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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Sprachniveau https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1716372640 Beitrag begonnen von Fritzal am 22.05.2024 um 12:10:40 |
Titel: Sprachniveau Beitrag von Fritzal am 22.05.2024 um 12:10:40
Gibt es insbes. durch das neue Einbürgerungsgesetz eine Möglichkeit der Einbürgerung ohne dem bisher regelm. erforderlichen Sprachniveau B1 für jemanden der in Vollzeit berufstätig ist?
Speziell geht es um einen A., welcher in Vollzeit berufstätig ist, seine Ehefrau Hausfrau ist und sich um das behinderte (100% SB) Kind kümmert. Die Ehefrau hat B1 und der in Vollzeit arbeitende A. hat Probleme mit dem Schreiben (Sprache funktioniert auf B1 Niveau). Kein SGB II-Bezug seit der Ersteinreise bis auf das 1te Monat vor der Arbeitsaufnahme. Der Aufenthaltsgrund der gesamten Familie ist humanitärer Art bzw. Asyl. |
Titel: Re: Sprachniveau Beitrag von Puncherfaust am 22.05.2024 um 12:15:15
Es gibt eine neue Härtefallregelung, die ist aber nicht für diese Fälle ausgelegt. Deutsche Sprache ist natürlich essenzieller Bestandteil einer deutschen Staatsbürgerschaft, also muss man sich auch darum kümmern. Schaffen andere Vollzeitbeschäftigte schließlich auch. Man kann sich die Sprachkenntnisse auch ohne Sprachkurs selber aneignen, dauert ggf. halt nur länger.
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Titel: Re: Sprachniveau Beitrag von Fritzal am 24.05.2024 um 11:03:58
Kann mir jemand bitte die neue Härtefallregel sagen sowie evtl. auch die alten Ausnahmen?
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Titel: Re: Sprachniveau Beitrag von Aras am 24.05.2024 um 11:47:06
§ 10 Abss. 4, 4a und 6 StAG n.F. lauten
Zitat:
Abs. 6 ist meiner Meinung nach eindeutig. Zumal diese die "alten" Härtefallregeln sind. Jemand der geistig, seelisch oder körperlich behindert ist oder altersbedingt nicht die Sprachkenntnisse nachweisen kann, von dem werden keinerlei Sprachkenntnisse verlangt. Abs. 4a ist auslegungsbedürftig. Hierzu die Gesetzesbegründung, BT-Drs. Drucksache 20/9044, S. 37 f. Zitat:
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Titel: Re: Sprachniveau Beitrag von Puncherfaust am 24.05.2024 um 14:45:44
Will auch nochmal etwas auf den 4a eingehen und zumindest meine Einschätzung dazu teilen. Tatsächlich ist da wie aras sagt viel auslegungsbedürftig und wird dann entweder durch die verwaltungsvorschriften weiter ausgeführt oder eben durch die Rechtssprechung.
