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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerung nach §10 StAG https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1458506570 Beitrag begonnen von Bombino am 20.03.2016 um 21:42:50 |
Titel: Einbürgerung nach §10 StAG Beitrag von Bombino am 20.03.2016 um 21:42:50
Hallo,
ich besitze eine Niederlassungserlaubnis und möchte mich über die Bedingungen einer Einbürgerung nach §10 erkundigen. Ein paar Fakten vorab. Ich bin Staatsbürger eines Nordafrikanischen Landes und habe ein Ingenieur-Studium in Frankreich absolviert. Ich kam erst nach D. im Rahmen eines Austausch-Programms mit einer deutschen Universität. Anschließend schrieb ich meine Diplomarbeit und entschloss mich mein Berufsleben in D. anzufangen. Seitdem fühle ich mich hier Zuhause und möchte mich dementsprechend einbürgern lassen. Dem §10. Abs (1) nach muss man seit acht Jahren rechtsmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. In meinem Fall werden es zum nächsten Herbst erst fünf Jahre sein. Absatz (3) räumt die Möglichkeit ein, die Frist beim Vorliegen besonderer Integrationsleistungen auf sechs Jahre zu verkürzen. Wie lassen sich diese Integrationsleistungen beweisen? Ich bin nicht vorbestraft, habe ein C1-Zertifikat beim Goethe-Institut bestanden, und zahle seit dem Erhalt meiner Blue Card ununterbrochen in die Sozialkassen ein. Hätte ich somit Anspruch auf die Verkürzung der Frist? Wenn ja, gibt es bereits eine Rechtsgrundlage um die Frist weiter auf fünf Jahre zu verkürzen? Eckdaten: 10.2011 bis 09.2012: Aufenthalt zwecks Studium nach §16. AufenthG 11.2012 bis 11.2015: Blaue Karte EU für Regelberufe § 19a i.V.m. § 41a Abs. 1 BeschV Seit 11.2015: Niederlassungserlaubnis für Inhaber Blaue Karte EU § 19a Abs. 6 AufenthG Vielen Dank, Bombino. |
Titel: Re: Einbürgerung nach §10 StAG Beitrag von Ralf am 20.03.2016 um 23:42:23 Bombino schrieb am 20.03.2016 um 21:42:50:
Die Voraussetzungen stehen hier: http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/anspruch.htm Bombino schrieb am 20.03.2016 um 21:42:50:
In einigen Bundesländern reichen besonders gute Deutschkenntnisse (C1) bereits aus, in anderen nicht, dann werden weitere Bemühungen verlangt, z.B. Tätigkeit in einem Ehrenamt (z.B. Mitgliedschaft in der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr, Tätigkeit in einem gemeinnützigen Verein oder vergleichbares). Die Betonung liegt stets bei dem Begriff "besondere Integrationsleistungen", es muss also deutlich über dem üblichen Maß liegen. Bombino schrieb am 20.03.2016 um 21:42:50:
Sechs Jahre sind nach derzeitiger Rechtslage das absolute Minimum für § 10. |
Titel: Re: Einbürgerung nach §10 StAG Beitrag von Bombino am 21.03.2016 um 00:20:31
Danke Ralf für die erste Antwort.
Zitat:
Zum eigenen Verständnis, darf man erst nach Ablauf der sechs Jahren den Antrag stellen, oder kann man ein paar Monate vorher schon die ersten Schritte erledigen? Wie lange dauert der Antrag bei einem unkomplizierten Fall, ohne die vorherige Staatsangehörigkeit abgeben zu müssen? Der Hintergrund meiner Anfrage ist der Wunsch meine berufliche mittelfristige Zukunft zu planen. Ich bin in der Luftfahrtbranche tätig, und habe die Möglichkeit über meine Firma für 1 oder 2 Jahre in die USA entsendet zu werden. Optimal wäre es natürlich wenn ich vorweg die deutsche Staatsangehörigkeit annehme, angesichts der o.g Antworten sind die Chancen dafür sehr schlecht. Könnte ich evtl. eine Genehmigung der ABH holen damit ich die NE während meines Aufenthalts im Ausland nicht verliere? Und zweitens, kann man diese Zeit bei der Einbürgerung anrechnen? Vielen Dank nochmal! Bombino. |
Titel: Re: Einbürgerung nach §10 StAG Beitrag von trixie am 21.03.2016 um 08:04:39 Bombino schrieb am 21.03.2016 um 00:20:31:
Ja: Zitat:
Also rechtzeitig vorher bei der ABH eine entsprechende Bescheinigung besorgen. |
Titel: Re: Einbürgerung nach §10 StAG Beitrag von Bayraqiano am 21.03.2016 um 09:12:40 Bombino schrieb am 21.03.2016 um 00:20:31:
Ja, sofern du innerhalb der von der ABH bestimmten Frist wieder einreist; § 12b Abs. 1 Satz 2 StAG. |
Titel: Re: Einbürgerung nach §10 StAG Beitrag von dim4ik am 21.03.2016 um 15:13:04 Bombino schrieb am 20.03.2016 um 21:42:50:
Grundsätzlich ja, s. hier. In einigen Bundesländern dürfte das aber schwierig werden, diese Richtersicht der aachener Richter bei der Einbürgerung durchzusetzen. Bombino schrieb am 20.03.2016 um 21:42:50:
Das wäre nur im Rahmen einer Einbürgerung nach §8 StAG möglich, was reine Ermessungssache der EBH ist. |
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