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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Nachzug Kind
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Beitrag begonnen von Silke123 am 01.04.2016 um 13:40:11

Titel: Nachzug Kind
Beitrag von Silke123 am 01.04.2016 um 13:40:11
Hallo Zusammen,
mir sind zwei Sachen nicht ganz klar im folgenden Fall:
Ausländer aus visumpflichtigen Drittstaat (kein Flüchtling) lebt in Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis, da er ein deutsches Kind hat.
In seinem Heimatland hat er noch einen 14jährigen Sohn, der bei der Mutter lebt . Er überlegt den Sohn mit 15 Jahren nach Deutschland zu holen.
Er besitzt nicht das alleinige Sorgerecht.
Die Mutter würde Ihre Einverständniserklärung geben.
Nun die beiden Fragen:
1. Muss der Ausländer den Lebensunterhalt alleine sicherstellen oder ist es zulässig, wenn die deutsche Lebensgefährtin, bei der er lebt zusammen mit dem deutschen Kind, den Lebensunterhalt sicherstellt?

2. Reicht die Zustimmung der Mutter aus oder müssen besondere Umstände vorliegen, dass der Sohn nun zu seinem Vater geht (wie zum Beispiel Mutter kann nicht mehr für den Sohn sorgen oder ähnliches). Auf der Seite des BMI steht "Im Falle, dass bei gemeinsamem Sorgerecht der Eltern, der Nachzug nur zu einem Elternteil erfolgen soll, ist ein Nachzug möglich, wenn der im Herkunftsland verbleibende Elternteil dem Nachzug zustimmt"
Demnach würde ja "einfach" nur die Zustimmung reichen.

Vielen Dank schonmal

Titel: Re: Nachzug Kind
Beitrag von NotLupus am 01.04.2016 um 13:51:41
zu 1:
Da die Lebenspartnerin wohl keine Ehepartnerin oder eingetragene Lebenspartnerin ist, ist ihr Einkommen erstmal unerheblich. Sie kann aber gerne eine Verpflichtungserklärung abgeben, worin sie sich für etwaigen Sozialleistungsbezug haftbar erklärt. Diese VE ist dann gültig bis zum Zweckwechsel oder bis zur endgültigen Ausreise des Kindes.

zu 2:
Eine schriftliche Einwilligung in ggf. richtiger Form, z.B. vor einem Notar oder Beglaubigung bei der deutschen Botschaft, sollte ausreichen. Genauere Informationen kann die deutsche Botschaft geben.

Titel: Re: Nachzug Kind
Beitrag von Saxonicus am 01.04.2016 um 13:53:00
Erfüllt das nachziehende Kind bereit die Erfordernis der deutschen Sprachkenntnisse?

Titel: Re: Nachzug Kind
Beitrag von Bayraqiano am 01.04.2016 um 13:54:38
Findet der Nachzug in eine Bedarfsgemeinschaft statt, dann reicht es aus, wenn in dieser genug Einkommen vorhanden ist. Insofern wäre es kein Problem, wenn die Lebenspartnerin hier genug Einkommen hätte. Entgegen Antwort #1 ist es unwichtig, ob verheiratet oder nicht. S. § 7 Abs. 3 SGB II. Allerdings sollten sie mal klären, wie das Kind krankenversichert werden kann.


Silke123 schrieb am 01.04.2016 um 13:40:11:
Demnach würde ja "einfach" nur die Zustimmung reichen.

Theroretisch ja, allerdings ist dies eine "in der Regel"-Regelung, entsprechend Gesetzesbegründung kann der Antrag trotz Zustimmung des Elternteils abgelehnt werden, wenn der Antrag kurz vor dem Erreichen des 16. Lebensjahres gestellt wird und das Kind bis dahin keinen Bezug zum in Deutschland lebenden Elternteil hat. Das wird ggf. dann tatsächlich im Visumverfahren geprüft.

