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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Falsche Beratung und Widersprüche
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Beitrag begonnen von nancyfahi am 20.02.2016 um 18:24:57

Titel: Falsche Beratung und Widersprüche
Beitrag von nancyfahi am 20.02.2016 um 18:24:57
Hallo,

Ich bin neu hier. Ich war bei einer kostenlosen Rechtsberatung und dort hat man mir dieses Forum empfohlen.

Einige Daten zu mir

-27 Jahre alt.
-Weiblich
-Komme aus dem Libanon
-Lebe seit 6 Jahren in Deutschland

Ich habe vor einem Monat meine Einbürgerung beantragt. Es geht bei mir nicht um zu wissen,unter welche Vorraussetzungen ich eingebürgert werden soll. Vielehr geht es mir um der Umgang und die falsche Beratung der Einbürgerungsbehörde.

Ich hatte Kontakt zur einbürgerungsbehörde bevor ich den Antrag gestellt habe.

Per email bekam bekam ich von der Leiterin,dass ich nach 6 Jahren eingebürgert werden kann ohne ehrenamtliche Tätigkeiten weil ich C2 besitze. In der email steht,dass ich ehrentamtliche Tätigkeiten machen sollte,wenn ich nur B1 habe.

Als ich meinen Antrag abgegeben wollte war die Sachbearbeiterin unfreundlich und versuchte allea um einen Anspruch unmöglich zu machen. Ich weiss,dass die ermessenseinbürgerung anders ist und das es kann vorschrifteb sind. Jedoch darf mab ja auch keine ermessen auf "null" praktizieren.

Nun . Ich hatte die email dabei schwarz auf weiss und habe mich aufgeregt weshalb ich falsch beraten werde und widersprüche vorkommen.

Da ich diese email habe und ich mich sehr verletzt gefühlt habe (Ton,Umgang..) wollte ich euch fragen,ob eine Beschwerde bei den Vorsitzenden,Regierung oder sonst wo mit den ganzen widersprüchen und umgang etwas bringt. Oder wird es nur schlimmer und schlecht für meine Einbürgerung. Da ich ja bereits den Antrag gestellt habe.

Vielen Dank für euren Rat

Titel: Re: Falsche Beratung und Widersprüche
Beitrag von Saxonicus am 20.02.2016 um 18:41:50

nancyfahi schrieb am 20.02.2016 um 18:24:57:
Ich weiss,dass die ermessenseinbürgerung anders ist und das es kann vorschrifteb sind. Jedoch darf mab ja auch keine ermessen auf "null" praktizieren.

Ich vermag nicht zu beurteilen, ob Du die Voraussetzung für eine Ermessenseinbürgerung tatsächlich erfüllst. Deshalb solltest Du Dir mal den Link anschauen, damit Du das besser einschätzen kannst.

http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/ermessen.htm

Allerdings glaube ich nicht, dass allein die guten Sprachkenntnisse dafür ausreichen.

Titel: Re: Falsche Beratung und Widersprüche
Beitrag von reinhard am 20.02.2016 um 18:51:44
Wenn Du Dich beschweren willst:

Es kommt darauf an, wo die Behörde ist.

Ist es eine kreisfreie Stadt? Dann ist der Dienstvorgesetzte der Oberbürgermeister (oder Oberbürgermeisterin).

Ist es ein Landkreis? Dann ist der Dienstvorgesetzte der Landrat (oder die Landrätin).

Dort kannst Du Dich über Höflichkeit / Unhöflichkeit beschweren.

Nein, Nachteile für die Einbürgerung hat das nicht.

Titel: Re: Falsche Beratung und Widersprüche
Beitrag von nancyfahi am 20.02.2016 um 18:59:40
Aber ich habe es schwarz auf weiss von der Regierung,welche ermessenseinbürgerungen bearbeitet !

Schau hier

"(...) dass der Nachweis von Sprachkenntnissen ab B2 des Europäischen Referenzrahmens ausreicht, um die nötige Aufenthaltsdauer (sowohl bei Anspruchs- als auch Ermessensnorm) auf sechs Jahre verkürzen zu können. Wenn Sie „nur“ Sprachkenntnisse nach B1 des Europäischen Referenzrahmens nachweisen können, müssen Sie auch ehrenamtliche Tätigkeiten – oder Vergleichbares – für eine weitere Prüfung nachweisen können.

:-?

Saxonicus schrieb am 20.02.2016 um 18:41:50:
Ich vermag nicht zu beurteilen, ob Du die Voraussetzung für eine Ermessenseinbürgerung tatsächlich erfüllst. Deshalb solltest Du Dir mal den Link anschauen, damit Du das besser einschätzen kannst.

http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/ermessen.htm

Allerdings glaube ich nicht, dass allein die guten Sprachkenntnisse dafür ausreichen.


Titel: Re: Falsche Beratung und Widersprüche
Beitrag von Saxonicus am 20.02.2016 um 19:17:09

nancyfahi schrieb am 20.02.2016 um 18:59:40:
Aber ich habe es schwarz auf weiss von der Regierung,welche ermessenseinbürgerungen bearbeitet ! 

