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Beitrag begonnen von Passerati am 21.06.2024 um 23:08:10

Titel: Wiedereinreisevisum § 25 Absatz 2
Beitrag von Passerati am 21.06.2024 um 23:08:10
Betreff: Unterstützung bei Beantragung eines Wiedereinreisevisums nach Aufenthalt in Heimatland

Hallo zusammen,

ich brauche dringend eure Hilfe für einen Bekannten von mir. Er besitzt einen Aufenthaltstitel nach § 25 Absatz 2 und ist vor etwa zwei Jahren mit seiner Familie nach Azerbaijan zurückgekehrt. Nun plant er, ein Wiedereinreisevisum bei der Deutschen Botschaft zu beantragen. Es gibt jedoch Bedenken, dass ihm der Aufenthaltstitel entzogen werden könnte oder dass das Wiedereinreisevisum nicht erteilt wird, da er in sein Heimatland zurückgekehrt ist.

Mein Bekannter hatte dringende persönliche Gründe für die Rückkehr in sein Heimatland, die ich gerne in seiner Anfrage an die Botschaft unterstützen möchte. Hat jemand von euch ähnliche Erfahrungen gemacht oder kann rechtliche Unterstützung oder Ratschläge dazu geben, wie er am besten vorgehen sollte? Er ist bereit, alle erforderlichen Nachweise für seine dringenden Gründe vorzulegen.

Für jede Hilfe oder Hinweise wäre ich sehr dankbar. Falls ihr weitere Informationen benötigt, stehe ich gerne zur Verfügung.

Vielen Dank im Voraus!

Liebe Grüße,

Passerati

Titel: Re: Wiedereinreisevisum § 25 Absatz 2
Beitrag von Aras am 21.06.2024 um 23:27:15
§ 25  Abs. 2 AufenthG ist entweder GFK-Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter. Und er ist in seine Heimat zurückgekehrt. Für 2 Jahre...

War er GFK-Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter? Oder kurz: Hatte er einen blauen Reiseausweis für Flüchtlinge? Wenn ja, ist der Reiseausweis noch gültig?

Titel: Re: Wiedereinreisevisum § 25 Absatz 2
Beitrag von Passerati am 21.06.2024 um 23:48:31

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Bekannter war bereits bei der Deutschen Botschaft, um ein Wiedereinreisevisum zu beantragen. Folgendes wurde angefragt:

Vielen Dank für die Übersendung der Unterlagen. Leider ist daraus nicht ersichtlich, von wo Sie gekommen sind. Daher benötigen wir von Ihnen Kopien Ihrer aserbaidschanischen Pässe mit sämtlichen Ein- und Ausreisestempeln seit 2022. Mein Bekannter hat von den älteren aserbaidschanischen Pässen lediglich Kopien, jedoch ohne die Ein- und Ausreisestempel.

Er besitzt einen abgelaufenen blauen Reiseausweis sowie einen ebenfalls abgelaufenen Aufenthaltstitel nach Paragraph 25, Absatz 2. Die ursprünglichen aserbaidschanischen Reisepässe, mit denen er und seine Familie 2022 in die Heimat zurückgekehrt sind, hat er leider nicht mehr. Derzeit verfügt er über neue Reisepässe, in denen lediglich ein Einreisestempel aus dem Jahr 2024 nach Georgien zu finden ist.

Könnten Sie uns bitte mitteilen, wie er weiter vorgehen sollte, um die erforderlichen Dokumente für den Antrag auf Wiedereinreisevisum zu beschaffen?





Titel: Re: Wiedereinreisevisum § 25 Absatz 2
Beitrag von Aras am 22.06.2024 um 00:25:21
Also die Aufenthaltserlaubnisse sind gem. § 51 Abs. 7 AufenthG erloschen.

Auf welcher Rechtsgrundlage sollen die Visa erteilt werden?

Nebenbei bemerkt: Jetzt hat die Botschaft von dir die Info, dass aserbaidschanische Pässe für die Einreise genutzt wurden. Es hätte nämlich auch sein können, dass deine Bekannten sich irgendwie illegal in den Aserbaidschan reingeschmuggelt hätten, und darum nie Aserbaidschanischen Pässe für die Einreise genutzt hätten. Außerdem bestätigst du, dass deine Bekannten, neue aserbaidschanische Pässe haben.

Also ein fast 2 jähriger Aufenthalt mit Einreise mit aserbaidschanischen Pässen und sogar die Neuausstellung von Pässen (=freiwillige Kontaktaufnahme mit den Heimatbehörden, die theoretisch zu einer Verfolgungshandlung durch den Staat geführt hätte) zeugt davon, dass wohl keine Verfolgung im Aserbaidschan vorliegt.

Lies hierzu auch:
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/EMN/Studien/wp84-reise-ins-hkl.pdf?__blob=publicationFile&v=21

Also unabhängig davon dass die Aufenthaltserlaubnis erloschen ist, müsste das BaMF ggf. einen Widerruf des Flüchtlingsstatus prüfen. Man würde wahrscheinlich nicht die Einreise per Visum vor Abschluss der Widerrufsprüfung erlauben, nur damit der Flüchtlingsstatus widerrufen wird während deine Bekannten sich in Deutschland aufhalten und diese dann eine Ausreiseforderung bekommen.

