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Beitrag begonnen von NicoTse am 15.10.2015 um 20:28:38

Titel: Übersetzungskosten
Beitrag von NicoTse am 15.10.2015 um 20:28:38
Hello again.

Es geht darum offizielle Dokumente (Personenstandsbescheinigung/Geburtsurkunde, etc.)
vom Indonesischen ins Deutsche übersetzen zu lassen.

Es müssen keine vom Gericht bestellten Übersetzer sein, Hauptsache ist, die Papiere wurden von einem (Diplom/zugelassenen) Dolmetscher
übersetzt. Beglaubigungen sind nicht erforderlich.

Hat einer nen Plan diesbezüglich ?

MFG

Nico

Titel: Re: Übersetzungskosten
Beitrag von Aras am 15.10.2015 um 20:59:20
Jain.

Du kannst auch selber die Übersetzungen anfertigen. Die Behörde kann in begründeten Fällen die Übersetzung durch speziell ermächtigte Übersetzer fordern um die Qualität der Übersetzung zu gewährleisten. Da wahrscheinlich keiner der Beamten indonesisch spricht, wird man sich wahrscheinlich darauf berufen, dass die sprachliche Kompetenz zur Überprüfung der Übersetzung fehlt und somit eine Bestätigung durch einen ermächtigten Übersetzer benötigt wird.

Falls du aber bereits eine Übersetzung der indonesischen Unterlagen hast, braucht es nicht einer komplett neuen Übersetzung. Sofern die Übersetzung korrekt ist, kann der durch die Gerichte ermächtigte Übersetzer die Richtigkeit der Übersetzung bestätigen (Mindestkosten 15 €)

Siehe VwVfG (Bund) § 23 http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__23.html oder die nahezu identischen Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder.

Titel: Re: Übersetzungskosten
Beitrag von NicoTse am 16.10.2015 um 19:43:10
Laut hiesigem Standesbeamten müssen zur formlosen Prüfung die Dokumente nicht zwingend von einem gerichtlich zugelassenen Übersetzer übersetzt werden.

O-Ton : " Das muß in diesem Fall nicht unbedingt jemand vom Gericht zugelassenes sein. Das kann irgendein Übersetzer machen, der der Indonesischen Sprache mächtig ist, ich bitte sie aber , die Übersetzungen nicht selbst vorzunehmen" :-)

Das würde ich ja mit der Geburtsurkunde oder Personenstandsbescheinigung noch hinbekommen, daher danke für den Tipp, daß die Richtigkeit einer vorliegenden Übersetzung auch für kleines Geld von einer zugelassenen Person bestätigt werden kann.

Aber wenn ich da an das zu übersetzende Scheidungsurteil denke, dazu reichen meine Indokenntnisse definitiv nicht aus.

Zudem würden sich die Kosten einer Übersetzung durch den gerichtlich vereidigten Übersetzer im Falle des Urteils auf einige 100 Euro summieren.
Diese Kosten versuche ich grade zu minimieren, indem ich Alternativen zu gerichtlich vereidigten Übersetzern suche.


Titel: Re: Übersetzungskosten
Beitrag von Aras am 16.10.2015 um 19:49:18
Ein deutsches Urteil hat ja Tenor und Begründung. Kurzfassung = Tenor, Langfassung = Tenor und Begründung. Vielleicht reicht ja die Übersetzung der Kurzfassung aus, falls das indonesische Recht sowas kennt.

Titel: Re: Übersetzungskosten
Beitrag von NicoTse am 19.10.2015 um 19:46:34

Aras schrieb am 15.10.2015 um 20:59:20:
Falls du aber bereits eine Übersetzung der indonesischen Unterlagen hast, braucht es nicht einer komplett neuen Übersetzung. Sofern die Übersetzung korrekt ist, kann der durch die Gerichte ermächtigte Übersetzer die Richtigkeit der Übersetzung bestätigen (Mindestkosten 15 €)


Zur Nachfrage : Woher genau kommt die Info bezüglich der  Mindestkosten von 15 Euro ? :-)

Titel: Re: Übersetzungskosten
Beitrag von Aras am 19.10.2015 um 20:06:24
Sollte § 11 Abs. 2  JVEG sein. Am besten liest du den gesamt §11

Titel: Re: Übersetzungskosten
Beitrag von NicoTse am 19.10.2015 um 20:15:24
Nix für ungut.


Aras schrieb am 19.10.2015 um 20:06:24:
Sollte § 11 Abs. 2  JVEG sein. Am besten liest du den gesamt §11


Ja , habe ich gelesen.
Dort heißt es u.A.:

(2) Für eine oder für mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags beträgt das Honorar mindestens 15 Euro.

Das bezieht sich doch eher auf ne jeweilige Kopie , der bereits erstellten Übersetzung ? Von Prüfung einer bereits bestehenden Übersetzung von anderer Stelle lese ich zumindest nichts.
Oder ? :-)

Titel: Re: Übersetzungskosten
Beitrag von Aras am 19.10.2015 um 20:28:21
Tja. Du kannst natürlich auch Abs. 3 nehmen und argumentieren, dass der Übersetzer einen Zeitaufwand hat. Sann greifen sie Kosten wie beim Dolmetschen an.

Titel: Re: Übersetzungskosten
Beitrag von Pfirsichring am 20.10.2015 um 09:17:27
Aber da nicht das Gericht der Auftraggeber für die Übersetzungen ist, sondern der TS, gilt das JVEG hier nicht, sondern der Übersetzer kann seine eigenen Preise machen.

Titel: Re: Übersetzungskosten
Beitrag von Aras am 20.10.2015 um 09:34:30
Wenn eine Behörde eine Übersetzung eines ermächtigten Übersetzers verlangt, dann greift wieder das JVEG.

Titel: Re: Übersetzungskosten
Beitrag von reinhard am 20.10.2015 um 11:29:04

Aras schrieb am 20.10.2015 um 09:34:30:
Wenn eine Behörde eine Übersetzung eines ermächtigten Übersetzers verlangt, dann greift wieder das JVEG.


Leider nicht, die Bezahlung ist immer noch privat.

Das JVEG gilt ausdrücklich nur für Gericht und Staatsanwaltschaft, wenn diese den Auftrag geben. Aber für Übersetzerinnen und Übersetzer ist es sinnvoll, die Sätze zu verlangen, weil sie sonst leicht pleite gehen.

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