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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerung - Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit
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Beitrag begonnen von ilovealien am 15.08.2015 um 12:33:30

Titel: Einbürgerung - Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit
Beitrag von ilovealien am 15.08.2015 um 12:33:30
Meine Frau möchte für die Einbürgerung ihre chinesische Staatsangehörigkeit aufgeben.

- Kennt sich jemand mit dem Verfahren aus? (Ich dachte bis jetzt, dass die EBH den Reisepass einbehält und an die chinesische Botschaft weiterleitet. Dadurch sollte der Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit automatisch eintreten. Das wurde aber von der zuständigen EBH abgelehnt. Es müsste ein Austrittsverfahren bei der Botschaft betrieben werden.)

- Hat jemand von euch Zugriff auf den Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (GK-StAR) von Fritz / Vormeier?
Kapitel VII - 2 - L "Einbürgerung in den deutschen Staatsverband; Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit"
oder
Kapitel VII - 2 - K "Staatsangehörigkeitsangelegenheiten; Entlassung aus der chinesischen Staatsangehörigkeit"

Danke für eure Hilfe!


Titel: Re: Einbürgerung - Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit
Beitrag von Aras am 15.08.2015 um 12:43:41
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Titel: Re: Einbürgerung - Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit
Beitrag von Odysseus am 17.08.2015 um 06:48:32
Wenn Deine EBH behauptet, Deine Frau müsse sich entlassen lassen, dann hat der liebe Kollege dort - mit Verlaub - keine Ahnung. Ist ja nicht schlimm, vielleicht hatte er ja noch keine Chinesen. Man muss ja auch nicht alles wissen, man muss nur wissen, wo's steht.

Sag ihm, er möge doch mal im ElBib nachsehen, da steht drin:

China:
...
II. Staatsangehörigkeit
1 Allgemeine Regeln (§§ 3, 8, 14–16 StAngG)
Für chinesische Staatsangehörige ist Mehrstaatigkeit nicht gestattet.
...
3 Verlustgründe (§§ 8–14 StAngG)
a) Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit:
‒wenn ein chinesischer Staatsangehöriger im Ausland sesshaft ist und eine ausländische Staatsangehörigkeit freiwillig durch Einbürgerung oder auf andere Weise erwirbt;

Es gibt nur eine Ausnahme:
"Staatsangestellte und Armeeangehörige im aktiven Dienst dürfen die chinesische Staatsangehörigkeit nicht aufgeben." Ob das auf Deine Frau zutrifft, wissen wir natürlich nicht.

Kannst ja trotzdem mal die chinesische Botschaft anschreiben, und Dir das mit dem automatischen Verlust bestätigen lassen.

Titel: Re: Einbürgerung - Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit
Beitrag von ilovealien am 17.08.2015 um 10:03:58
Danke Aras und Odysseus!

Titel: Re: Einbürgerung - Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit
Beitrag von Obst88 am 17.08.2015 um 13:46:51
Uns hatte man bei der Einbürgerungsbehörde gesagt, dass man nicht zur chinesichen Botschaft muss sich sich entlassen zu lassen. Die Einbürgerungsbehörde behält den chinesischen Pass einfach ein und leitet ihn an die chinesischen Behörden weiter.

Titel: Re: Einbürgerung - Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit
Beitrag von nixwissen am 20.08.2015 um 19:23:31
Hi,

Meine Frau durfte sogar Ihren Pass behalten, die freundliche MA in der EBH hat die Ecke abgeschnitten und die NE ungültig gemacht (etwas sinnfrei aber naja).

Ein eigener Austritt aus der Chin. Staatsbürgerschaft wäre gar nicht so einfach. Bei doppelter Staatsbürgerschaft kennt China aber praktisch keine Ausnahmen.

Gruß,
Norbert

Titel: Re: Einbürgerung - Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit
Beitrag von ilovealien am 19.01.2016 um 19:25:17
So, die Einbürgerungsurkunde wurde bereit nach etwas über 3 Monaten nach Antragstellung ausgefertigt (Rekordzeit in Bayern?). Meine Frau konnte sie allerdings erst über einen Monat später abholen.

Bei Übergabe der Einbürgerungsurkunde wurde weder der Reisepass noch der eAT gefordert, eingezogen bzw. entwertet.

Im Einbürgerungsantrag wurde unter
"Vermeidung von Mehrstaatigkeit
Ich bin bereit, meine bisherige(n) Staatsangehörigkeit(en) aufzugeben und verpflichte mich, nach schriftlicher Zusicherung der Einbürgerung die erforderlichen Schritte zu unternehmen."
JA angekreuzt.