Und man kann ja gerade von den abgelaufenen Reiseausweisen und Aufenthaltserlaubnissen wissen, dass die Bekannten spätestens seit dem Ablauf der Dokumente sich nicht in Deutschland aufgehalten haben.

Also mir kann der Fall deiner Bekannten ja persönlich egal sein, aber in mir drängt sich doch das Gefühl auf, dass deine Bekannten wieder normal in Aserbaidschan gelebt haben und die "dringenden" Gründe nur vorgeschoben sind. Und warum musste die gesamte Familie reisen? Wie haben die überhaupt im Aserbaidschan wirtschaftlich überlebt? Und nun wo es nicht mehr gefällt, will man sich wieder auf einen Schutzstatus berufen und wieder zurück nach Deutschland?

Das geht doch auf keine Kuhhaut.

Das werden dir die Beamten von der deutschen Botschaft wahrscheinlich nicht so sagen , aber ich behaupte mal in meiner grenzenlosen Überheblichkeit dass die das denken.

Also lies dir die verlinkte PDF durch und schau wie du das ganze vielleicht retten kannst.

Titel: Re: Wiedereinreisevisum § 25 Absatz 2
Beitrag von Passerati am 23.06.2024 um 20:54:48
Liebe Forenmitglieder,

ich wende mich heute an euch, um die herausfordernde Situation eines Bekannten zu schildern und eure Unterstützung und Ratschläge zu erbitten.

Im April 2022 reiste mein Bekannter mit seiner Familie nach Georgien, um dort Freunde und Verwandte zu besuchen. Ursprünglich sollte auch seine Schwiegermutter dort sein, musste aber aufgrund einer unerwarteten Krankheit absagen. Während ihres Aufenthalts wurden sie alle etwas krank und mussten ihren Aufenthalt verlängern. Zu diesem Zeitpunkt entschied sich seine Frau, ihre Mutter in Aserbaidschan zu besuchen. Obwohl mein Bekannter wünschte, dass die Kinder bei ihm bleiben, entschieden sie sich dafür, mit ihrer Mutter zu gehen. Sie verlängerten ihren Aufenthalt in Aserbaidschan, während er im Mai 2022 alleine nach Deutschland zurückkehrte.

Am 26. Juni reiste er in die Türkei, da seine Frau aus Aserbaidschan zurückkehren sollte und sie sich dort treffen wollten. Leider geriet er in Schwierigkeiten, wurde verhaftet und nach Aserbaidschan ausgeliefert. Dort wurde er von der Polizei verhört und musste eine erhebliche Geldstrafe zahlen, um freizukommen.

Erst am 14. September konnte er nach Deutschland zurückkehren. Kurz darauf reiste er erneut nach Georgien. Ende Dezember 2022 verließ er Deutschland erneut, um seine Frau und die Kinder aus Aserbaidschan abzuholen. Beim Konsulat stellte sich jedoch heraus, dass ihm vorgeworfen wurde, regimekritische Artikel geschrieben zu haben, was zu seiner erneuten Festnahme und Verhör in Aserbaidschan führte. Dank der Unterstützung von Verwandten, Freunden und Bekannten konnte er sich schließlich freikaufen.

Nach dieser traumatischen Erfahrung zog er vorübergehend in eine andere Stadt und blieb dort eine Weile. Seine Familie konnte schließlich aus Aserbaidschan in die Türkei reisen, und von dort aus reisten sie gemeinsam zurück nach Georgien.

Die gesamte Situation war äußerst belastend und komplex für meinen Bekannten und seine Familie. Daher wende ich mich an euch, um mögliche Unterstützung und rechtlichen Rat zu erfragen, wie sie nun weiter vorgehen können, insbesondere in Bezug auf ihre rechtliche Situation und mögliche Schutzmaßnahmen.


Titel: Re: Wiedereinreisevisum § 25 Absatz 2
Beitrag von Passerati am 23.06.2024 um 21:06:52
Liebe Forenmitglieder,

ich möchte euch über die aktuelle Situation informieren: Der Ehemann, ein regierungskritischer Journalist, wird derzeit gesucht. Es gibt jedoch keine Fahndung nach seiner Frau. Sie musste daher nach Aserbaidschan reisen, da ihre Schwiegermutter erkrankt ist.

Die Familie befindet sich in einer schwierigen Lage, und euer Verständnis für ihre Situation wäre sehr hilfreich.


Titel: Re: Wiedereinreisevisum § 25 Absatz 2
Beitrag von Puncherfaust am 23.06.2024 um 21:25:07
Mehr als Visum beantragen und hoffen kann er nicht. Er sollte sich aber keine zu hohen Chancen ausrechnen. Den Schutzstatus hier braucht er ja offensichtlich auch gar nicht.

Titel: Re: Wiedereinreisevisum § 25 Absatz 2
Beitrag von Passerati am 23.06.2024 um 21:47:28
Liebes Forenmitglied,

die Situation ist anders, als du sie dir vielleicht vorstellst. Die Repressalien der aserbaidschanischen Regierung gegen regimekritische Journalisten sind ein ernsthaftes Problem, das unter der Führung von Präsident Ilham Aliyev zunehmend eskaliert. Journalisten, die über Korruption, Menschenrechtsverletzungen und ähnliche Themen berichten, werden mit rechtlichen Schikanen, physischen Bedrohungen und der Überwachung durch Geheimdienste konfrontiert.

