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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Bescheinigung von der Botschaft in Deutschland
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Beitrag begonnen von seci am 28.06.2024 um 11:02:27

Titel: Bescheinigung von der Botschaft in Deutschland
Beitrag von seci am 28.06.2024 um 11:02:27
Hallo Zusammen,

ich habe vor einem Jahr ein Einbürgerungsantrag gestellt. Doppelstaatsbürgerschaft.

vor 4 Tagen, habe ich einen Brief von dem Behörden bekommen , das steht wie folgt:


Zitat:
um Ihren Einbürgerungsantrag weiterbearbeiten zu können, benötigen wir noch nachfolgend  Unterlagen:

Bescheinigung von der Ihre Botschaft in Deutschland, dass bei Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, die Ihre Staatsangehörigkeit nicht verloren geht."

In meiner Heimatland ist das Doppelstaatsbürgerschaft zulässig. steht auch im Gesetz des Landes.

Nach einem Kontakt mit der Botschaft, haben die mir leider telefonisch mitgeteilt, dass die aber solche Bescheinigung nicht erstellen. die füllen sich dafür nicht zuständig.

Ohne die Bescheinigung könnte meinen Antrag jetzt nicht weiterbearbeitet werden ?

Muss die Einbürgerung Behörde das verlangen ?

Gibt es eine Alternative in Deutschland , zum Beispiel beim Gericht die Gesetze der Länder zu Bescheinigen ?

wer hat Erfahrung mit sowas ?

Vielen Dank

Titel: Re: Bescheinigung von der Botschaft in Deutschland
Beitrag von Aras am 28.06.2024 um 11:33:11
Ich frage mich eher, was die Rechtsgrundlage für die Bescheinigung sein soll.

Vor und bei der Einbürgerung müssen bestehende Staatsangehörigkeiten geklärt sein. Das bestreitet keiner.

Aber wieso soll man das Bestehen der anderen Staatsangehörigkeiten nach der Einbürgerung nachweisen?

Um welches Land geht es eigentlich?

Titel: Re: Bescheinigung von der Botschaft in Deutschland
Beitrag von seci am 28.06.2024 um 11:39:39
Hallo Aras,

Ja wirklich :)

ich bin in Stuttgart . Heimatland Guinea.

Titel: Re: Bescheinigung von der Botschaft in Deutschland
Beitrag von Puncherfaust am 28.06.2024 um 13:00:24
Die Forderung macht tatsächlich keinen Sinn.

Seit gestern ist die Mehrstaatlichkeit generell erlaubt. Nach aktueller Rechtslage hat es der Einbürgerungsbehörde also schlicht nicht zu interessieren, ob man die alte weiter behält oder nicht.

Und nach alter Rechtslage wären die Infos aus der Bescheinigung irrelevant, da du dich dann hättest entlassen müssen.

Kann mir vorstellen, dass die das vllt. vorsorglich fürs Meldeamt anfragen. Wäre dann natürlich aber schlicht auch keine Sache der Einbürgerungsbehörde.

Titel: Re: Bescheinigung von der Botschaft in Deutschland
Beitrag von SimonB am 28.06.2024 um 14:12:49

seci schrieb am 28.06.2024 um 11:02:27:
Ohne die Bescheinigung könnte meinen Antrag jetzt nicht weiterbearbeitet werden ?

Damit die EBH weiterarbeitet, könntest du mitteilen, dass die Botschaft deines Herkunftslandes keine solche Bescheinigung ausstellt. Sie sei nicht zuständig.
Du könntest auch auf das Gesetz deines Herkunftslandes verweisen, nach welchen auch die doppelte Staatsangehörigkeit zulässig ist.
Dann abwarten, ob die EBH ihren Irrtum erkennt.

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