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Beitrag begonnen von Gunnar am 20.06.2024 um 09:26:52

Titel: Spracherfordernis Anerkennungspartnerschaft RLP
Beitrag von Gunnar am 20.06.2024 um 09:26:52
Hallo Expertinnen und Experten,

ich unterstütze ehrenamtlich eine Ärztin aus Kabul, Afghanistan, die einen Vertrag nach § 16d Abs. 3 AufenthG (Anerkennungspartnerschaft) mit einem Pflegebetrieb in Koblenz geschlossen hat.
Sie arbeitet dann dort als Pflegehelferin, während sie die Approbation als Ärztin anstrebt.
Ich beantrage ein Verfahren nach § 81a AufenthG als Bevollmächtigter. Zeugnisprüfung bei ZAB war erfolgreich.

Sie hat bei einem privaten (nicht ALTE zertifizierten Prüfungsanbieter in Kabul) ein A1 und A2 Zertifikate und hat nach eigenen Angaben mittlerweile auch B1 drauf. Ich bin nicht sicher, ob's für die Prüfung reicht. Als Laie aus der Kommunikation mit ihr denke ich aber, dass A2 sehr realistisch ist.

In Afghanistan gibt es keinen zertifizierten Prüfungsanbieter (mehr), oder?

Die zentrale Behörde für RLP in Kaiserslautern verlangt jetzt einen B1 Nachweis für die Vorabzustimmung, weil es bei der Beschäftigung als Pflegehelferin um eine Beschäftigung im Gesundheitsbereich geht.
Ist die Forderung Valide?
In § 16s Abs. 3 (5) steht:
"der Ausländer über die der angestrebten Tätigkeit entsprechenden, mindestens jedoch über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt."
Hinreichend wäre A2.

Sie muss für den Antrag auf ein Visum sowieso nach Pakistan zur deutschen Botschaft. Bekäme dort auch mit Vorabzustimmung schnell einen Termin.
Dort gäbe es auch die Möglichkeit einen A2 bzw. B1 Test zu absolvieren. Der Aufenthalt für sie alleine in Islamabad wäre aus vielerlei Gründen natürlich gerne so kurz wie möglich und so lange wie nötig.
Wie würded ihr vorgehen?

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