Ein Beispiel ist Khadija Ismayilova, eine international bekannte Journalistin, die wiederholt Ziel von Verhaftungen und Schikanen wurde. Ihre Geschichte verdeutlicht die Gefahren, die regimekritischen Journalisten in Aserbaidschan drohen.

Laut Berichten von Amnesty International und Human Rights Watch werden in Aserbaidschan Journalisten systematisch schikaniert und bedroht, insbesondere wenn sie über Themen berichten, die die Regierung kritisch betrachten. Diese Organisationen dokumentieren regelmäßig Fälle von Einschüchterung, Verhaftungen und rechtlichen Schikanen gegen Journalisten.

Internationale Menschenrechtsorganisationen und Regierungen haben diese Repressalien verurteilt und fordern Schutzmechanismen sowie die Förderung der Pressefreiheit. Sie bieten auch Schutzprogramme für bedrohte Journalisten an, einschließlich Asylmöglichkeiten und Sicherheitsunterstützung.

Hier sind einige Quellen zur weiteren Information:

1. Amnesty International - Bericht über Aserbaidschan: [Amnesty International Report on Azerbaijan](https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/azerbaijan/report-azerbaijan/)

2. Human Rights Watch - Bericht über Aserbaidschan: [Human Rights Watch Report on Azerbaijan](https://www.hrw.org/europe/central-asia/azerbaijan)

3. Committee to Protect Journalists - Bericht über Pressefreiheit in Aserbaidschan: [CPJ Report on Press Freedom in Azerbaijan](https://cpj.org/reports/2022/03/azerbaijan-crackdown-press-freedom-journalists)

Wir können froh sein, dass wir in einer Demokratie leben, wo die Pressefreiheit geschützt ist. Dennoch zeigt sich die innenpolitische Lage in Aserbaidschan in dieser Hinsicht stark konträr. Es ist wichtig, dass wir uns bewusst sind, wie wertvoll und fragil diese Freiheiten sind.

Ich hoffe, diese Perspektive gibt dir einen umfassenderen Einblick in die Situation. Über deine Gedanken und Rückmeldungen dazu würde ich mich sehr freuen.

Beste Grüße

Titel: Re: Wiedereinreisevisum § 25 Absatz 2
Beitrag von deerhunter am 23.06.2024 um 22:14:33

Passerati schrieb am 23.06.2024 um 20:54:48:
Daher wende ich mich an euch, um mögliche Unterstützung und rechtlichen Rat zu erfragen

Da wir keine Juristen sind, können wir dir auch keinen rechtlichen Rat geben!
So wie ich das sehe, kann man zwar ein visum beantragen, sollte aber mit hoher Warscheinlickeit auf eine Ablehnung rechnen! Ein Schutzstatus ist für mich hier nicht erkennbar und wirkt irgendwie, je nach Antwort der Kollegen hier, als recht kreativ gestaltet!




Titel: Re: Wiedereinreisevisum § 25 Absatz 2
Beitrag von Passerati am 23.06.2024 um 22:29:06
Es ist wichtig, dass wir hier sachlich bleiben und uns auf fundierte Informationen stützen können. Ein rechtlicher Diskurs erfordert genaue Kenntnisse und Expertise, die wir als Nicht-Juristen möglicherweise nicht vollständig liefern können. Ich hoffe dennoch auf eine konstruktive Diskussion, um etwaige Lösungsansätze seriös zu erörtern.

Titel: Re: Wiedereinreisevisum § 25 Absatz 2
Beitrag von Aras am 23.06.2024 um 23:31:47
Schau mal, egal was du hier schreibst, wir sind nicht die Entscheider.

Aber deine Ausführungen werfen wieder Fragen über Fragen. Ich würde ja eher empfehlen einen Anwalt zu beauftragen anstatt einem Forum ein Schicksal anzuvertrauen. Die Fragen brauchst du nicht zu beantworten.


Passerati schrieb am 23.06.2024 um 20:54:48:
Zu diesem Zeitpunkt entschied sich seine Frau, ihre Mutter in Aserbaidschan zu besuchen. Obwohl mein Bekannter wünschte, dass die Kinder bei ihm bleiben, entschieden sie sich dafür, mit ihrer Mutter zu gehen. Sie verlängerten ihren Aufenthalt in Aserbaidschan, während er im Mai 2022 alleine nach Deutschland zurückkehrte.

In den Aserbaidschan konnte er ja nur mit einem aserbaidschanischen Reisepass. Wieso hatte er einen aserbaidschanischen Reisepass mit sich? Ist er mit diesem nach Georgien gereist, weil er dann kein Visum bräuchte?


Passerati schrieb am 23.06.2024 um 20:54:48:
Am 26. Juni reiste er in die Türkei, da seine Frau aus Aserbaidschan zurückkehren sollte und sie sich dort treffen wollten. Leider geriet er in Schwierigkeiten, wurde verhaftet und nach Aserbaidschan ausgeliefert. Dort wurde er von der Polizei verhört und musste eine erhebliche Geldstrafe zahlen, um freizukommen.