Ich maße mir ja auch nicht zu beurteilen, ob Du alle Kriterien zur Ermessenseinbürgerung erfüllst oder nicht, sondern ich wage nur zu bezweifeln, dass allein die guten Sprachkenntnisse dafür ausreichen.
Da sind m.E. noch andere Voraussetzungen zu erfüllen.

Titel: Re: Falsche Beratung und Widersprüche
Beitrag von erne am 20.02.2016 um 19:18:39

nancyfahi schrieb am 20.02.2016 um 18:59:40:
"(...) dass der Nachweis von Sprachkenntnissen ab B2 des Europäischen Referenzrahmens ausreicht, um die nötige Aufenthaltsdauer (sowohl bei Anspruchs- als auch Ermessensnorm) auf sechs Jahre verkürzen zu können


so lautet das Gesetz und die Anwendungshinweise.
Daran ist nichts falsch.

Allerdings solltest du einen Augenmerk auf das Wörtchen "können" lege.
"Können" heisst nicht "müssen" und eröffnet ein Ermessen ... du kannst daraus keinen 100% Anspruch ableiten, du hast nur einen Anspruch auf eine Ermessungsentscheidung ... und diese kann auch zu deinen Ungunsten ausfallen

Stell den Antrag, bezahl die Gebühr (hast du bereits offenbar), und wenn der Antrag abgelehnt wird mit einer Begründung, die Deiner Ansicht nach falsch ist, kannst du klagen. Das wird kosten und kann  länger dauern als die fehlenden 2 Jahre abzuwarten.



Titel: Re: Falsche Beratung und Widersprüche
Beitrag von grisu1000 am 20.02.2016 um 19:21:24
Doch tun sie. D
nancyfahi schrieb am 20.02.2016 um 18:24:57:
Ich weiss,dass die ermessenseinbürgerung anders ist und das es kann vorschrifteb sind. Jedoch darf mab ja auch keine ermessen auf "null" praktizieren.


Es ist keine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StaG sondern eine Anspruchseinbürgerung nach §10 Abs. 3 Satz 2 StaG. Einziges Ermessen ist dabei die Verkürzung von 8 auf 6 Jahre.

Ich würde es über eine Fachausichtsbeschwerde bei der Fachaufsichtsstelle machen. Warum dieselbe EBH bei der Beratung und beim Antrag unterschiedlich Aussagen tätigt. Ich würde klar darstellen, dass solch ein Verhalten die Beratung in dieser EBH überflüssig macht.


Saxonicus schrieb am 20.02.2016 um 18:41:50:
Allerdings glaube ich nicht, dass allein die guten Sprachkenntnisse dafür ausreichen.


Ich schon, VG Aachen, Urteil vom 12. Mai 2015 · Az. 4 K 960/14

siehe auch die Diskussion hier:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1455118125/0

Titel: Re: Falsche Beratung und Widersprüche
Beitrag von nancyfahi am 20.02.2016 um 19:24:32
Mir ist klar,dass es eine "kann" Vorschtift ist. Bzw,dass es nach Ermessen entschieden wird. Jedoch habe ich bei der Beratung mitbekommen,dass keine Ermessensfehler bzw kein Ermssensreduzierung auf Null geben darf.

erne schrieb am 20.02.2016 um 19:18:39:
so lautet das Gesetz und die Anwendungshinweise.
Daran ist nichts falsch.

Allerdings solltest du einen Augenmerk auf das Wörtchen "können" lege.
"Können" heisst nicht "müssen" und eröffnet ein Ermessen ... du kannst daraus keinen 100% Anspruch ableiten, du hast nur einen Anspruch auf eine Ermessungsentscheidung ... und diese kann auch zu deinen Ungunsten ausfallen

Stell den Antrag, bezahl die Gebühr (hast du bereits offenbar), und wenn der Antrag abgelehnt wird mit einer Begründung, die Deiner Ansicht nach falsch ist, kannst du klagen. Das wird kosten und kann  länger dauern als die fehlenden 2 Jahre abzuwarten.


Titel: Re: Falsche Beratung und Widersprüche
Beitrag von Saxonicus am 20.02.2016 um 19:25:53

grisu1000 schrieb am 20.02.2016 um 19:21:24:
Ich schon, VG Aachen, Urteil vom 12. Mai 2015 · Az. 4 K 960/14

Nur mal als Beispiel: Woher glaubst Du zu wissen, dass dieser Aufenthalt von Anfang an rechtmäßig war ? Da können durchaus auch Duldungszeiten oder andere Aufenthaltszeiten enthalten sein, die das alles etwas relativieren.