Titel: Re: Nachzug Kind
Beitrag von Petersburger am 01.04.2016 um 15:04:14

Saxonicus schrieb am 01.04.2016 um 13:53:00:
Erfüllt das nachziehende Kind bereit die Erfordernis der deutschen Sprachkenntnisse? 

Welches wäre das?

Titel: Re: Nachzug Kind
Beitrag von trixie am 01.04.2016 um 17:02:41

schrieb am 01.04.2016 um 13:54:38:
Allerdings sollten sie mal klären, wie das Kind krankenversichert werden kann. 

Über den Vater, familienversichert.

Titel: Re: Nachzug Kind
Beitrag von Bayraqiano am 01.04.2016 um 18:34:30
Dazu müsste der Vater selbst Mitglied einer GKV sein, was nicht aus dem Starbeitrag eindeutig hervorgeht. Also wollen wir mal keine voreiligen Schlüsse ziehen.

Titel: Re: Nachzug Kind
Beitrag von NotLupus am 01.04.2016 um 19:20:05
Eine BG ist eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Es reicht nicht einfach nur gemeinsam zu leben bzw. eine Geschlechtsgemeinschaft zu bilden. Das erkennt man schon daran, dass in Paragraph 7 Abs. 3 SGB II Vermutungstatbestände nicht abschließend erwähnt werden. Von einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft kann man sprechen, wenn bspw. ein gemeinsamer Mietvertrag vorliegt und man Gesamtschuldnerisch haftet. Oder es gemeinsame Bankkonten gibt. Oder wenn der Andere als Begünstigter einer Lebensversicherung eingetragen ist. Oder ein gemeinsames Kind ist in BG. Wenn die wirtschaftliche Verflechtung wirklich so stark ausgeprägt ist, dann kann es auch mit der BG-Begründung klappen. Aber ist man nur Lebensabschnittspartner, mit getrennten Konten etc. , dann klappt das nicht.

Titel: Re: Nachzug Kind
Beitrag von Bayraqiano am 01.04.2016 um 19:50:50

NotLupus schrieb am 01.04.2016 um 19:20:05:
Das erkennt man schon daran, dass in Paragraph 7 Abs. 3 SGB II Vermutungstatbestände nicht abschließend erwähnt werden.

Dafür der in Abs. 3a genannte Umstand, dass hier die Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammen leben, was dann dazu führt, dass das Nichtbestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft von den Antragstellern (!) zu widerlegen ist. Insofern ist das Einkommen der Partnerin auch für das Kind entsprechend § 9 Abs. 2 Sätz 1 und 2 SGB II relevant. Das was du da schreibst mag auf eine Wohngemeinschaft und ähnliches zutreffen, hier aber nicht.

Titel: Re: Nachzug Kind
Beitrag von Silke123 am 01.04.2016 um 20:29:30
Vielen Dank schonmal für die vielen Antworten,  die vieles klarer machen.

Der Vater ist übrigens in der GKV versichert.

Was ist aber gemeint mit den deutschen Sprachkenntnissen?  Ich dachte Kinder bis 16 Jahren müssen diese nicht nachweisen?


Titel: Re: Nachzug Kind
Beitrag von Saxonicus am 01.04.2016 um 20:39:22

Silke123 schrieb am 01.04.2016 um 20:29:30:
Was ist aber gemeint mit den deutschen Sprachkenntnissen?Ich dachte Kinder bis 16 Jahren müssen diese nicht nachweisen? 

Stimmt, ich hatte übersehen, dass er noch unter 16 Jahre alt ist.

Titel: Re: Nachzug Kind
Beitrag von NotLupus am 01.04.2016 um 20:41:37
Ist denn das Kind von der Lebenspartnerin?

Titel: Re: Nachzug Kind
Beitrag von trixie am 01.04.2016 um 20:47:56

NotLupus schrieb am 01.04.2016 um 20:41:37:
Ist denn das Kind von der Lebenspartnerin?

Der TS schreibt hierzu:

Zitat:
In seinem Heimatland hat er noch einen 14jährigen Sohn, der bei der Mutter lebt . Er überlegt den Sohn mit 15 Jahren nach Deutschland zu holen

... womit klar sein dürfte, dass es sich um das Kind des TS handelt.