Warum reiste er in die Türkei, wenn seine vorherige Reise in den Aserbaidschan unproblematisch war? Da wäre ich direkt in den Aserbaidschan geflogen. Wusste er etwa, das ihm etwas drohen könnte?
Und welchen Reisepass hat er zur Einreise in die Türkei verwendet? Seinen blauen Reiseausweis für Flüchtlinge? Oder seinen aserbaidschanischen  Reisepass, weil er mit diesem in die Türkei reisen könnte ohne ein Visum zu beantragen?
Er musste bei der Polizei eine erhebliche Geldstrafe zahlen? Oder musste er sie bestechen? Oder war es eine Kaution?


Passerati schrieb am 23.06.2024 um 20:54:48:
Ende Dezember 2022 verließ er Deutschland erneut, um seine Frau und die Kinder aus Aserbaidschan abzuholen. Beim Konsulat stellte sich jedoch heraus, dass ihm vorgeworfen wurde, regimekritische Artikel geschrieben zu haben, was zu seiner erneuten Festnahme und Verhör in Aserbaidschan führte. Dank der Unterstützung von Verwandten, Freunden und Bekannten konnte er sich schließlich freikaufen.

Bei welchem Konsulat war er? Warum reiste er gerade wieder in dne Aserbaidschan, wenn er drei Monate vorher mit ner blutigen Nase davongekommen ist?


Passerati schrieb am 23.06.2024 um 20:54:48:
Nach dieser traumatischen Erfahrung zog er vorübergehend in eine andere Stadt und blieb dort eine Weile. Seine Familie konnte schließlich aus Aserbaidschan in die Türkei reisen, und von dort aus reisten sie gemeinsam zurück nach Georgien.

Warum sind die Familienangehörige nach Georgien gereist? Warum sind sie nicht nach Deutschland gereist?

Aber wie ich schon schrieb, brauchst du nicht zu beantworten.

Ich schick dir ne PN mit der Empfehlung für einen Berliner Anwalt der Visaverfahren betreut. Vielleicht holst du dir eine Beratung für 100 € netto (oder wieviel er will) bei ihm. Aber dann solltest du die Geschichte von deinem Freund mit allen Details aufschreiben und ihm per E-Mail schicken. Sofern er das verlangt.

Aber das wäre besser als im Forum meine Neugier zu stillen.

Titel: Re: Wiedereinreisevisum § 25 Absatz 2
Beitrag von Petersburger am 24.06.2024 um 00:10:36

Passerati schrieb am 23.06.2024 um 22:29:06:
Es ist wichtig, dass wir hier sachlich bleiben und uns auf fundierte Informationen stützen können.

Schön, dann kurz und sachlich:

§ 51 AufenthG legt fest, unter welchen Bedingungen Aufenthaltstitel erlöschen.

Nach allen hier voliegenden Angaben sind die Aufenthaltstitel der Familie kraft Gesetzes erloschen. Dies spätestens mit Ablauf der deutschen Reiseausweise.

Also sind Visa "zur Wiedereinreise" sinnfrei. Solche Visa werden erteilt, wenn ein Ausländer im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (oder besser, NE ...) ist, das Dokument aber verloren, beschädigt oder sonstwie nicht greifbar ist.
Hier gebricht es offenbar an einer gültigen Aufenthaltserlaubnis.

Es mag neue Schutzgründe geben. Oder alte erneut. Schutz in Deutschland erhält man aber nicht in einem Visumverfahren aus dem Ausland, sondern nur im Inland.

Habe ich Relevantes übersehen? Sachlich Relevantes meine ich.

Suche nach Lösungsansätzen?
Schutz dort suchen, wo man hinkommen kann.

Titel: Re: Wiedereinreisevisum § 25 Absatz 2
Beitrag von Aras am 24.06.2024 um 00:46:46
Tja, wie ich Petersburger kenne, schreibt er nichts endgültiges, wenn es nicht Hand und Fuß hätte.

Du kannst also wahrscheinlich dir den Anwalt sparen.

Titel: Re: Wiedereinreisevisum § 25 Absatz 2
Beitrag von Passerati am 24.06.2024 um 01:02:37
Die Feststellungen in Ihrer Nachricht sind im Wesentlichen korrekt, aber es gibt einige Punkte, die weiter erläutert oder ergänzt werden könnten.

1. Erlöschen der Aufenthaltstitel (§ 51 AufenthG):
   § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) legt fest, dass ein Aufenthaltstitel erlischt, wenn der Inhaber aus einem nicht nur vorübergehenden Grund ausreist und sich nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer durch die Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder in Deutschland aufhält. Die genauen Umstände des Erlöschens müssen im Einzelfall geprüft werden.

2. Visa zur Wiedereinreise:
   Visa zur Wiedereinreise (§ 71 Abs. 3 AufenthG) sind tatsächlich dazu gedacht, Personen die Wiedereinreise zu ermöglichen, wenn sie im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis sind, das Dokument aber aus praktischen Gründen (z.B. Verlust, Beschädigung) nicht verfügbar ist. Ihre Feststellung, dass ein solches Visum bei erloschenem Aufenthaltstitel nicht sinnvoll ist, ist korrekt.