Eine Einbürgerungszusicherung erfolgte nicht, sondern es wurde nur eine Kostennote zugesandt:
"Die Einbürgerungsurkunde kann gegen Vorlage des Einzahlungsnachweises (Kontoauszug) so-
wie Ihres Reisepasses (ggf. auch elektronischer Aufenthaltstitel) beim Landratsamt XXX
Staatsangehörigkeitsbehörde, Zimmer Nr. XX abgeholt werden."

Damit ist doch alles abgeschlossen, oder?
Kann die Behörde jetzt noch nachträglich den Reisepass verlangen?
Meine Frau würde den Pass gerne behalten, da die 43 Seiten voll mit Visa/Stempeln ein schönes Andenken an unsere Weltreisen sind.

Titel: Re: Einbürgerung - Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit
Beitrag von Obst88 am 19.01.2016 um 20:25:42
Wenn die Chinesen sie nicht auffordern den Pass abzugeben und die deutschen Behörden ihn auch nicht einziehen, kann sie den natürlich behalten.Sie darf ihn nur nicht mehr benutzen.

Titel: Re: Einbürgerung - Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit
Beitrag von Saxonicus am 19.01.2016 um 21:13:53

nixwissen schrieb am 20.08.2015 um 19:23:31:
Meine Frau durfte sogar Ihren Pass behalten, die freundliche MA in der EBH hat die Ecke abgeschnitten und die NE ungültig gemacht (etwas sinnfrei aber naja).

Das ist keinesfalls sinnfrei, denn es ist durchaus vorstellbar, dass eine andere Person diesen Pass gerne "weiterverwenden" würde.

Titel: Re: Einbürgerung - Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit
Beitrag von Odysseus am 20.01.2016 um 09:31:15

Obst88 schrieb am 19.01.2016 um 20:25:42:
Wenn die Chinesen sie nicht auffordern den Pass abzugeben


Da die Chinesen nicht wissen, dass sie eingebürgert worden ist, können sie auch nicht nachfragen. Es sollte daher sicherheitshalber bei der chin. Botschaft nachgefragt werden, ob der Pass abgegeben werden muss.

Titel: Re: Einbürgerung - Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit
Beitrag von ilovealien am 20.01.2016 um 09:47:36

Odysseus schrieb am 20.01.2016 um 09:31:15:
Da die Chinesen nicht wissen, dass sie eingebürgert worden ist, können sie auch nicht nachfragen. Es sollte daher sicherheitshalber bei der chin. Botschaft nachgefragt werden, ob der Pass abgegeben werden muss.


Kann die EBH jetzt noch nachträglich den Reisepass verlangen?

Titel: Re: Einbürgerung - Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit
Beitrag von Aras am 20.01.2016 um 10:42:04
Sie hat per Gesetz die chinesische Staatsangehörigkeit verloren. Also muss sie bei der nächsten Einreise nach China ein Visum mit dem deutschen Pass beantragen. Spätestens dann fragen die Chinesen nach dem chinesischen Pass. Ob die Chinesen den ungültig stempeln/lochen/schneiden, weiß ich nicht. Kann sein, dass die den Pass einziehen weil die das immer so machen. Dann kann man natürlich den Verlust des Passes behaupten. Dann landet der Pass in die Datenbank für verlorene und gestohlene Pässe von Interpol. Was auch geht, ist einfach zu schauen wann der Pass abläuft, und nie wieder drüber zu sprechen.

Kann aber natürlich sein, dass sie weiterhin die taiwanesische Staatsangehörigkeit besitzt...

Ich würde ja hier empfehlen, ihre Geburt ins deutsche Register einzutragen, damit nicht in Zukunft (aus irgendwelchen Gründen) das Hukou wieder gefordert wird.

Titel: Re: Einbürgerung - Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit
Beitrag von Obst88 am 20.01.2016 um 15:45:38
Warum sollte eine ehemalige Chinesin jetzt neben der deutschen auch noch die taiwanische Staatsangehörigkeit besitzen?

Titel: Re: Einbürgerung - Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit
Beitrag von greenock am 20.01.2016 um 17:45:09

Aras schrieb am 20.01.2016 um 10:42:04:
Sie hat per Gesetz die chinesische Staatsangehörigkeit verloren. Also muss sie bei der nächsten Einreise nach China ein Visum mit dem deutschen Pass beantragen. Spätestens dann fragen die Chinesen nach dem chinesischen Pass.


Die chinesischen AV´s wollen beim erstmaligen Antrag eines chinesischen Visums  eine Kopie der Einbürgerungsurkunde sehen.
Der chinesische Reisepass interessiert da weniger (was aber nicht heißen mag, daß ein chinesischer Beamter ihn auf einmal doch sehen möchte bzw. einzieht).