Titel: Re: Falsche Beratung und Widersprüche
Beitrag von nancyfahi am 20.02.2016 um 19:27:20


Mich wundert nur,dass die Regierung ,welche mit die email geschrieben hat,versichert,dass man kein ehrenamtliche Tätigkeiten ausüben muss,damit die Verkürzung auf 6  Jahren reduziert werden kann. Und bei Beantragung wird gesagt,dass ich ehrenamtliche Tätigkeiten nachweisen muss (Sie warten noch auf den Nachweis)

PS: Bei der Beratung bei einem Rechtsanwalt wurde mir auch etwas über ein Gerichtsurteil gesagt. Weiss aber nicht mehr ob es dasselbe ist.


grisu1000 schrieb am 20.02.2016 um 19:21:24:
Doch tun sie. D

Es ist keine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StaG sondern eine Anspruchseinbürgerung nach §10 Abs. 3 Satz 2 StaG. Einziges Ermessen ist dabei die Verkürzung von 8 auf 6 Jahre.

Ich würde es über eine Fachausichtsbeschwerde bei der Fachaufsichtsstelle machen. Warum dieselbe EBH bei der Beratung und beim Antrag unterschiedlich Aussagen tätigt. Ich würde klar darstellen, dass solch ein Verhalten die Beratung in dieser EBH überflüssig macht.


Ich schon, VG Aachen, Urteil vom 12. Mai 2015 · Az. 4 K 960/14

siehe auch die Diskussion hier:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1455118125/0


Titel: Re: Falsche Beratung und Widersprüche
Beitrag von grisu1000 am 20.02.2016 um 19:33:22

Saxonicus schrieb am 20.02.2016 um 19:25:53:
Woher glaubst Du zu wissen, dass dieser Aufenthalt von Anfang an rechtmäßig war ?


Weil
a) Der TE es wohl gesagt hätte
b) Die EBH bei der Beratung sicherlich in die Ausländerakte guckt, und bei rechtmäßigen und gewöhnlichen  Aufenthalt unter 6 Jahren sicherlich nicht das OK gegeben hätte. War die Ausländerakte nicht vorgelegen ist eine solche Beratung Zeitverschwendung.

Titel: Re: Falsche Beratung und Widersprüche
Beitrag von nancyfahi am 20.02.2016 um 19:36:49
Meine 6 Jahren Aufenthalt sind:

1 Jahr DSH
4 Jahre Studium
1 Jahr Arbeitsverhältnis


Was soll ich eurer Meinung nach jetzt machen?

Abwarten bis eine Ablehnung oder Bewilligung kommt. Dann das ganze aufklärung und emails als Nachweis. Ggf auh Klagen.

Oder bei der Sachbearbeiterin bei der Regierung anrufen,mit der ich vorher emails geschrieben habe um das ganze aufzulären?

Titel: Re: Falsche Beratung und Widersprüche
Beitrag von Greenarrow am 20.02.2016 um 23:01:27

nancyfahi schrieb am 20.02.2016 um 19:41:59:
Was soll ich eurer Meinung nach jetzt machen?

Abwarten bis eine Ablehnung oder Bewilligung kommt. Dann das ganze aufklärung und emails als Nachweis. Ggf auh Klagen.

Oder bei der Sachbearbeiterin bei der Regierung anrufen,mit der ich vorher emails geschrieben habe um das ganze aufzulären?


Du kannst dich unabhängig von allem an die Regierungsbeamtin wenden welche dich beraten hat, Ihr dann die Sachbearbeiterin von der EBH nennen, wo es auch klemmt. Könnte sich wohl nur positiv auf den Antrag auswirken. (alternativ könntest du auch die E-Mails ausdrücken und es der EBH Sachbearbeiterin per Post oder persönlich zukommen lassen).

Manchmal brauchen die EBH Leute halt nur eine Einweisung von übergeordneten Behörden (wie Landratsamt, Regierung usw.)

Titel: Re: Falsche Beratung und Widersprüche
Beitrag von nancyfahi am 20.02.2016 um 23:25:18
Ich hatte jetzt folgendes vor:

Einen Protokoll vom besuch bei Antragstellung. Was alles gesagt wurde und insb. Die Widersprüche.

Zitate über Gesetze und Hinweise vom Staatsangehörigkeitsgesetz . (Habe ich von der Beratungsstelle Kostenlos erhalten).

Die E-mails von der Regierung mit den Aussagen der Leiterin verglichen.

Dies wollte ich jetzt per Post an die Regierung schicken an die Frau,welche mir die E-mails geschickt hat.

Was meint ihr dazu?

Titel: Re: Falsche Beratung und Widersprüche
Beitrag von tiggger am 21.02.2016 um 10:51:45
Ich würde die email ausgedruckt dem Antrag beilegen.

Titel: Re: Falsche Beratung und Widersprüche
Beitrag von nancyfahi am 21.02.2016 um 12:11:30
Danke euch. Ich habe jetzt ein Protokoll gemacht und die emails asgedrückt und schicke es zusätzlich zur Regierung .

Titel: Re: Falsche Beratung und Widersprüche
Beitrag von Saxonicus am 21.02.2016 um 12:40:01

nancyfahi schrieb am 21.02.2016 um 12:11:30:
Ich habe jetzt ein Protokoll gemacht und die emails asgedrückt und schicke es zusätzlich zur Regierung .

