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Randthemen >> Personenstandsrecht >> Tazkira befreiung
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Beitrag begonnen von Ghorbani am 28.10.2015 um 00:07:14

Titel: Tazkira befreiung
Beitrag von Ghorbani am 28.10.2015 um 00:07:14
Hallo, ich habe ein problem seit 2 jahre ich will hier in Deuschland heiraten aber mir feld die Tazkira und das bekomme ich wenn ich personlich nach Afg fliege alle anderes habe ich von botschaft bekommen jetzt will ich wießen ob eine befreiung gibt und ob ich das bekomme und wie?

Titel: Re: Tazkira befreiung
Beitrag von HeFi am 28.10.2015 um 00:38:53

Ghorbani schrieb am 28.10.2015 um 00:07:14:
ich will hier in Deuschland heiraten aber mir feld die Tazkira


Was sagt denn das örtlich zuständige deutsche Standesamt?
Gibt es bereits einen Beschluß des zuständigen OLG ?

Hier gibt's ein Merkblatt zur Befreiung vom EFZ (Afganistan)
http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/oberlandesgerichte/bamberg/afghanistan.pdf
Tazkira = (Familienbuch) im Original.

Titel: Re: Tazkira befreiung
Beitrag von sternenstaub am 29.10.2015 um 08:57:38
Informationen des OLG Hamm mit Hinweisen zur Beschaffung:

Afghanistan

Vorzulegende Dokumente

·          Der Geburtsnachweis ist in Form eines Registerauszugs (Taskira) zu führen. Der Auszug dient, wenn er nicht älter als 6 Monate ist, zugleich als Familienstandsnachweis. Zusätzlich ist vor der Eheschließung eine eigene eidesstattliche Versicherung über den Familienstand abzugeben.

·          Ist der Registerauszug älter als 6 Monate, kann der Nachweis des Familienstands auch durch Vorlage von Zeugenerklärungen (Waseeqa Khat) geführt werden. Zusätzlich ist auch hier vor der Eheschließung eine eigene eidesstattliche Versicherung über den Familienstand abzugeben.

Sämtliche afghanischen Urkunden bedürfen der Überprüfung der formalen und inhaltlichen Richtigkeit im Wege der Amtshilfe durch die deutsche Botschaft.

Nach Auskunft des Bundesministeriums des Innern vom 28.02.2014 sind afghanische Auslandsvertretungen inzwischen befugt, Personen­standsurkunden für afghanische Staatsbürger auszustellen.

Die Auslandsvertretungen sind jedoch nicht befugt, eine Tazkira auszustellen. Sie können lediglich Anträge auf Ausstellung einer Tazkira aufnehmen, um sie an die afghanischen Behörden weiterzuleiten.

Da in demselben Schreiben mitgeteilt wird, dass die Tazkira das übliche Identitätsdokument in Afghanistan ist, ist auch weiterhin die Vorlage der Tazkira erforderlich, die der Überprüfung durch die deutsche Botschaft im Wege der Amtshilfe bedarf.

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