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Beitrag begonnen von Anka07 am 31.05.2024 um 07:50:12

Titel: Namensführung des Kindes ausländischer Eltern
Beitrag von Anka07 am 31.05.2024 um 07:50:12
Hallo zusammen,

zu folgendem Sachverhalt hätte ich eine Frage, da mir dies so als Problem noch nicht begegnet ist.

Das Kind ausländischer Eltern wird in D geboren. Das Heimatland der Eltern hat kein kodifiziertes Namensrecht. Im Geburtsregister des Heimatlandes wird nicht zwischen Vor- und Nachname unterschieden . Entsprechend enthält die Geburtsurkunde der Eltern nur "Name". Im gesellschaftlichen Kontext des Heimatlandes und Reisepass der Eltern wird aber zwischen Vor- und Nachname unterschieden. Also es wird im Heimatland im Alltag nicht hinterfragt, was Vor- und Nachname ist.

Nun wird die Eintragung eines Vor- und Nachnamens des Kindes in der deutschen Geburtsurkunde mit dem Hinweis abgelehnt, dass aus der Geburtsurkunde der Eltern kein Nachname ersichtlich sei und dass das Namensrecht das Heimatlandes nicht kodifiziert sei.
Das Kind erhält daher eine Geburtsurkunde mit Eigennamen.

Diese Praxis war mir bisher nicht geläufig, da ich es aus anderen Städten so kenne, dass auch ausländische Eltern eine Eintragung nach deutschem Recht vornehmen lassen können, wenn sie ihrem gewöhnlichen Aufenthalt in D haben. So würde ich auch die Anwendung des § 10 Abs. 3 EGBGB verstehen, also dass eine Möglichkeit gibt einem Kind eine Namensführung zu ermöglichen, die ihm nach Personalstatut nicht zusteht oder eine Namensführung zu "ersparen", die nach Personalstatut vorgeschrieben wäre.

Ich würde mich über Meinungen und Erfahrungen dazu freuen  :)

Titel: Re: Namensführung des Kindes ausländischer Eltern
Beitrag von Blaise am 11.06.2024 um 15:11:03
Hmmm, was sollen da Meinungen und Erfahrungen helfen? Wenn die Eltern glauben, das Standesamt hat den Namen falsch beurkundet, sollten sie eine gerichtliche Änderung des Geburtseintrages beim zuständigen Gericht beantragen.  Nur das Gericht kann die Beurkundung des anderen Schreibweise der Namen anordnen.

Zum rechtlichen Verlauf und Sachverhalt der Beurkundung ist leider nicht viel Verwertbares vorhanden. Es entsteht für mich der Eindruck, bei der Beurkundung haben die Eltern schon eine Rechtswahl getroffen, nämlich die zum Heimatrecht der Eltern.

Falls dem so ist, kann die Beurkundung tatsächlich nur so erfolgen, wie sie eben erfolgt ist.

Um welches Recht handelt es sich eigentlich?

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