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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> §28 Familiennachzug zu Deutschen -> § 18 Beschäftigung
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Beitrag begonnen von zappzarap am 05.07.2017 um 21:04:26

Titel: §28 Familiennachzug zu Deutschen -> § 18 Beschäftigung
Beitrag von zappzarap am 05.07.2017 um 21:04:26
Guten Abend,

meine Frau stammt aus Albanien und wir haben erst vor kurzem geheiratet. Kurz darauf erhielt sie ihren Aufenthalt nach §28 AufenthG. Wir sind bereits sehr viel länger ein Paar, jedoch läuft es mittlerweile mehr als bescheiden. Sie hat Verwandtschaft in einer anderen deutschen Stadt, in welcher sie nun auch ein Arbeitsplatzangebot erhalten hat. Mir ist bekannt, dass sie normalerweise Ihren Aufenthalt verliert, wenn ich gegebüber der Ausländerbehörde erkläre, dass die eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht. Wäre es jedoch für sie ohne weiteres Visaverfahren möglich einen Aufenthalt nach §18 zur Erwerbstätigkeit zu erhalten? Falls es relvant ist, sie spricht ziemlich gut deutsch und hat den Integrationskurs mit bravour bestanden.

Schönen Abend noch

Titel: Re: §28 Familiennachzug zu Deutschen -> § 18 Beschäftigung
Beitrag von T.P.2013 am 05.07.2017 um 22:44:07

zappzarap schrieb am 05.07.2017 um 21:04:26:
Mir ist bekannt, dass sie normalerweise Ihren Aufenthalt verliert, wenn ich gegebüber der Ausländerbehörde erkläre, dass die eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht.


Hallo,

nicht notwendigerweise. Durchaus möglich, dass man die AE schlicht zeitlich auslaufen lässt.


Zitat:
Wäre es jedoch für sie ohne weiteres Visaverfahren möglich einen Aufenthalt nach §18 zur Erwerbstätigkeit zu erhalten?


Bei noch bestehender AE nach §28 AufenthG grundsätzlich möglich, wenn die entsprechenden Voraussetzungen des angestrebten AT erfüllt sein sollten.

Gruß

Titel: Re: §28 Familiennachzug zu Deutschen -> § 18 Beschäftigung
Beitrag von zappzarap am 06.07.2017 um 18:01:05
Bezüglich des auslaufen lassens:
Ich bin meines Wissens nach nicht verpflichtet die Trennung der ABH zu melden, oder doch?
Wird die ABH nicht misstrauisch, wenn sie in ner anderen Stadt den Wohnsitz nimmt und dort ne Arbeitsstelle beginnt? Wie wäre es, wenn ich die Ehe nach dem Trennungsjahr scheiden lasse? Kann ihre AE dann immer noch auslaufen?

Grüße

Titel: Re: §28 Familiennachzug zu Deutschen -> § 18 Beschäftigung
Beitrag von okatomy am 06.07.2017 um 18:20:00
Die AE hat sie zur Führung der Ehelichen Lebensgemeinschaft, nicht fürs bloße verheiratet sein.

Sprich wird eine Trennung durch getrennten Wohnsitz ( ABH wird über Umzug informiert durch Meldebehörde) bekannt, wird die ABH ggf. auf die Frau zukommen oder auch nichts unternehmen und die AE dann nicht mehr verlängern und zur Ausreise auffordern wenn das reguläre Ablaufdautm erreicht ist. Das hängt von der ABH ab wie die damit verfahren.

Richtig ist dass du die ABH nicht gesondert über die Trennung informeiren musst. Aber die ABH wird durch andere Behörden informiert, die Ihr informieren müsst, wie Einwohnermeldeamnt beim Umzug oder Steuerklassenwechel beim Finanzamt.

Also die Trennung wird nicht lange vor der ABH zu verschweigen sein.

Titel: Re: §28 Familiennachzug zu Deutschen -> § 18 Beschäftigung
Beitrag von zappzarap am 07.07.2017 um 09:56:06
Ich weiß von einem anderen Fall, da hat die zuständige ABH in meiner Stadt nach dem Auszug des Mannes, und dem Wegfall der ehelichen Lebensgemeinschaft, die Arbeitserlaubnis entzogen und zur Ausreise aufgefordert. Das mit dem auslaufen lassen der AE wird wohl schwierig.

Die einzige Möglichkeit, die ich für sie aktuell sehe, ist eben einen Aufenthalt nach §18 AufenthG anzustreben. Das wäre dann der reguläre Weg? Arbeitsvertrag bei der ABH der neuen Stadt (?) einreichen -> Vorrangprüfung durch die Arbeitsagentur? Ansonsten Ausreise und das neue Arbeitsvisum für Balkanstaatler beantragen?