3. Erteilung neuer Aufenthaltstitel:
   Sollten neue oder erneut alte Schutzgründe vorliegen, ist ein neues Verfahren erforderlich. Gemäß § 18 Abs. 3 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) kann ein Aufenthaltstitel nur dann im Inland beantragt werden, wenn eine Einreise mit Visum erfolgt ist, es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall vor. In der Regel müssen Schutzsuchende einen Asylantrag im Inland stellen. Eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus dem Ausland ist im Rahmen eines Asylverfahrens nicht möglich.

4. Mögliche Lösungsansätze:
   - Wiedereinreise mit einem neuen Visum: Falls eine Möglichkeit besteht, könnten die betroffenen Personen ein neues Visum bei einer deutschen Auslandsvertretung beantragen, um nach Deutschland zurückzukehren und dort einen neuen Antrag auf Schutz zu stellen.
   - Aufenthaltstitel in einem anderen Land: Schutz kann in einem Land gesucht werden, in das man legal einreisen und bleiben darf.

Zusammenfassend haben Sie keine relevanten sachlichen Punkte übersehen. Die Feststellungen basieren auf den geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes und der Aufenthaltsverordnung. Es scheint jedoch ratsam, dass die betroffenen Personen sich rechtlich beraten lassen, um alle möglichen Optionen zur Wiedereinreise oder zum Schutz in einem anderen Land zu prüfen.



Petersburger schrieb am 24.06.2024 um 00:10:36:
Schön, dann kurz und sachlich:

§ 51 AufenthG legt fest, unter welchen Bedingungen Aufenthaltstitel erlöschen.

Nach allen hier voliegenden Angaben sind die Aufenthaltstitel der Familie kraft Gesetzes erloschen. Dies spätestens mit Ablauf der deutschen Reiseausweise.

Also sind Visa "zur Wiedereinreise" sinnfrei. Solche Visa werden erteilt, wenn ein Ausländer im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (oder besser, NE ...) ist, das Dokument aber verloren, beschädigt oder sonstwie nicht greifbar ist.
Hier gebricht es offenbar an einer gültigen Aufenthaltserlaubnis.

Es mag neue Schutzgründe geben. Oder alte erneut. Schutz in Deutschland erhält man aber nicht in einem Visumverfahren aus dem Ausland, sondern nur im Inland.

Habe ich Relevantes übersehen? Sachlich Relevantes meine ich.

Suche nach Lösungsansätzen?
Schutz dort suchen, wo man hinkommen kann.


Titel: Re: Wiedereinreisevisum § 25 Absatz 2
Beitrag von Petersburger am 24.06.2024 um 01:07:24

Passerati schrieb am 24.06.2024 um 01:02:37:
Die genauen Umstände des Erlöschens müssen im Einzelfall geprüft werden. 

Das steht nicht im Gesetz.

Sind die im AufenthG genannten Fristen abgelaufen, ohne dass eine Verlängerung vorlag, dann ist es vorbei.
Es wird ja auch nicht darüber diskutiert, dass die genauen Umstände des Erlöschens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geprüft werden könnten.


Passerati schrieb am 24.06.2024 um 01:02:37:
4. Mögliche Lösungsansätze:
- Wiedereinreise mit einem neuen Visum: Falls eine Möglichkeit besteht, könnten die betroffenen Personen ein neues Visum bei einer deutschen Auslandsvertretung beantragen, um nach Deutschland zurückzukehren und dort einen neuen Antrag auf Schutz zu stellen.

Diese Möglichkeit besteht nicht.

Das ist inzwischen so oft durchdiskutiert und gerichtlich entschieden worden, dass es keiner Diskussion in diesem Forum bedarf.

Wer einen nächsten Fall bis zu höchsten Gerichten treiben will - hier ist eine andere Spielwiese. Nicht dafür.

Titel: Re: Wiedereinreisevisum § 25 Absatz 2
Beitrag von Passerati am 24.06.2024 um 01:19:45
Argumente dafür, dass Punkt 4 (Wiedereinreise mit einem neuen Visum oder Schutz in einem anderen Land) möglich ist

Hier sind einige Argumente und rechtliche Grundlagen, die dafür sprechen könnten, dass Punkt 4 realisierbar ist, ergänzt durch spezifische Gesetze und höchstrichterliche Entscheidungen.

1. Härtefallregelungen und Ermessensspielraum

   - Gesetzliche Grundlage: § 51 Abs. 2 AufenthG erlaubt es der Ausländerbehörde, eine längere Frist für die Wiedereinreise festzulegen, wenn besondere Umstände vorliegen. Der Text lautet: "Ein Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist von sechs Monaten oder der längeren von der Ausländerbehörde bestimmten Frist nicht überschritten wird."
   - Argumentation: In Härtefällen kann die Ausländerbehörde Ermessensentscheidungen treffen, die es ermöglichen, auch nach Ablauf der üblichen Frist einen Aufenthaltstitel zu reaktivieren. Diese Härtefallregelungen könnten beispielsweise greifen, wenn der Ausländer aufgrund unvorhersehbarer und unverschuldeter Umstände, wie einer schweren Krankheit, Naturkatastrophen oder politischer Unruhen, nicht rechtzeitig zurückkehren konnte.