Die Regierung (Frau BK Merkel) wird sich damit nicht befassen, das ist eine Angelegenheit der Einbürgerungsbehörde.

Titel: Re: Falsche Beratung und Widersprüche
Beitrag von grisu1000 am 21.02.2016 um 13:03:04

nancyfahi schrieb am 20.02.2016 um 19:36:49:
Was soll ich eurer Meinung nach jetzt machen?


Unsere Meinung zählt hier wenig.  Di Frage ist wie weit du gehen willst dein Recht durchzusetzen. Diese Frage kannst du nur selbst beantworten mit all den Möglichkeiten a bis d.

a) Die machst es wie du jetzt planst mit informellen Begleitschreiben. mit dem Antrag Kostet nichts, ist aber in keiner Weise irgendwie verbindlich und wie die EBH damit umgeht bleibt Ihr überlassen. Informelle Schreiben an Vorgesetzte Behörden werden ggf. zur Kentniss genommen und dann abgelegt.

b) Du stellst den Antrag und machst bei Ablehnung eine Fachaufsichtsbeschwerde an die Fachaufsichtsbehörde. Vorteil: Ist nicht so ganz informell, kostet nichts, aber was die Fachaufsichtsstelle macht bleibt ihr überlassen.

c) Du stellst Antrag und gehtst bei Ablehnung den Rechtsweg über das örtliche VG. Formeller Weg und bei der EBH entsteht Erklärungsdruck. Aber kostet erstmal Zeit und Geld, Ergebnis ungewiss. Auch wie lange der Rechtsweg dauert oder ob die EBH mit Antrag beim VG dann doch einknickt weil dann die Unterlagen bei der Behörde ggf.  zum Justiziar gehen, der nochmal prüft.

d) Du wartest mit den Antrag bis die 8 Jahre voll sind.

Titel: Re: Falsche Beratung und Widersprüche
Beitrag von nancyfahi am 21.02.2016 um 13:06:48
Mit Regierung meinte ich ,die Behörde die den Antrag bearbeitet. Nicht Merkel.


Saxonicus schrieb am 21.02.2016 um 12:40:01:
Die Regierung (Frau BK Merkel) wird sich damit nicht befassen, das ist eine Angelegenheit der Einbürgerungsbehörde.



Meinst du,dass die Sachbearbeiterin von der Regierung (welche meinen Antrag bearbeitet) keine Verantwortung für Ihre E-mails übernimmt,obwohl diese mit Name,Vorname,Adresse usw versandt wurden?

Muss Sie sich nicht daran halten,was Sie mir per mail geschrieben hat (siehe oben)? Denn immerhin bezahle ich 255 euro. Und wenn es falsch ist was Sie mir geschrieben hat,dann ist das ja komisch !


grisu1000 schrieb am 21.02.2016 um 13:03:04:
Unsere Meinung zählt hier wenig.  Di Frage ist wie weit du gehen willst dein Recht durchzusetzen. Diese Frage kannst du nur selbst beantworten mit all den Möglichkeiten a bis d.

a) Die machst es wie du jetzt planst mit informellen Begleitschreiben. mit dem Antrag Kostet nichts, ist aber in keiner Weise irgendwie verbindlich und wie die EBH damit umgeht bleibt Ihr überlassen. Informelle Schreiben an Vorgesetzte Behörden werden ggf. zur Kentniss genommen und dann abgelegt.

b) Du stellst den Antrag und machst bei Ablehnung eine Fachaufsichtsbeschwerde an die Fachaufsichtsbehörde. Vorteil: Ist nicht so ganz informell, kostet nichts, aber was die Fachaufsichtsstelle macht bleibt ihr überlassen.

c) Du stellst Antrag und gehtst bei Ablehnung den Rechtsweg über das örtliche VG. Formeller Weg und bei der EBH entsteht Erklärungsdruck. Aber kostet erstmal Zeit und Geld, Ergebnis ungewiss. Auch wie lange der Rechtsweg dauert oder ob die EBH mit Antrag beim VG dann doch einknickt weil dann die Unterlagen bei der Behörde ggf.  zum Justiziar gehen, der nochmal prüft.

d) Du wartest mit den Antrag bis die 8 Jahre voll sind.


Titel: Re: Falsche Beratung und Widersprüche
Beitrag von Petersburger am 21.02.2016 um 13:33:49

nancyfahi schrieb am 21.02.2016 um 13:10:35:
Muss Sie sich nicht daran halten,was Sie mir per mail geschrieben hat (siehe oben)

An das, was sie da geschrieben hat, sollte sie (!) sich halten.

Jedoch hat sie Dir erstens nichts zugesichert, sondern nur von einer Möglichkeit geschrieben (über die ich mich gewundert habe, meist lese ich anderes) und zweitens ist sie offenbar nicht die Zuständige für Deinen Antrag.
Ob sie Deiner SB in Deiner EBH vorgesetzt und weisungsbefugt ist, kann ich aus dem hier Geschriebenen nicht erkennen.