Man kann aber ein paar Grundvoraussetzungen herausstellen: 1. Vermeidung einer Härte: Abgrenzung zu § 8 Abs. 2 für die eine besondere Härte gefordert wird. Die Voraussetzung ist im direkten Vergleich also niedriger. Dennoch kann der 4a nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Härte besteht und diese durch die Einbürgerung beseitigt wird. Hier direkt die Auslegung welche Härten hier genau begegnet werden sollen. 2. "Kann" - die Behörde hat Ermessen. Im § 8 Abs. 2 gibt es auch Ermessen, allerdings sagt man dort, dass wenn man schon bejaht, dass eine besondere Härte vermieden werden würde, das Ermessen schon sehr deutlich für den Antragssteller ausgelegt werden soll. Hier ist es aber keine besondere Härte, die Behörde dürfte im Ermessen also durchaus freier sein 3. Mündliche Deutschkenntnisse um sich im Alltagsleben verständigen zu können: Ist denke ich selbstverständlich. Da wird man ein kleines Pläuschlein mit der Sachbearbeitung führen dürfen 4. Nachweis dass trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen Spracherwerb nicht möglich oder dauerhaft erschwert: Das hier wird neben der Vermeidung der Härte der größte Punkt sein. Darunter dürften vor allem Leute fallen, die kein B1-Niveau erreichen, obwohl sie mehrmals nachweislich Sprachkurse absolviert haben. Nur Testablegungen dürften nicht ausreichend sein. Wie viele Sprachkurse gemacht werden müssen? Thema für die Rechtssprechung. Oder eben der Beispielfall aus der Gesetzesbegründung: Um das mal auf den Fall des Threads zu beziehen. Da könnte das behinderte Kind natürlich eine Rolle spielen, allerdings wären hier einige Fragen zu klären: a) Wie hoch ist der Pflegebedarf (paar Stunden am Tag, 24/7-Betreuung, usw.) b) Wer übernimmt die Pflege c) ist es nicht möglich dass jemand anderes die Pflege stundenweise übernimmt? Das wäre aber auch wieder ein Thema für die Rechtssprechung. Nach meiner Auffassung könnte sich der Vater nicht darauf berufen, da die Mutter die Pflege übernimmt und es ihm weiterhin möglich ist z.B. einen Abendkurs zu besuchen Der 4a ist bewusst sehr restriktiv vom Gesetzgeber formuliert und wird denke ich auch sehr restriktiv angewandt werden. |
Titel: Re: Sprachniveau Beitrag von Aras am 24.05.2024 um 16:39:57 Zitat:
Whoa. Eine Härte, die durch die Einbürgerung beseitigt wird. An diesen Kontext hab ich nicht gedacht. Zum Vergleich: Wenn nach altem Recht jemand nach der Einbürgerungszusicherung und nach der Entlassung aus der alten Staatsangehörigkeit arbeitslos wird, dann wäre theoretisch die Einbürgerungszusicherung ungültig. Darum wurde zur Vermeidung einer Härte trotzdem eingebürgert. Da kann man schon paar Fallkonstellationen herauslesen. Also Fälle von staatsangehörigkeitsrechtlicher Schutzbedürftigkeit. Also Staatenlose, Asylberechtigte und GFK Flüchtlinge. Oder Fälle wo man Deutscher sein muss um einen bestimmten Beruf ausüben zu können. Wobei man die Fälle wo das auch mit schlechten Sprachkenntnissen relevant wäre, auch wieder an einer Hand abzählen kann. |
Titel: Re: Sprachniveau Beitrag von diogenes am 16.08.2024 um 18:34:17 Puncherfaust schrieb am 24.05.2024 um 14:45:44:
Nach meinem Verständnis - und in diese Richtung äußert sich auch die Gesetzesbegründung - geht es nicht um die Beseitigung einer Härte durch die Einbürgerung, sondern um die Vermeidung einer Härte, die im individuellen Fall im Einbürgerungsverfahren (mit anderen Worten hinsichtlich der Erreichbarkeit der Einbürgerung) durch ein Bestehen auf den Regelanforderungen hinsichtlich der Sprachkenntnisse entstünde. In dem am Ende des relevanten Begründungsteils genannten Beispiels geht es um die Unzumutbarkeit des Spracherwerbs bei gleichzeitiger Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen. Die "Härte" besteht in diesem Fall darin, dass es unzumutbar wäre, von jemandem, der sich mit entsprechendem Zeitaufwand um die Pflege eines Angehörigen kümmert, gleichzeitig den Erwerb von entsprechenden Sprachkenntnissen zu verlangen. Es geht also keineswegs - zumindest in dem Beispiel - um eine Härte, die durch die Einbürgerung beseitigt würde. Just my two coins... :-) P.S: gibt es zum §10 Abs. 4a eigentlich schon irgendwelche Anwendungserlasse? (Für Urteile dürfte es wohl noch zu früh sein.) |
Titel: Re: Sprachniveau Beitrag von Puncherfaust am 17.08.2024 um 12:03:30 diogenes schrieb am 16.08.2024 um 18:34:17:
Vorläufige zumindest https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1683060838/68#68 |
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