2. Wiedereinreise mit einem neuen Visum

   - Gesetzliche Grundlage: § 71 Abs. 3 AufenthG ermöglicht Visa zur Wiedereinreise, wenn der Aufenthaltstitel zwar noch gültig ist, das Dokument jedoch verloren gegangen oder beschädigt ist. Der Text lautet: "Das Auswärtige Amt kann Visa zur Wiedereinreise erteilen, wenn ein Ausländer im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis ist."
   - Argumentation: Ein Visum zur Wiedereinreise könnte unter Umständen auch dann beantragt werden, wenn der Aufenthaltstitel abgelaufen ist, aber die betroffene Person nachweisen kann, dass sie keine Schuld am Ablauf trägt und ein berechtigtes Interesse an der Rückkehr nach Deutschland hat. Beispielsweise könnten familiäre Bindungen, medizinische Notfälle oder berufliche Verpflichtungen als Gründe angeführt werden.

3. Internationale Schutzmöglichkeiten

   - UNHCR und humanitäre Programme: Der UNHCR und andere internationale Organisationen können Schutz und Unterstützung für Flüchtlinge bieten, die sich außerhalb ihres Herkunftslandes befinden.
   - Argumentation: Diese Organisationen können in bestimmten Fällen helfen, sicherzustellen, dass betroffene Personen in ein sicheres Drittland gelangen. Auch Deutschland beteiligt sich an Umsiedlungsprogrammen (Resettlement), bei denen besonders schutzbedürftige Flüchtlinge aus Erstzufluchtsländern nach Deutschland gebracht werden. Mehr Informationen finden Sie auf der [UNHCR-Website](https://www.unhcr.org/dach/de/was-wir-tun/umsiedlung-resettlement).

4. Diplomatische Interventionen und Sonderregelungen

   - Politische und diplomatische Ebene: In Ausnahmefällen können diplomatische Interventionen dazu führen, dass Sonderregelungen getroffen werden, um betroffenen Personen die Wiedereinreise zu ermöglichen.
   - Argumentation: Durch Interventionen von politischen Vertretern oder im Rahmen bilateraler Abkommen können individuelle Lösungen gefunden werden, die über die normalen rechtlichen Wege hinausgehen. Ein Beispiel hierfür sind humanitäre Aufnahmeprogramme, bei denen auf politischer Ebene entschieden wird, bestimmten Gruppen die Einreise zu erleichtern.

5. Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

   - Artikel 8 EMRK: Schutz des Privat- und Familienlebens. Der Text lautet: "Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz." Die EMRK kann als Rechtsgrundlage herangezogen werden, um die Wiedereinreise zu ermöglichen, wenn das Recht auf Familienleben beeinträchtigt wird.
   - Argumentation: Wenn eine Trennung der Familie durch das Erlöschen des Aufenthaltstitels droht, kann unter Umständen ein Anspruch auf Wiedereinreise geltend gemacht werden, um das Familienleben zu schützen. Hierbei könnte das Prinzip der Verhältnismäßigkeit zugunsten der betroffenen Personen ausgelegt werden. Weitere Informationen finden Sie auf der [Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte](https://www.echr.coe.int/Documents/Convention_ENG.pdf).

Fazit

Obwohl die gesetzlichen Bestimmungen und höchstrichterlichen Urteile klare Regelungen zum Erlöschen des Aufenthaltstitels und den Bedingungen für eine Wiedereinreise vorsehen, gibt es dennoch bestimmte Ausnahmen und Ermessensspielräume, die genutzt werden könnten, um eine Wiedereinreise oder einen Schutzstatus in einem anderen Land zu erreichen. Insbesondere Härtefallregelungen, internationale Schutzmechanismen und diplomatische Interventionen bieten Ansatzpunkte, die im Einzelfall geprüft und geltend gemacht werden können.

Es ist daher ratsam, dass betroffene Personen sich umfassend rechtlich beraten lassen, um alle Möglichkeiten auszuloten und gegebenenfalls spezifische Anträge und Nachweise zu erbringen, die ihre besondere Schutzbedürftigkeit oder unverschuldeten Umstände belegen.

Titel: Re: Wiedereinreisevisum § 25 Absatz 2
Beitrag von Passerati am 24.06.2024 um 01:27:03
Die korrekte Interpretation bezieht sich auf den § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), der das Erlöschen eines Aufenthaltstitels regelt. Es ist wichtig zu verstehen, dass die im AufenthG genannten Fristen und Umstände das Erlöschen des Aufenthaltstitels bestimmen und dass diese im Einzelfall geprüft werden müssen. Hier ist der entsprechende Auszug aus dem Gesetz:

§ 51 Erlöschen des Aufenthaltstitels
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
1. bei Ablauf seiner Geltungsdauer.

Das bedeutet:

1. Prüfung im Einzelfall: Die genauen Umstände des Erlöschens eines Aufenthaltstitels müssen im Einzelfall geprüft werden. Dies kann verschiedene Faktoren umfassen, wie zum Beispiel das Ablaufdatum des Aufenthaltstitels, ob eine Verlängerung beantragt oder gewährt wurde, und andere spezifische Umstände, die den Einzelfall betreffen.