Und selbst wenn sie für Dich zuständig wäre - was glaubst Du, wie oft ich schriftlich auf Fragen geantwortet habe und anschließend war der Sachverhalt in wichtigen Details anders als mir in der Frage an Voraussetzungen bekannt waren?
In solchen Fällen kann man auch die schriftliche Antwort vergessen, denn ein Verwaltungsakt hat sich nicht auf die Darstellung des Antragstellers zu stützen, sondern auf die vorgelegten Belege.

Titel: Re: Falsche Beratung und Widersprüche
Beitrag von grisu1000 am 21.02.2016 um 13:46:37

nancyfahi schrieb am 21.02.2016 um 13:10:35:
Meinst du,dass die Sachbearbeiterin von der Regierung (welche meinen Antrag bearbeitet) keine Verantwortung für Ihre E-mails übernimmt,obwohl diese mit Name,Vorname,Adresse usw versandt wurden?


Der Sachbearbeiter entscheidet nach Aktenlage nach Antragseingang. Die Beratung, ggf. von einem andern Sachbearbeiter durchgeführt, ist IMHO nicht verbindlich, da sie ansonsten den Entscheid vorweg nehmen würde.

Aber natürlich kann am bei Ablehnung und Fachaufsichtsbeschwerde auf diesen Umstand hinweisen, da dann ja offensichtlich eine Fehlberatung vorliegt. Da geht es aber dann eher nicht um deinen Antrag sondern die interne Qualifikation der Mitarbeiter.

Und es macht natürlich Sinn, eine Kopie der E-Mail mit den Beratungsergebnissen zum Antrag zu geben.

Titel: Re: Falsche Beratung und Widersprüche
Beitrag von Petersburger am 21.02.2016 um 13:50:17

grisu1000 schrieb am 21.02.2016 um 13:46:37:
offensichtlich eine Fehlberatung

Offensichtlich ist das nicht.

Möglich - aber nicht offensichtlich.

Titel: Re: Falsche Beratung und Widersprüche
Beitrag von nancyfahi am 21.02.2016 um 14:06:13
Die Sachbearbeiterin welche mir die Antwort geschrieben hat ist meine persönliche Sachbeaarbeiterin,welche dann nach ermessen über meinen Antrag entscheiden wird. Denn je nach Nachname,bekommt man einen Sachbearbeiter,welcher die Entscheidung trift.

Ich hab mich ja an Sie per E-mail gewandt,weil Sie in der höheren Position ist und ich bei der anderen Behörde falsch beraten wurde. Ich fände es wirklich komisch,wenn die eine Behörde mich falsch berät und ich mich an die andere höhere Behörde wende und diese dann nochmals "falsche" antworten gibt.

Ich werde jetzt das Protokoll von der Beratung bishin zur Antragstellung kopieren. Emails hinzufügen und per Einschreiben an die Zuständige Regierung schicken. Dann warte ich ab. Wenn eine Ablehnung kommt. Werde ich aufjedenfall vor Gericht gehen.

Titel: Re: Falsche Beratung und Widersprüche
Beitrag von Saxonicus am 21.02.2016 um 17:54:39

nancyfahi schrieb am 21.02.2016 um 14:06:13:
Werde ich aufjedenfall vor Gericht gehen.

Bis das Gericht über Deinen Fall entscheidet, dürfte einige Zeit ins Land gehen und damit gewinnst Du kaum etwas. Bis dahin hast Du möglicherweise bereits die Zeit bis zur "normalen" Einbürgerung hinter Dich gebracht. Was soll das bringen?

Außer Spesen (und verlorene Nerven), nichts gewesen.

Titel: Re: Falsche Beratung und Widersprüche
Beitrag von nancyfahi am 21.02.2016 um 18:01:07
Auch wenn es für mich nichts bringt,viellicht bringt das Urteil was für andere Menschen. Ausserdem ist es ein schönes Gefühl,wenn ein Richter ,Recht ausspricht. Sei es zu meinen Gunsten oder nicht. Danke euch

Titel: Re: Falsche Beratung und Widersprüche
Beitrag von nancyfahi am 29.02.2016 um 10:26:40
Hallo,

Heute habe ich eine email bekommen. Dort steht die Antwort auf meinem Schreiben.

Die Sachbearbeiterin hat zugegeben,dass man mit besonderen Sprachkenntnissen über Zertifikat B1 ohne ehrenamtliche Tätigkeiten. Sie steht auch dazu,dass Sie die email geschrieben hat.

Jedoch meinte Sie,dass kein Ermessen eröffnet werden kann bzw. keine besondere Integrationsleistungen vorliegen,weil Sie meine gesamte Situation in betracht nehmen muss. Da ich im 5 Semester mein Studium angebbrochen habe und angefangen habe zu arbeiten. Sieht sie keine besondere Integrationsleistungen.

Was sagt ihr dazu?