Titel: Re: Nachzug Kind
Beitrag von NotLupus am 01.04.2016 um 21:17:48
Hab grad den Startbetrag nochmal gelesen. Ja Bayraqiano hat Recht. Das Kind ist ja von der Lebenspartnerin. Es liegt unstreitig eine BG vor. sry

Titel: Re: Nachzug Kind
Beitrag von trixie am 01.04.2016 um 21:30:18

NotLupus schrieb am 01.04.2016 um 21:17:48:
Und welche Frage beantwortet dein Beitrag? Jedenfalls nicht meine Frage.

Du musst halt klare Fragen stellen, vorallem wenn es verschiedene Kinder gibt, dann bekommst du auch die richtige Antwort. Somit ist deine "Kritik" an meiner Antwort nicht angebracht!!!
Soeben hast du eine ganz klare Frage gestellt und wirst diese sicherlich klar vom TS beantwortet bekommen, wobei die Antwort aus diesem Punkt erkennbar ist:

Silke123 schrieb am 01.04.2016 um 13:40:11:
wenn die deutsche Lebensgefährtin, bei der er lebt zusammen mit dem deutschen Kind, den Lebensunterhalt sicherstellt?

Ja, ich weiß, es könnte auch sein, dass er mit seinem deutschen Kind, das aber nicht von seiner Partnerin ist, mit dieser zusammenlebt. Ist dem so, dann wäre der Eingangsbeitrag unklar formuliert und die bereits gegebenen Antworten teilweise nicht zielführend.

Titel: Re: Nachzug Kind
Beitrag von NotLupus am 01.04.2016 um 23:25:18
Obwohl... die Formulierung im Startbeitrag ist nicht klar. Sry war grad bei jemandem zu Besuch und hab das überflogen...

Trixie, wir reden hier die ganze Zeit von einer BG. Es ist somit klar, dass es hier um das deutsche Kind geht.

Also konkrete Frage:
Ist die Mutter des deutschen Kindes die Lebenspartnerin des Ausländers?

Dies müsste man wissen um herauszufinden, ob es sich möglicherweise um eine BG handelt.

Es könnte aber auch ein atypischer Familiennachzug vorliegen. Anspruch des deutschen Kindes auf seinen Halbbruder.

Titel: Re: Nachzug Kind
Beitrag von Silke123 am 02.04.2016 um 06:38:01
Um es nochmal klar zu sagen :
Der ausländische Vater lebt hier in Deutschland mit seinem deutschen Kind und seiner Lebensgefährtin (nichtverheiratet ) zusammen,  die auch die Mutter des deutschen Kindes ist.
Ich denke dann handelt es sich um eine BG, oder?

Gibt es den Anspruch des deutschen Kindes auf seinen Halbbruder?

Titel: Re: Nachzug Kind
Beitrag von deerhunter am 02.04.2016 um 08:01:08

Silke123 schrieb am 02.04.2016 um 06:38:01:
Gibt es den Anspruch des deutschen Kindes auf seinen Halbbruder? 


So gefragt, Nein....

Titel: Re: Nachzug Kind
Beitrag von trixie am 02.04.2016 um 10:01:31

Silke123 schrieb am 02.04.2016 um 06:38:01:
Gibt es den Anspruch des deutschen Kindes auf seinen Halbbruder? 

Nutze einmal die Suchfunktion und die Beiträge des Forenmitgliedes @Muleta, die dieser zu diesem Thema geschrieben hat.


Zitat:
So gefragt, Nein....

... und so geantwortet "Ja" (Antwort siehe oben).
Eine Ablehnung mit seinen Geschwistern zusammenzuleben, von denen ein Teil "deutsch" ist, wäre mit Art. 6 GG
nicht vereinbar.

