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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerung nach vielen Jahren im Ausland https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1458937912 Beitrag begonnen von Siggi am 25.03.2016 um 21:31:52 |
Titel: Einbürgerung nach vielen Jahren im Ausland Beitrag von Siggi am 25.03.2016 um 21:31:52
Hallo,
ich bin Deutscher, meine Frau Ukrainerin. Die eheliche Lebensgemeinschaft bestand gut 3 Jahre in DE. Nun leben wir seit vielen Jahren im Ausland. Es gibt ein gemeinsames, deutsches minderjähriges Kind. Was ist ihre Situation, wenn ich morgen tot umfalle und meine Frau nach DE zurückkehren wollte (NE vorhanden, die nicht verfällt). Wäre eine Einbürgerung möglich oder nicht, da sie ja Ihren Aufenthalt unterbrochen hat? Wie ist StAG § 9 Absatz 2 in diesem Fall zu verstehen? Zitat:
Gruß Siggi P.S: Frohe Ostern! |
Titel: Re: Einbürgerung nach vielen Jahren im Ausland Beitrag von trixie am 25.03.2016 um 22:25:35 Siggi schrieb am 25.03.2016 um 21:31:52:
Die NE gilt solange, wie die eheliche LG besteht. Mit dem Tod erlischt die eheliche LG. Ob es nun eine Frist zur Einreise nach Deutschland gibt, damit die NE nicht erlischt, habe ich auf die Schnelle nicht gefunden. |
Titel: Re: Einbürgerung nach vielen Jahren im Ausland Beitrag von Saxonicus am 25.03.2016 um 22:46:23 Siggi schrieb am 25.03.2016 um 21:31:52:
Dann könnte sie ihren Aufenthalt auch auf dem Kind, als Sorgeberechtigte begründen. |
Titel: Re: Einbürgerung nach vielen Jahren im Ausland Beitrag von trixie am 25.03.2016 um 22:54:12 Siggi schrieb am 25.03.2016 um 21:31:52:
Hier die Antwort: Zitat:
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Titel: Re: Einbürgerung nach vielen Jahren im Ausland Beitrag von grisu1000 am 26.03.2016 um 00:43:02 Siggi schrieb am 25.03.2016 um 21:31:52:
Das Privileg des Fortbestandes einer NE nach § 51 Abs 2 AufenthG gilt gem AufenthG und der AVwV nur für die eheliche Gemeinschaft oder wenn die Ehefrau bereits 15 Jahre in Deutschland gelebt hat. Die Witwe könnte dann aber aufgrund des minderjährigen Kindes jederzeit eine FZF-Visum und anschließend eine AE nach § 28 AufenthG bekommen. A1 Sprachnachweis muss nicht vorhanden sein und auch kein gesicherter LU. Das gilt aber nur solange, wie das Kind minderjährig ist. |
Titel: Re: Einbürgerung nach vielen Jahren im Ausland Beitrag von Ralf am 26.03.2016 um 00:44:12 trixie schrieb am 25.03.2016 um 22:54:12:
Ein Kind mit deutscher StA reicht dazu allerdings bei weitem nicht aus, auch nicht eine bestehende oder ehemalige Ehe mit einem Deutschen. Für eine Einbürgerung aus dem Ausland muss schon einiges zusammen kommen, was vor allem daran liegt, dass für eine Einbürgerung ein langjähriger Aufenthalt im Inland normalerweise die Haupt-Voraussetzung ist. Fest steht: 1.) für eine Einbürgerung nach § 14 ist ausschließlich das Bundesverwaltungsamt in Köln zuständig, 2.) Einbürgerungen nach § 14 haben Seltenheitswert. |
Titel: Re: Einbürgerung nach vielen Jahren im Ausland Beitrag von trixie am 26.03.2016 um 08:50:07 Ralf schrieb am 26.03.2016 um 00:44:12:
... womit die Frage des TS dann so zu beantworten wäre, dass eine Einbürgerung unter den aktuellen Bedingungen wohl nicht infrage kommt. |
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