Titel: Re: Falsche Beratung und Widersprüche
Beitrag von tiggger am 29.02.2016 um 14:30:41

nancyfahi schrieb am 21.02.2016 um 18:01:07:
Auch wenn es für mich nichts bringt,viellicht bringt das Urteil was für andere Menschen

Auf was genau (Rechtsgrundlage) möchtest Du klagen?

Titel: Re: Falsche Beratung und Widersprüche
Beitrag von nancyfahi am 29.02.2016 um 16:11:08
§  10  Abs. 3,  Satz 2  StAG
Sowie Ermessensfehler. Ermessensreduzierung auf Null.
Falsche Beratung auf meinem Einzelfall. Schadensersatz aufgrund der Kosten,welche ich nicht bezahlen würde,wenn mir von vornehinein gesagt würde,wie es in meinem Fall ist.


tiggger schrieb am 29.02.2016 um 14:30:41:
Auf was genau (Rechtsgrundlage) möchtest Du klagen?


Titel: Re: Falsche Beratung und Widersprüche
Beitrag von Aras am 01.03.2016 um 21:31:29
Ich würde einfach den kostengünstigsten Weg nehmen und mich mit der Behörde darauf einigen, den Antrag für ein Jahr nicht zu bescheiden, bis die vollen 7 Jahre um sind. Ist günstiger als den Verwaltungsgerichtsweg zu gehen. Zumal man wohl auch nicht eher eingebürgert wird, wenn man klagen würde.

Titel: Re: Falsche Beratung und Widersprüche
Beitrag von nancyfahi am 02.03.2016 um 12:24:06
Hallo Aras.

Es geht eigentlich nicht um die Möglichkeit der Verkürzung auf 7 oder 6 Jahren. Ich würde sogar abwarten,wenn im Gesetz steht,dass man erst nach 60 Jahren eingebürgert werden kann.

Vielmehr bin ich enttäuscht,dass der Gesetzgeber,die vorläufigen hinweise zum Staatsangehörigkeitsrecht klar dargestellt hat.

Wenn der Gesetzgeber schreibt

Besondere Integrationsleistungen bei Sprachkenntnissen über B2 oder bei Ehrenamtliche Tätigkeiten,oder bei besonders gute Leistungen im Studium,Ausbildung oder Beruf. Dann heisst es ja,dass eine dieser Besonderheiten das Ermessen eröffnen.

Wenn dann eine Behörde kommt und sagt. Nein wir wollen alle Zusammen haben,dann ist es doch Willkür ?

Und das schlimmste. Die untere Behörde ( welche den Antrag annimmt,sagt +B2 und ET.

Die Behörde,welche die Entscheidung trifft und welche meinen Einbürgerungsantrag bekommt ( sagt wenn +B2 keine ET).

Dann denkt man , wie kann ein so sensibles Fachgebiet von den jeweiligen Mitarbeitern so behandelt werden ?

Man hat das Gefühl,jeder versucht einen Weg um es dir schwierig zu machen.

Wenn ich schwarz auf weiss per email bekomme "+B1 reicht aus ohne ET) dann soll man sich daran halten oder? Und diese email kam von der obersten Behörde .

Mir ist es momentan auch egal nach wie vielen Jahren ich eingebürgerst werde. Vielmehr geht es mir momentan um den Rechtsweg.

Ich habe jetzt geschrieben,dass eine Ablehnung schriftlich haben möchte. Anwalt suche ich noch. Dann werde die Behörde anklagen.

Unglaublich,dass man dich durcheinander bringt und das jeder was anderes erzählt und dich irre führt. Hätte die Behörde im Bertungsgeschpräch erwähnt, dass Sie das Gesetz anders sehen und keine lust auf ein Ermesseb haben . Dann hätte ich mir alles gesparrt und punkt.

Nicht einmal die Ausländerbehörden sind so schlimm. Was im Gesetz steht wird auch durchgeführt.

Ich werde berichten falls es jemanden interessieren sollte.

Titel: Re: Falsche Beratung und Widersprüche
Beitrag von tiggger am 02.03.2016 um 21:27:19
Ermessen bedeutet aber das man keinen Rechtsanspruch hat. Eine Klage läuft da in Leere. Meiner Meinung nach ist für Deinen Fall eigentlich die Dienstaufsichtsbeschwerde das richtige.

Titel: Re: Falsche Beratung und Widersprüche
Beitrag von trixie am 02.03.2016 um 23:27:00

tiggger schrieb am 02.03.2016 um 21:27:19:
Meiner Meinung nach ist für Deinen Fall eigentlich die Dienstaufsichtsbeschwerde das richtige. 

... und was sollte diese bringen?
Du kennst doch die drei "f" einer Dienstaufsichtsbeschwerde. Das bringt den TS auch keinen Millimeter weiter.

Titel: Re: Falsche Beratung und Widersprüche
Beitrag von nancyfahi am 02.03.2016 um 23:34:34
Keinen Anspruch . Ja. Aber einen ermessensfehlerfreien Einbürgerungsprozess.

