i4a - Das Board
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> B1-Sprachtest für den deutschen Reisepass
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1699357169

Beitrag begonnen von nadra am 07.11.2023 um 12:39:29

Titel: B1-Sprachtest für den deutschen Reisepass
Beitrag von nadra am 07.11.2023 um 12:39:29
Hallo,
Ich habe an einer deutschen Universität promoviert (Doktortitel in Informatik) und lebe bereits seit 8 Jahren hier. Ich arbeite auch seit dem ersten Tag und habe auch einen Job bis nächstes Jahr. Letztes Jahr habe ich einen deutschen Reisepass beantragt, aber das einzige Dokument, das mir fehlt, ist der Sprachtest B1. Ich habe an einer deutschen Universität studiert, aber mein Abschluss war auf Englisch. Gibt es irgendeine Regel oder ein Gesetz, durch das das Spracherfordernis ausgenommen wird?
Mit freundlichen Grüßen

Titel: Re: B1-Sprachtest für den deutschen Reisepass
Beitrag von Newman am 07.11.2023 um 13:18:35
Für die Einbürgerung musst Du ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache haben. Diese liegen vor, wenn Du die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügst. Das ergibt sich auch § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 und Abs. 4 StAG. Von dieser Voraussetzung wird gemäß § 10 Abs. 6 StAG nur abgesehen, wenn Du sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kannst.

Im Gesetz steht allerdings nicht, wie die Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1 nachzuweisen sind. Das entscheidet letztendlich die Einbürgerungsbehörde. Je nach Bundesland gibt es auch Verwaltungsvorschriften und Listen mit anerkennungsfähigen Nachweisen. Und dann gibt es noch die Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, aber wie der Name schon sagt, keine Verwaltungsvorschrift und damit je nach Festlegung der Bundesländer mit verbindlichem Charakter oder nicht.

Gruß
Newman

Titel: Re: B1-Sprachtest für den deutschen Reisepass
Beitrag von Puncherfaust am 07.11.2023 um 14:00:39

Laut Anwendungshinweise des Bundes weist ein deutsches Studium an einer Hochschule/FH ausreichende Sprachkenntnisse nach. Du musst in dem Fall dann der Behörde nachweisen, dass dein Studium in deutscher Sprache abgehalten worden ist.

Titel: Re: B1-Sprachtest für den deutschen Reisepass
Beitrag von Fred Dust am 07.11.2023 um 20:12:36

Puncherfaust schrieb am 07.11.2023 um 14:00:39:
Du musst in dem Fall dann der Behörde nachweisen, dass dein Studium in deutscher Sprache abgehalten worden ist.
- Die FragestellerIn schrieb, das Studium wäre in englischer Sprache gewesen.

Nadar, das Deutsch Ihrer Frage ist perfekt, das ist meiner bescheidenen Meinung nach sogar C2-Niveau. Wenn Sie Ihre Frage ohne Übersetzungstools geschrieben haben, dann machen Sie doch einfach die TestDaf-Prüfung. Noch bis 13.11. können Sie sich für die letzte 2023-er Prüfung am 21.11.23 anmelden. Der Vorteil von TestDaf gegenüber den Goethe-Instituts-Tests ist, dass er ein Test für alle 3 Sprachniveaus B2, C1 UND C2 ist, je nach Anzahl der im Test erreichten Punkte.

Aber brauchten Sie für Ihr Studierenden-Visum bezw die Uni-Zulassung vor 8 Jahren nicht schon den C1-Nachweis? Normalerweise kann man als AusländerIn in Deutschland nicht ohne C1 studieren, an manchen Unis sogar C2. Oder war das nicht nötig, weil der Studiengang in englischer Sprache war?

Hier der Link zu den TesDaF-Prüfungen:
https://www.testdaf.de/de/teilnehmende/mein-testdaf/testdaf-termine-und-anmeldung/

Titel: Re: B1-Sprachtest für den deutschen Reisepass
Beitrag von deerhunter am 08.11.2023 um 07:22:19

nadra schrieb am 07.11.2023 um 12:39:29:
Ich arbeite auch seit dem ersten Tag und habe auch einen Job bis nächstes Jahr

Das dürfte auch ein Problem für die Einbürgerung darstellen...denn ein befristeter Vertrag sichert perspektivisch nicht den LU

Sprachkenntnisse B1 müssen "normalerweise" vorhanden sein



Titel: Re: B1-Sprachtest für den deutschen Reisepass
Beitrag von Puncherfaust am 08.11.2023 um 07:54:42
Wenn über die Einbürgerung entschieden wird sind wir wahrscheinlich aber auch schon wieder ein Jahr weiter. Bis dahin ist der Vertrag vllt. unbefristet - oder wird es bald und man stellt ihn nochmal zurück.

Ansonsten gibt es auch bspw. ein Urteil des VG München, dass bei entsprechend hoher Qualifikation kein Problem bei einem befristeten Vertrag sieht


Zitat:
In Anbetracht der hohen beruflichen Qualifikation des Klägers in einem sog. MINT-Fach ist die erforderliche Unterhaltsfähigkeit des Klägers i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG nach Auffassung des Gerichts trotz eines nur befristeten Arbeitsvertrags nicht zu bezweifeln.


https://www.streifler.de/urteil/vg-munchen/urteil-m-25-k-16260-2016-02-24

i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4!
YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten.