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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Aufenthaltserlaubnis und Sorgerecht
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Beitrag begonnen von SuSo am 13.09.2016 um 08:16:58

Titel: Aufenthaltserlaubnis und Sorgerecht
Beitrag von SuSo am 13.09.2016 um 08:16:58
Hallo liebes Forum,

ich habe eine Frage, zu der ich bisher noch keine eindeutige Antwort finden konnte. Hier kurz die Ausgangssituation:
Asylbewerber aus Gambia bekommt Kind mit einer deutschen Frau. Sie leben nicht zusammen und sind nicht verheiratet. Nun muss er wohl laut Gesetz die Personensorge für das Kind mit übernehmen, damit er eine Aufenthaltsgenehmigung bekommt. Wie genau diese Sorge definiert ist, ist mir nicht klar. Dass der Vater sich um das Kind kümmern muss ist außer Frage, aber muss er auch das gemeinsame Sorgerecht mit der Mutter haben?

Ich habe gelesen, dass es auch reichen würde wenn man bereits in einer familiäre Gemeinschaft lebt. Was bedeutet das genau? Muss man offiziell zusammen wohnen? Und für wie lange?

Von einer Behörde kam die Aussage, dass grundsätzlich nur ein gültiger Pass, die Vaterschaftsanerkennung und die Bestätigung der Mutter, dass der Vater sich um das Kind kümmert, als Voraussetzung für die AE reichen. Aber manche Behörden würden dennoch das Sorgerecht des Vaters verlangen. Ist es also Auslegungssache des einzelnen Bearbeiters, was für die AE zu erfüllen ist?

Ich hoffe es kann mir hier jemand weiter helfen, vielen Dank schon mal für eure Antworten!

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis und Sorgerecht
Beitrag von okatomy am 13.09.2016 um 08:36:17
Den Gesetzestext zu der AE nach §28 Abs 3 AufenthG findest du hier:

https://dejure.org/gesetze/AufenthG/28.html


Zitat:
3.      Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.


Also eigentlich ist das Gesetz klar:
Personensorge : Er muss Sorgerecht haben
ODER
Familiäre Gemeinschaft: Er muss mit dem Kind bereits im selben Haushalt wohnen

Davon abgesehen habe ich aber auch schon gehört dass manche ABH das wohl laxer sehen als andere und auch die AE erteilen wenn die allein sorgeberechtigte Mutter die regelmäßige Ausübung des Umgangsrechts des Vaters bestätigt.

Im Zweifelsfall kann er sich gemeinsames Sorgerecht vor Gericht einklagen und wird es in der Regel auch bekommen sollte es dem Kindeswohl nicht zuwieder sein.

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis und Sorgerecht
Beitrag von ribouz man am 18.09.2016 um 19:51:54
ich bin ausländiche student ich bekomme meine Tochter von meiner deutschen Freundin am november
ich habe die vaterannerkennungschaft gemacht und habe ich mit ihr alles geteilt

sorgerecht geteilt und aufenthaltsbestimmungsrecht

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