Wenn eine Behörde Ihr Ermessen auf Null reduziert. Ermessensfehler macht. Falsch beratet. Informationen rusgibt,dann diese wieder storniert. Und wenn die oberste Behörde mit der niedrigste Behörde sich nicht einig sind und nicht verstehen. Dann frage ich mich in welchem Land qir hier leben.

Ich werde das ganze vor Gericht bringen. Auch wenn es mir mein erspartes kosten wird.

Das ist einfach nur unglaublich !


tiggger schrieb am 02.03.2016 um 21:27:19:
Ermessen bedeutet aber das man keinen Rechtsanspruch hat. Eine Klage läuft da in Leere. Meiner Meinung nach ist für Deinen Fall eigentlich die Dienstaufsichtsbeschwerde das richtige.


Titel: Re: Falsche Beratung und Widersprüche
Beitrag von Aras am 02.03.2016 um 23:43:48
Ich dachte ich hab hier schon geantwortet... hmm

Also nur weil es Ermessen ist, bedeutet es nicht, dass es nicht der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Im Gegenteil. Soweit ich weiß liegt auch eine Ermessenseinbürgerung unter voller gerichtlicher Überprüfung.

Außerdem wäre es kein Fall für die Dienstaufsicht. Ich sehe kein charakterliches Versagen der Sachbearbeiterin, sondern ein mögliches fachliches Versagen. Also wenn, dann wäre es die Fachaufsichtsbeschwerde.

Das Ersparte wird es nicht unbedingt kosten. Laut Streitwertkatalog muss man den doppelten Auffangwert ansetzen. Der Auffangwert beträgt 5000 €. Der Streitwert liegt also bei 10.000 €. Der Grundbetrag beträgt dann 241 €. Diesen Wert verdreifachen und man kommt auf die Gerichtskosten in Höhe von 723 €.


http://www.verwaltungsgericht-lueneburg.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=19498&article_id=71838&_psmand=127

Wenn du jetzt keinen Anwalt beauftragst und selber den Klageantrag schreibst (erster Zug vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist ohne Anwalt möglich), dann fallen auch keine Anwaltskosten an.

Titel: Re: Falsche Beratung und Widersprüche
Beitrag von nancyfahi am 02.03.2016 um 23:54:29
@Aras

Ja einen Anwalt werde ich noch kontaktieren . Ich warte auf die Ablehnung. Brauche es ja Schriftlich. Gott sei dank habe ich die ganzen emails von der höchsten Behörden,sowie das Protokoll mit meinem Mann (er war dabei) geschrieben und per einschreiben hingeschickt. Von Beratung bishin zur Antragstellung. Wenn ihr nur wüsstet wie wideesprüchlich das ganze war. 4 Sachbearbeiter. Jedes mal antwortet jemand anders. Manchmal bekomme ich Anrufe und mir wird dies und das gesagt. Dann kommt die Krönung. Kein Ermessen weil Studium abgebbrochen.

Da freut sich der Richter/in.  ::)


Aras schrieb am 02.03.2016 um 23:43:48:
Ich dachte ich hab hier schon geantwortet... hmm

Also nur weil es Ermessen ist, bedeutet es nicht, dass es nicht der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Im Gegenteil. Soweit ich weiß liegt auch eine Ermessenseinbürgerung unter voller gerichtlicher Überprüfung.

Außerdem wäre es kein Fall für die Dienstaufsicht. Ich sehe kein charakterliches Versagen der Sachbearbeiterin, sondern ein mögliches fachliches Versagen. Also wenn, dann wäre es die Fachaufsichtsbeschwerde.

Das Ersparte wird es nicht unbedingt kosten. Laut Streitwertkatalog muss man den doppelten Auffangwert ansetzen. Der Auffangwert beträgt 5000 €. Der Streitwert liegt also bei 10.000 €. Der Grundbetrag beträgt dann 241 €. Diesen Wert verdreifachen und man kommt auf die Gerichtskosten in Höhe von 723 €.


http://www.verwaltungsgericht-lueneburg.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=19498&article_id=71838&_psmand=127

Wenn du jetzt keinen Anwalt beauftragst und selber den Klageantrag schreibst (erster Zug vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist ohne Anwalt möglich), dann fallen auch keine Anwaltskosten an.


Titel: Re: Falsche Beratung und Widersprüche
Beitrag von erne am 03.03.2016 um 21:30:20

nancyfahi schrieb am 02.03.2016 um 23:54:29:
Da freut sich der Richter/in.


und du auch, vor allem wenn sich die Sache so lange hinzieht, dass du ganz normal eingebürgert werden kannst und der Klagegrund dann wegfällt.

naja, deine Einstellung zeigt zumindest mir: du bist voll integriert (zur Klarstellung: ich meine das weder ironisch noch sarkastisch)

Titel: Re: Falsche Beratung und Widersprüche
Beitrag von nancyfahi am 04.03.2016 um 08:54:12
Danke dir  :)


erne schrieb am 03.03.2016 um 21:30:20:
und du auch, vor allem wenn sich die Sache so lange hinzieht, dass du ganz normal eingebürgert werden kannst und der Klagegrund dann wegfällt.

naja, deine Einstellung zeigt zumindest mir: du bist voll integriert (zur Klarstellung: ich meine das weder ironisch noch sarkastisch)


Titel: Re: Falsche Beratung und Widersprüche
Beitrag von nancyfahi am 23.03.2016 um 21:53:56
Hallo an alle,

Gibt es eigentlich einen Unterschied zwischen:

.."Hat an den Abschlußtests erfolgreich teigenommen"
Und
"..Hat am Integrationskurs erfolgreich teigenommen"

Werden beide Formulierungen akzeptiert?