Titel: Re: Nachzug Kind
Beitrag von Bayraqiano am 02.04.2016 um 11:02:29

trixie schrieb am 02.04.2016 um 10:01:31:
Eine Ablehnung mit seinen Geschwistern zusammenzuleben, von denen ein Teil "deutsch" ist, wäre mit Art. 6 GG
nicht vereinbar. 

Nur bedingt, denn das BVerwG hat entsprechend entschieden, dass ein atypischer Fall dann vorliegt, wenn das nachziehende Kind bei Antragstellung das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 16.12). Entsprechend der Begründung deshalb, weil bis zu diesem Lebensalter ein gesteigerter Schutz- und Betreuungsbedarf besteht . Das trifft in diesem Fall nicht (mehr) zu, das Kind ist hier zu alt.

Titel: Re: Nachzug Kind
Beitrag von deerhunter am 02.04.2016 um 11:12:51

schrieb am 02.04.2016 um 11:02:29:
Entsprechend der Begründung deshalb, weil bis zu diesem Lebensalter ein gesteigerter Schutz- und Betreuungsbedarf besteht . Das trifft in diesem Fall nicht (mehr) zu, das Kind ist hier zu alt. 



Danke...aber Trixie wird wieder das letzte Wort haben wollen und noch etwas posten  ;D

Titel: Re: Nachzug Kind
Beitrag von trixie am 02.04.2016 um 12:13:15

schrieb am 02.04.2016 um 11:02:29:
Nur bedingt, denn das BVerwG hat entsprechend entschieden, dass ein atypischer Fall dann vorliegt, wenn das nachziehende Kind bei Antragstellung das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. ... Das trifft in diesem Fall nicht (mehr) zu, das Kind ist hier zu alt 

So steht es nicht in dem Urteil. Das BVerwG sagt in seiner Begründung, dass bei einem 12 jährigen Kind ein starkes Schutzbedürftnis besteht, dass dem Kind der Familiennachzug genehmigt werden muss. Es sagt nicht aus, dass es bei älteren Kindern nicht möglich ist, sondern ganz im Gegenteil:

Zitat:
2.1 Nach § 6 Abs. 3 i.V.m. § 32 Abs. 3 AufenthG ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein Visum zum Kindernachzug zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen. Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet und seine Eltern verfügen über eine Niederlassungs- (Vater) bzw. eine Aufenthaltserlaubnis (Mutter).


In den Ablehnungsgründen der ABH ging es wohl auch darum. dass der LU nicht gesichert ist, was beim Zuzug zu ausländischen Personen grundsätzlich notwendig ist.

Das "ist zu erteilen" läßt keinen Ermessenspielraum was das Alter anbelangt, zu.


Zitat:
Trixie wird wieder das letzte Wort haben wollen und noch etwas posten

... ja genau, weil deine lapidare Antwort "So gesagt nein" ohne Angabe eines entsprechenden Urteils genauso sinnlos ist, wie wenn keine Antwort gegeben wird oder die man am Stammtisch gibt.

Der Antwort von @Bayraqiano wohl unreflektiert zuzustimmen,ohne das Urteil gelesen UND verstanden zu haben, bringt dem TS überhaupt nichts.

Titel: Re: Nachzug Kind
Beitrag von Bayraqiano am 02.04.2016 um 14:09:18

trixie schrieb am 02.04.2016 um 12:13:15:
Das "ist zu erteilen" läßt keinen Ermessenspielraum was das Alter anbelangt, zu.

Richtig, nur gilt das "ist zu erteilen" nur, wenn beide Elternteile oder der allein sorgeberechtigte Elternteil in Deutschland lebt (§ 32 Abs. 1 AufenthG). Hier soll der Nachzug über § 32 Abs. 3 AufenthG erfolgen, das ist ein Sollanspruch, kein unbedingter (s. zur Unterscheidung BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 - 1 C 31.1, Rn. 21). Der Gesetzgeber hat damit eindeutig bezwecken wollen, dass ein Nachzug kurz vor dem 16. LJ nicht missbräuchlich erfolgen soll, wenn etwa keine Bindung zu dem hier lebenden Elternteil besteht. Alleine aus dem Umstand, dass ein dt. Halbgeschwister existiert, kann sich kein Anspruch ableiten.

