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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerung einer russischen Ehefrau
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Beitrag begonnen von Olja am 31.05.2016 um 12:51:22

Titel: Einbürgerung einer russischen Ehefrau
Beitrag von Olja am 31.05.2016 um 12:51:22

Liebe Forumsteilnehmer!

Ich möchte als Russin gerne aus persönlichen Gründen die deutsche Staatsbürgerschaft annehmen. Ich bin seit drei Jahren mit einem Deutschen verheiratet und habe von 2003 bis 2014 in Deutschland gelebt und auch mein Studium an einer deutschen Uni absolviert. Nebenbei und nach dem Studium habe ich gearbeitet und Steuern und Rentenbeiträge bezahlt.
Wir haben zwei kleine Kinder, die beide deutsche Staatsangehörige sind. Inzwischen leben wir seit zwei Jahren in Liechtenstein.

Wegen meiner Einbürgerung beim Bundesverwaltungsamt habe ich an die Forumsmitglieder eine Frage, ob nach Eurer Meinung der Passus

"Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8 und 9 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen"

für die zuständige Behörde in meinem Fall ausreichend gegeben ist???

Reicht es nach Eurer Meinung dass diese besonderen Beziehungen zu Deutschland bei mir angenommen werden könnte (Ehe mit einem Deutschen, längere Aufenthalte in Deutschland, Besuch deutscher Ausbildungsstätten, Ansprüche aus Renten- oder Versicherungsleistungen bei deutschen Versicherungsträgern und zwei deutsche Kinder)?

Vielen Dank für Eure ehrliche Antwort!

Liebe Grüße!

Eure noch-Russin

Titel: Re: Einbürgerung einer russischen Ehefrau
Beitrag von NotLupus am 31.05.2016 um 12:56:29
Wurdet ihr von einem deutschen Betrieb nach Liechtenstein entsendet? Arbeitet ihr für eine supranationale oder zwischenstaatliche Organisation?

Titel: Re: Einbürgerung einer russischen Ehefrau
Beitrag von erne am 31.05.2016 um 20:13:03

Olja schrieb am 31.05.2016 um 12:51:22:
Reicht es nach Eurer Meinung dass diese besonderen Beziehungen zu Deutschland bei mir angenommen werden könnte (Ehe mit einem Deutschen, längere Aufenthalte in Deutschland, Besuch deutscher Ausbildungsstätten, Ansprüche aus Renten- oder Versicherungsleistungen bei deutschen Versicherungsträgern und zwei deutsche Kinder)?


nein

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