Danke

Titel: Re: Falsche Beratung und Widersprüche
Beitrag von NotLupus am 24.03.2016 um 22:54:11
Beim ersten hat man nur den Einbürgerungstest gemacht. Beim zweiten hat man den dazugehörigen 60 stündigen Kurs besucht und den Test bestanden.

Titel: Re: Falsche Beratung und Widersprüche
Beitrag von nancyfahi am 25.03.2016 um 11:07:50
Sind beide dasselbe wenn es  um eine Verkürzung auf 7 Jahre geht?

Titel: Re: Falsche Beratung und Widersprüche
Beitrag von grisu1000 am 25.03.2016 um 11:45:49

nancyfahi schrieb am 25.03.2016 um 11:07:50:
Sind beide dasselbe wenn esum eine Verkürzung auf 7 Jahre geht? 


Streng genommen nein. Weil der Gesetzestext in §10 Abs 3 von
von erfolgreicher Teilnahme spricht.


Zitat:
.... Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach...


Damit reicht für viele EBH ein einfaches Ablegen des Sprachnachweises und des Einbürgerungstestes (Damit formell Anspruch auf die Bescheinigung BAMF) nicht aus. Teilnehme bedeutet eben auch das man an den besonderen Integrationskursen teilnimmt, da diese Teilnahme integrierende Wirkung zugesprochen wird.

Das dies z.B für eine ausländichen Studenten mit TestDAF und damit ggf. C1 vergleichbar unlogisch ist, steht auf einen anderen Blatt. Aber es steht nun so im Gesetztestext. Es müsst halt er jemand bis zum Bundesverwaltungsgericht durchklagen um eine entgültige Klärung zu erreichen.

Titel: Re: Falsche Beratung und Widersprüche
Beitrag von nancyfahi am 25.03.2016 um 14:07:20
Hmm schon komisch,dass man einen Integrationskurs absolvieren muss,welches man gar nicht braucht. Während diejenigen,die B1 und Kurs schaffen belohnt werden , werden diejenigen,die C2 und Abi usw besitzen nicht belohnt werden. Schon komische Gesetze wenn man sich so damit beschäftigt !

Titel: Re: Falsche Beratung und Widersprüche
Beitrag von grisu1000 am 25.03.2016 um 15:31:47

nancyfahi schrieb am 25.03.2016 um 14:07:20:
Während diejenigen,die B1 und Kurs schaffen belohnt werden , werden diejenigen,die C2 und Abi usw besitzen nicht belohnt werden. Schon komische Gesetze wenn man sich so damit beschäftigt ! 


Es gibt eine Rechtssprechung des VG Aachen (VG Aachen, 12. Mai 2015, Az. 4 K 960/14), dass mit B2 oder höher bereits eine besondere Integrationsleistung nach §10 Abs 3 Satz 2 StaG erreicht ist. Damit wäre mit C1 oder C2 Sprachnachweis bereits eine Einbürgerung nach 6 Jahren möglich. Da es aber kein obergerichtliches Urteil ist, wird es von den EBH nicht einheitlich gehandhabt.

Titel: Re: Falsche Beratung und Widersprüche
Beitrag von nancyfahi am 25.03.2016 um 15:40:36
Danke. Das ist mir bekannt. Habe es auch der EBH geschrieben. Jetzt hatten die versucht einen Vorschlag zu machen. Antrag zurückstellen bis ein Jahr um ist (7 Jahre) habe ich aber nicht wahrgenommen und geklagt. Die werden bald wissen,dass ich Klage erhoben hab. Echt komisch das ganze

Titel: Re: Falsche Beratung und Widersprüche
Beitrag von trixie am 25.03.2016 um 16:21:00

nancyfahi schrieb am 25.03.2016 um 15:40:36:
Antrag zurückstellen bis ein Jahr um ist (7 Jahre) habe ich aber nicht wahrgenommen und geklagt.

... womit das Ende trotzdem offen ist. Vorallem könnte die Klage länger dauern, als das besagte "Wartejahr", somit du dann in der Summe zeitlich schlechter läufst.

Titel: Re: Falsche Beratung und Widersprüche
Beitrag von nancyfahi am 25.03.2016 um 20:05:13
Naja. Ist jetzt so. Ich lasse mir nichts gefallen. Vor allem lasse ich es nie zu,dass mich jemand in meine Rechte verletzt.

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