Titel: Re: Nachzug Kind
Beitrag von trixie am 02.04.2016 um 21:11:44
Kann es sein, dass du dich im Aktenzeichen vertan hast?
Ich finde nur dieses Urteil, welches aber einen ganz anderen Sachverhalt schildert:
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=171215U1C31.14.0

Titel: Re: Nachzug Kind
Beitrag von NotLupus am 02.04.2016 um 21:25:47
Es ist ein anderer Sachverhalt. Aber Entscheidungen der höchsten Gerichte enthalten in der Regel abstrakte Aussagen um als Richtlinien für ähnlich gelagerte Fälle herangezogen werden zu können.

Also davon auszugehen, dass in dem Urteil auf jeden Sollanspruch Rücksicht genommen wird und das aufgedröselt wird ist naiv. Wenn, dann ist das die Aufgabe der Gesetzeskommentatoren.

Titel: Re: Nachzug Kind
Beitrag von trixie am 02.04.2016 um 21:34:01

NotLupus schrieb am 02.04.2016 um 21:25:47:
Es ist ein anderer Sachverhalt. Aber Entscheidungen der höchsten Gerichte enthalten in der Regel abstrakte Aussagen um als Richtlinien für ähnlich gelagerte Fälle herangezogen werden zu können. 

Mit dieser Meinung hättest du hier im Forum mehr Kritik als Zustimmung geerntet, vorallem weil dann immer darauf hingewiesen wurde, dass es ein ganz anderer Sachverhalt ist.

Beide Fälle sind auch nicht ähnlich gelagert.

In dem verlinkten Urteil fehlt doch der Bezug zu der Kommentierung von @Bayraqiano

schrieb am 02.04.2016 um 14:09:18:
). Der Gesetzgeber hat damit eindeutig bezwecken wollen, dass ein Nachzug kurz vor dem 16. LJ nicht missbräuchlich erfolgen soll, wenn etwa keine Bindung zu dem hier lebenden Elternteil besteht


Mit dem Urteil kannst du nicht alle "Soll" Paragraphen des AufenthG infrage stellen.

Titel: Re: Nachzug Kind
Beitrag von Bayraqiano am 02.04.2016 um 21:42:07

trixie schrieb am 02.04.2016 um 21:34:01:
In dem verlinkten Urteil fehlt doch der Bezug zu der Kommentierung von @Bayraqiano 

Das war die Begründung des Gesetzgebers als man die bis dahin gültigen Regelungen lockerte, Drucksache 17/13022, S. 21 (http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/130/1713022.pdf)

Aufgrund   der   Ausgestaltung   der   Norm   als   Sollvorschrift  besteht  nach  wie  vor  die  Möglichkeit,  den  Nachzug des   Kindes  in Ausnahmefällen   zu   versagen,   insbesondere, wenn   es  konkrete   Anhaltspunkte   für   die   missbräuchliche Ausnutzung  des  Nachzugsrechts  gibt.  Solche  Anhaltspunkte können  beispielsweise  darin  bestehen,  dass  der  Antrag  erst kurz  vor  Vollendung  des   16.   Lebensjahres  des   Kindes  gestellt   wird   und   das   Kind   bis   dahin   keinerlei   Bezug   zu Deutschland und dem hier lebenden Elternteil hatte.


trixie schrieb am 02.04.2016 um 21:34:01:
Mit dem Urteil kannst du nicht alle "Soll" Paragraphen des AufenthG infrage stellen. 

Zwischen den verschiedenen Soll-Regelungen gibt es keinen Unterschied, die Ausführungen des BVerwG zu den Folgen eines Soll-Anspruchs werden hier sogar vom Gesetzgeber aufgegriffen, weil in Soll-Fällen stets nach Einzelfall zu prüfen ist, ob nicht etwa ein Ausnahmefall vorliegt. Für eine andere Behauptung hätte ich gerne entsprechende Rechtsprechung gesehen.

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