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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Aufenthalstitel nach §34 mit volljährigkeit https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1715631888 Beitrag begonnen von smol am 13.05.2024 um 22:24:48 |
Titel: Aufenthalstitel nach §34 mit volljährigkeit Beitrag von smol am 13.05.2024 um 22:24:48
Liebe Info4Alien-User,
ich bin neu hier und durch zufällige Recherchen gelandet. Ich möchte gerne ein paar Fragen bezüglich des Aufenthaltstitels 34 stellen. Ich bin durch ein Familienzusammenführungsvisum in Deutschland eingereist, habe mit meinen Eltern gelebt und lebe nun alleine in Deutschland, da meine Eltern sich dafür entschieden haben, zurückzureisen. Ich muss nun einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 34 beantragen, der besagt „Mit Eintritt der Volljährigkeit wird die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht. 2Das Gleiche gilt bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU oder wenn die Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung des § 37 verlängert wird. , aber bisher konnte ich nichts zu den Voraussetzungen finden, die man für die Beantragung (Genehmigung) haben muss. Könnt ihr mir in dem Fall weiterhelfen? Schönen Abend! Smoli |
Titel: Re: Aufenthalstitel nach §34 mit volljährigkeit Beitrag von deerhunter am 14.05.2024 um 07:23:47
Na du brauchst nun einen eigenständigen Grund, um deine AE zu bekommen! Auch muss dein LU entsprechend gesichert sein!
Lies mal die Avv zu §34 Zitat:
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Titel: Re: Aufenthalstitel nach §34 mit volljährigkeit Beitrag von Puncherfaust am 14.05.2024 um 08:18:13
Wann bist du den 18 geworden? Vor oder nachdem deine Eltern Deutschland verlassen haben?
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Titel: Re: Aufenthalstitel nach §34 mit volljährigkeit Beitrag von smol am 14.05.2024 um 13:54:26 Puncherfaust schrieb am 14.05.2024 um 08:18:13:
nachdem meine Eltern Deutschland verlassen haben. |
Titel: Re: Aufenthalstitel nach §34 mit volljährigkeit Beitrag von Puncherfaust am 14.05.2024 um 16:12:04
Dir wurde als Minderjähriger eine Aufenthaltserlaubnis mit dem Zweck des Familiennachzuges erteilt. Dies bedeutet, dass du deinen Aufenthalt von einer anderen Person ableitest, die aber vor deiner Volljährigkeit wieder ausgereist ist. Ich kenne jetzt keinen Fall aus der Rechtssprechung (bzw. nur Uralte), aber nach meinem Rechtsempfinden hat deine AE damit mit dem Tag der Ausreise deiner Eltern ihre Rechtsgültigkeit verloren.
§ 34 Abs. 2 S. 2 wird hier die Lösung für dich sein. Demnach musst du dir analog den § 37 anschauen. Zitat:
"vor seiner Ausreise" ersetzt du jetzt gedanklich mit "vor der Ausreise deiner Eltern" und dann schaust du ob du diese Voraussetzungen erfüllen würdest. Nr. 3 erfüllst du jedenfalls. Dann kannst du zumindest nach § 34 Abs. 2 S. 2 eine AE erhalten, unabhängig davon ob meine Einschätzung zu Beginn korrekt ist. |
Titel: Re: Aufenthalstitel nach §34 mit volljährigkeit Beitrag von smol am 21.05.2024 um 00:08:01
hmm danke dir, ich habe den Termin die Monate für den aufenthalstitel habe bis jetzt schule gemacht möchte jetzt aber eine ausbildung starten und ein mini Job hinzu. ich glaube das wurde die kosten überdecken bzw hätte genug Geld um mich selbst zu versorgen. wenn dies das einzige Voraussetzung ist.
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