohnehin nicht. Du müsstest schon ausführlicher beschreiben, worin die Härte besteht. Problem ist die Krankenversicherung, die nimmt nur Gesunde auf.

Titel: Re: Elternnachzug mit Aufenthaltserlaubnis zwecks Studium
Beitrag von Frau Amir am 15.07.2024 um 16:33:36
Der Härtefall besteht darin, dass sie zu 80% gehbehindert ist, also schweren Grades, und mit einer Begleitperson versehen ist (G und B).

Und da sie alleine lebt und auch für sich selber nicht aufkommen kann, was auch Selbstverpflegung, Einkäufe etc. betrifft.

Titel: Re: Elternnachzug mit Aufenthaltserlaubnis zwecks Studium
Beitrag von Frau Amir am 15.07.2024 um 16:47:08
Ach ja, ich komme aus dem Irak, besser gesagt, dem nördlichen Autonomiegebiet Kurdistan. Und da gibt es leider keine Altenpflegeheime, oder irgendwelche ähnliche Organisationen.

Titel: Re: Elternnachzug mit Aufenthaltserlaubnis zwecks Studium
Beitrag von Puncherfaust am 15.07.2024 um 16:53:17
Verzeihung, hatte mich verlesen und gedacht es ginge um einen Ehegatten.

Die Härtefallregelung des § 36 ist sehr eng und bezieht sich in der Regel eher darauf, dass DU von Angehörigen Hilfe benötigst. Dir dürfte wahrscheinlich zuzumuten sein, dass du dann auf deine Einreise nach Deutschland verzichtest, um deinen Elternteil im Irak zu unterstützen.

Titel: Re: Elternnachzug mit Aufenthaltserlaubnis zwecks Studium
Beitrag von Frau Amir am 17.07.2024 um 10:57:41
Hallo,

ich habe mal gelesen, dass dieser Einreiseverzicht auf minderjährige Azubis übertragbar sei. Und, da ich sowieso schon sehr lange in Deutschland studieren möchte aus reinem, großem Interesse, wollte ich Elternnachzug zwecks Familienzusammenführung, beantragen. Es hat auch einen positiven Impakt auf ihre Gesundheit.

Titel: Re: Elternnachzug mit Aufenthaltserlaubnis zwecks Studium
Beitrag von Aras am 17.07.2024 um 11:36:51
Ich muss das mal in Verhältnis setzen:

Wir Deutsche können unsere ggf. ausländischen Eltern praktisch nicht zu uns nachziehen lassen. Für uns gilt § 36 Abs. 2 AufenthG, was eine außergewöhnliche Härte erfordert. Das ist keine einfache Härte, keine besondere Härte... eine außergewöhnliche Härte.

Neben den Fallgruppen, die Puncherfaust erklärte, gibt es auch die Fallgruppe, wo bspw. das Elternteil auf das Kind alleine angewiesen ist. Bspw. Mutter wird Pflegefall, und es gibt kein Altenheim oder sonstige Versorgung in der Heimat und das Kind wäre die einzige Person die die Mutter versorgen könnte. Irak hat ja Altenheime und Co. Die könntest du ja von Deutschland aus aus deinem Erwerbseinkommen bezahlen.

Für deine Mutter, als Mutter einer Ausländerin, gilt § 36 Abs. 3 AufenthG. Und da scheitert es doch schon an der falschen Aufenthaltserlaubnis, meinst du nicht? Du hast doch eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 (a, b oder so) oder nen § 17 AufenthG. Also garnicht anwendbar.

Und selbst wenn, gilt § 36 Abs. 3 S. 2 AufenthG. Für die Aufenthaltserlaubnis deiner Mutter muss der Lebensunterhalt gesichert sein. Und das ist schlicht mit 1200 € nicht gegeben.

Also insofern, muss ich schon sagen, dass es nicht vorgesehen ist, dass deine Mutter zu dir zieht. Auch wenn es ihr dadurch besser gehen könnte. Sie könnte in einem Altenheim oder so gebracht werden um versorgt zu werden.

Ich behaupte mal, dass es dir zumutbar ist, in den Irak zu ziehen um deine Mutter zu versorgen.

Titel: Re: Elternnachzug mit Aufenthaltserlaubnis zwecks Studium
Beitrag von erne am 17.07.2024 um 11:38:38

Puncherfaust schrieb am 15.07.2024 um 16:53:17:
Die Härtefallregelung des § 36 ist sehr eng und bezieht sich in der Regel eher darauf, dass DU von Angehörigen Hilfe benötigst. 


nein, sie bezieht sich auf den Nachzugswilligen, in der REgel Eltern.
Aber es muss ein *aussergewöhnlicher* Härtefall nachweisbar sein.

Der Lebensunterhalt muss auch sichergestellt sein! Daran wird es wohl bei Dir scheitern


Frau Amir schrieb am 15.07.2024 um 16:33:36:
also schweren Grades, und mit einer Begleitperson versehen ist (G und B).


Es gibt im Irak ähnliche Regeln für Behinderung wie in D?



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