Grüße

Titel: Re: §28 Familiennachzug zu Deutschen -> § 18 Beschäftigung
Beitrag von Saxonicus am 07.07.2017 um 10:08:24

zappzarap schrieb am 07.07.2017 um 09:56:06:
da hat die zuständige ABH in meiner Stadt nach dem Auszug des Mannes, und dem Wegfall der ehelichen Lebensgemeinschaft, die Arbeitserlaubnis entzogen und zur Ausreise aufgefordert. 

Es gibt keine gesonderte Arbeitserlaubnis mehr, die man entziehen könnte. Beim AT nach § 28 ist die Arbeitserlaubnis bereits inclusive und erlischt, wenn der Aufenthalt storniert oder eben nicht mehr verlängert wird.


Zitat:
Das mit dem auslaufen lassen der AE wird wohl schwierig. 
Was soll daran schwierig sein ? Der Aufenthaltstitel wird einfach nicht mehr verlängert und somit steht die Ausreise an. Ein weiterer Aufenthalt wäre dann illegal.


Titel: Re: §28 Familiennachzug zu Deutschen -> § 18 Beschäftigung
Beitrag von zappzarap am 02.08.2017 um 16:19:56
Erst einmal vielen Dank!
Eine grundlegende Frage ist mir darüber hinaus noch eingefallen: Muss dir Ehe nach deutschem Recht geschieden werden, order kann dies auch nach albanischem Recht geschehen? Hierduch hätte man sicherlich einiges an Kosten und das Trennungjahr eingespart.

Titel: Re: §28 Familiennachzug zu Deutschen -> § 18 Beschäftigung
Beitrag von Holzer am 02.08.2017 um 17:46:33

zappzarap schrieb am 02.08.2017 um 16:19:56:
Muss dir Ehe nach deutschem Recht geschieden werden, order kann dies auch nach albanischem Recht geschehen?

Wenn ihr in Deutschland lebt, dann nach deutschem Recht.


zappzarap schrieb am 05.07.2017 um 21:04:26:
und wir haben erst vor kurzem geheiratet. Kurz darauf erhielt sie ihren Aufenthalt nach §28 AufenthG.

Da die AE ja sehr frisch zu sein scheint, wird es vermutlich eher auf eine Verkürzung der AE hinauslaufen. Dann wird deine "Frau" zur Ausreise aufgefordert!
Das wird je nach Auslastung der ABH recht schnell gehen. Das Trennungsjahr kann sie auch in Albanien abwarten

Titel: Re: §28 Familiennachzug zu Deutschen -> § 18 Beschäftigung
Beitrag von reinhard am 02.08.2017 um 17:53:39

zappzarap schrieb am 07.07.2017 um 09:56:06:
Die einzige Möglichkeit, die ich für sie aktuell sehe, ist eben einen Aufenthalt nach §18 AufenthG anzustreben. Das wäre dann der reguläre Weg? Arbeitsvertrag bei der ABH der neuen Stadt (?) einreichen -> Vorrangprüfung durch die Arbeitsagentur? Ansonsten Ausreise und das neue Arbeitsvisum für Balkanstaatler beantragen?


Sie kann direkt die AE nach § 18 erhalten, sie braucht kein neues Visum. Sie muss nur durch die Vorrangprüfung.

Es kommt ein bisschen auf die Ausländerbehörde an. Nicht jede arbeitet schnell, wenn die Person so unproblematisch ist. Oft wird gewartet, bis sie die Anstellung nachgewiesen hat, bevor die bisherige AE nach § 28 verkürzt wird.

Titel: Re: §28 Familiennachzug zu Deutschen -> § 18 Beschäftigung
Beitrag von PerikleZ am 02.08.2017 um 20:10:11

reinhard schrieb am 02.08.2017 um 17:53:39:
Sie kann direkt die AE nach § 18 erhalten, sie braucht kein neues Visum. Sie muss nur durch die Vorrangprüfung.

Es kommt ein bisschen auf die Ausländerbehörde an. Nicht jede arbeitet schnell, wenn die Person so unproblematisch ist. Oft wird gewartet, bis sie die Anstellung nachgewiesen hat, bevor die bisherige AE nach § 28 verkürzt wird.


Das hängt von der Tätigkeit ab. Wenn sie einen Mangelberuf ausüben möchte oder besonders qualifiziert ist, dann stimme ich dir zu. Für unqualifizierte Tätigkeiten muss sie ein Visum im Herkunftsland, sprich Albanien, beantragen (§ 26 Absatz 2 BeschV).

Titel: Re: §28 Familiennachzug zu Deutschen -> § 18 Beschäftigung
Beitrag von Holzer am 02.08.2017 um 20:40:32
Über welche Tätigkeit reden wir denn hier? Das macht eine Prognose leichter

Herzchirurg oder eher Raumkosmetiker?

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