2. Gesetzliche Grundlage: Auch wenn es im Gesetz nicht explizit formuliert ist, dass die genauen Umstände des Erlöschens geprüft werden müssen, ergibt sich dies implizit aus der Notwendigkeit, den individuellen Sachverhalt zu berücksichtigen.

3. Fristen: Wenn die im Aufenthaltsgesetz genannten Fristen abgelaufen sind und keine Verlängerung vorlag, erlischt der Aufenthaltstitel automatisch. Hierbei ist es eindeutig, dass keine Diskussion darüber besteht, ob die genauen Umstände des Erlöschens geprüft werden könnten – dies ist bereits im Gesetz vorgesehen und erfolgt standardmäßig.

Zusammengefasst: Das Gesetz sieht vor, dass der Aufenthaltstitel bei Ablauf der Geltungsdauer erlischt, sofern keine Verlängerung beantragt oder gewährt wurde. Die genauen Umstände des Erlöschens müssen im Einzelfall geprüft werden, auch wenn dies nicht explizit im Gesetzestext steht.



Petersburger schrieb am 24.06.2024 um 01:07:24:
Das steht nicht im Gesetz.

Sind die im AufenthG genannten Fristen abgelaufen, ohne dass eine Verlängerung vorlag, dann ist es vorbei.
Es wird ja auch nicht darüber diskutiert, dass die genauen Umstände des Erlöschens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geprüft werden könnten.

Diese Möglichkeit besteht nicht.

Das ist inzwischen so oft durchdiskutiert und gerichtlich entschieden worden, dass es keiner Diskussion in diesem Forum bedarf.

Wer einen nächsten Fall bis zu höchsten Gerichten treiben will - hier ist eine andere Spielwiese. Nicht dafür.


Titel: Re: Wiedereinreisevisum § 25 Absatz 2
Beitrag von Aras am 24.06.2024 um 02:06:12
Alter. Wie schreibst du so schnell? In 12 Minuten so einen Text?

Zu 1.
§ 51 Abs. 1 Nr.1  AufenthG ist eindeutig: Die Aufenthaltserlaubnis erlischt mit Ablauf der Gültigkeit. Man braucht also garnicht mehr § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG zu prüfen, wenn die Aufenthaltserlaubnis schon allein aufgrund von Zeitablauf erloschen ist. Was soll man da im Einzelfall groß checken? Ich schau in den Kalender und sehe 24.06.2024. Dann schau ich auf die AE des Betroffenen und sehe abgelaufen.

Zu 2.
Siehe VG Bremen, 30.11.2005 - 4 K 1013/05, Murat Kurnaz ./. Stadt Bremen
Murat Kurnaz hatte absolutes Kontaktverbot im "Gefängnis" Guantanamo. Das erste was er nach 3 Jahren Kontaktverbot seinem Anwalt sagte, war dass er nach Deutschland zurückkehren wollen und dazu die Niederlassungserlaubnis klären müsse.

Dein Betroffener hätte in der ganzen Zeit vor Ablauf seiner Dokumente über einen Anwalt die Verlängerung seines Aufenthaltstitels und auch eine Ausnahmegenehmigung für die 6 Monatsfrist beantragen können. Tat er aber nicht. Er hätte auch vor Abreise sich darum kümmern können. Tat er aber nicht.
Er konnte einen neuen aserbaidschanischen Reisepass beschaffen, aber nicht seinen Status in Deutschland regeln?

Zu 3.
Georgien ist soweit ich weiß Vollanwender der Genfer Flüchtlingskonvention. Er könnte also nach Georgien reisen und dort ggf. einen Flüchtlingsstatus erwerben. Die Familienangehörigen leben ja auch dort.

Zu 4.
Dann schreibe eine Petition an den Bundestag. Und aktiviere die Politiker, damit diese genau für diesen Einzelfall was anordnen. Chance wohl 0%.

Zu 5.
Die EMRK greift in der Regel nicht. Bei deinem Bekannten nicht mal ansatzweise, weil die Familienangehörigen ja in Georgien leben. Darum hab ich ja gefragt, warum die Frau und die Kinder nach Georgien gereist sind und nicht nach Deutschland.

Also ganz ehrlich, die ganzen Argumente greifen nicht. Wenn du uns nicht glaubst, dann frag den Anwalt.

Titel: Re: Wiedereinreisevisum § 25 Absatz 2
Beitrag von Puncherfaust am 24.06.2024 um 08:11:54

Aras schrieb am 24.06.2024 um 02:06:12:
Alter. Wie schreibst du so schnell? In 12 Minuten so einen Text?


Die sind mit ChatGPT geschrieben.

Solange du deine Argumente nur von einer Software hast, die sich irgendetwas aus den Fingern saugt, was halbwegs logisch klingt, aber null Substanz hat, kannst du dir das ganze auch sparen. Sorry, aber darauf muss man hier echt nicht antworten.

Titel: Re: Wiedereinreisevisum § 25 Absatz 2
Beitrag von lottchen am 24.06.2024 um 14:30:41

Passerati schrieb am 24.06.2024 um 01:19:45:
Argumente dafür, dass Punkt 4 (Wiedereinreise mit einem neuen Visum oder Schutz in einem anderen Land) möglich ist...

Sicher ist die Wiedereinreise mit einem neuen Visum möglich. Man benötigt nur einen Grund um das Visum zu erhalten (Studium, FZF...). Welcher soll das denn in diesem Fall hier sein? "ich möchte einen Asylantrag stellen" wird eher nicht als Grund funtionieren.


Puncherfaust schrieb am 24.06.2024 um 08:11:54:
Die sind mit ChatGPT geschrieben. 

Ich rege mal an in die Forenregeln (gibts die überhaupt?, ich muss erstmal suchen) aufzunehmen, dass das dauernde seitenweise Einstellen auf diese Weise erlangter Infos nicht erwünscht ist. Es ist doch ein wenig am Sinn dieses Forums vorbei mit einer KI zu diskuttieren. Mal mit mag ja gehen, aber permanent? Oder sehe das nur ich so?   

Titel: Re: Wiedereinreisevisum § 25 Absatz 2
Beitrag von reinhard am 24.06.2024 um 14:46:24

lottchen schrieb am 24.06.2024 um 14:30:41:
Sicher ist die Wiedereinreise mit einem neuen Visum möglich. Man benötigt nur einen Grund um das Visum zu erhalten (Studium, FZF...). Welcher soll das denn in diesem Fall hier sein? "ich möchte einen Asylantrag stellen" wird eher nicht als Grund funtionieren.



Für alle, die früher in Deutschland gelebt haben, wäre vielleicht die Chancenkarte (seit 1. Juni) möglich. Mit dem früheren Aufenthalt und den Deutsch-Kenntnissen haben sie schon die Hälfte der Punkte erreicht.

Titel: Re: Wiedereinreisevisum § 25 Absatz 2
Beitrag von Petersburger am 24.06.2024 um 23:30:07

Passerati schrieb am 24.06.2024 um 01:27:03:
Zusammengefasst: Das Gesetz sieht vor, dass der Aufenthaltstitel bei Ablauf der Geltungsdauer erlischt, sofern keine Verlängerung beantragt oder gewährt wurde. Die genauen Umstände des Erlöschens müssen im Einzelfall geprüft werden, auch wenn dies nicht explizit im Gesetzestext steht.

Zusammengefasst: Richtiges Lesen vermeidet Zeitaufwand bei denen, die hier in ihrer Freizeit helfen wollen.

Wenn ich schreibe "Sind die im AufenthG genannten Fristen abgelaufen, ohne dass eine Verlängerung vorlag, dann ist es vorbei." - was ja von Dir auch noch zitiert wird, dann ist mir das ganze menschliche oder KI-Gelaber absolut einerlei, was auch bloß dasselbe sagt.

Nur dass die Formulierung "genaue Umstände müssen geprüft werden" viel umfangreicher klingt und daher unbegründete Hoffnungen zulässt.

Es ist einfach sch...egal, welche Umstände dazu geführt haben, dass die Zeit am Fristablauf schon vorbeilief und nicht haltgemacht hat.
Ist die Frist vorbei, dann ist sie vorbei.
Wurde sie verlängert, ist sie ggf noch nicht vorbei.
Nach Fristablauf geht nur noch das, was der Gesetzgeber für die Zeit nach Fristablauf vorgesehen hat.

Philosophieren über Umstände gehört insbesondere dann nicht dazu, wenn man sie selbst herbeigeführt hat oder hätte einfach vermeiden können.

Titel: Re: Wiedereinreisevisum § 25 Absatz 2
Beitrag von Aras am 25.06.2024 um 00:13:58
So im Nachhinein finde ich es "interessant", wie die KI den Text von Paragraphen herbeihalluziniert hat.


Passerati schrieb am 24.06.2024 um 01:19:45:
Gesetzliche Grundlage: § 51 Abs. 2 AufenthG erlaubt es der Ausländerbehörde, eine längere Frist für die Wiedereinreise festzulegen, wenn besondere Umstände vorliegen.  Der Text lautet: "Ein Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist von sechs Monaten oder der längeren von der Ausländerbehörde bestimmten Frist nicht überschritten wird."


Der Text von § 51 Abs.2 AufenthG ist aber nicht das was da behauptet wird.


Passerati schrieb am 24.06.2024 um 01:19:45:
Gesetzliche Grundlage: § 71 Abs. 3 AufenthG ermöglicht Visa zur Wiedereinreise, wenn der Aufenthaltstitel zwar noch gültig ist, das Dokument jedoch verloren gegangen oder beschädigt ist. Der Text lautet: "Das Auswärtige Amt kann Visa zur Wiedereinreise erteilen, wenn ein Ausländer im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis ist."


§ 71 Abs. 3 AufenthG handelt von der Zuständigkeit bezüglich der polizeilichen Kontrolle.

:-X


Petersburger schrieb am 24.06.2024 um 23:30:07:
Zusammengefasst: Richtiges Lesen vermeidet Zeitaufwand bei denen, die hier in ihrer Freizeit helfen wollen.

So sieht es aus.

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