Titel: Re: Einbürgerung - Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit
Beitrag von ilovealien am 24.01.2016 um 20:41:21
Es kam jetzt ein Brief der EBH, der zu Einsendung vom ausländischen Reisepass an die EBH auffordert.
Maßnahmen bei Nichtbefolgung werden nicht angedroht. Eine Rechtsbehelfsbelehrung fehlt auch.

Rechtsgrund?
Einbürgerung ist ja bereits vollzogen.

Titel: Re: Einbürgerung - Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit
Beitrag von grisu1000 am 24.01.2016 um 21:04:05

ilovealien schrieb am 24.01.2016 um 20:41:21:
Rechtsgrund?


Es gibt keine Rechtsgrundlage. Der chinesische Pass ist Eigentum des chinesischen Staates und von einem Verwaltungsabkommen mit deutschen Behörden ist mir nichts bekannt. Siehe es als Dienstleistung deutscher Behörden an, man spart den Weg zum chinesischen Konsulat. Der Verlust der Staatsangehörigkeit ist ja wahrscheinlich mit Einbürgerung eingetreten, der Pass also nutzlos.

Genauso wie es kein Rechtsgrundlage gibt das deutsche Behörden irgendwelche ausländischen Pässe nach Einbürgerung ungültig machen. Die Feststellung des Verlustes der chinesischen Staatsangehörigkeit kann die deutsche EBH doch gar nicht leisten.

Titel: Re: Einbürgerung - Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit
Beitrag von trixie am 24.01.2016 um 22:43:05

grisu1000 schrieb am 24.01.2016 um 21:04:05:
Die Feststellung des Verlustes der chinesischen Staatsangehörigkeit kann die deutsche EBH doch gar nicht leisten. 

Warum nicht? Siehe Antwort # 2
Auch die EBH kann die entsprechenden Gesetze lesen, unter welchen Umständen die chinesische Staatsangehörigkeit verloren geht, genauso wie es die User hier tun.
Genauso würde die EBH prüfen, ob die Einbürgerung unter Beibehaltung der alten Staatsangehörigkeit erfolgt.

Titel: Re: Einbürgerung - Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit
Beitrag von Aras am 24.01.2016 um 22:50:49
Weil die Feststellung ob jemand der Staatsangehörige eines Staates ist dem jeweiligen Staat überlassen ist.

Titel: Re: Einbürgerung - Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit
Beitrag von trixie am 24.01.2016 um 23:02:12
... und die EBH erfährt davon, wenn der Einbürgerungskanditat/in z. B. die Ausbürgerungsurkunde vorlegt, zumal er/sie ja verpflichtet ist, die Ausbürgerung zu betreiben.

Ansonsten könnte man die Einbürgerung ohne weitere Anforderungen betreiben, denn ...

Zitat:
die Feststellung ob jemand der Staatsangehörige eines Staates ist dem jeweiligen Staat überlassen ist.

Titel: Re: Einbürgerung - Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit
Beitrag von Aras am 24.01.2016 um 23:09:48
Worauf willst du hinaus?

Titel: Re: Einbürgerung - Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit
Beitrag von trixie am 24.01.2016 um 23:18:38
Das Meldeamt muss doch eine Entscheidung treffen, ob der/die Einbürgungskandidat/in als Monostaatler/in oder Doppelstaatler/in zu führen ist.

Wenn nun die deutsche Behörde keine Beurteilung darüber abgeben kann, weil keine Ausbürgerungsurkunde vorliegt, muss sie das wohl anhand der Gesetze feststellen; ergo trifft eine deutsche Behörde eine entsprechende Feststellung über den Verlust der anderen Staatsangehörigkeit.

Oder denkst du, dass bei fehlender Bestätigung das früheren Staates, der/die Deutsche/r als Doppelstaatler geführt wird?   

Titel: Re: Einbürgerung - Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit
Beitrag von Aras am 24.01.2016 um 23:22:54
Welche Rechtsverbindlichkeit hat das Melderegister?

Titel: Re: Einbürgerung - Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit
Beitrag von trixie am 25.01.2016 um 09:40:43
Es geht ja nicht um das Melderegister, sondern darum, dass eine deutsche Behörde die Feststellung trifft, dass ein Ausländer/in die frühere Staatsangehörigkeit nicht mehr besitzt. Dass deutsche Behörden nicht nach Gutdünken handeln, dürfte unbestritten sein.

Wenn du diese Frage in den Raum wirfst, dürfte und könnte eine deutsche Behörde niemals eine ausländische Staatsangehörigkeit feststellen. Auch diese Feststellung geschieht anhand der entsprechenden Gesetzen.

Titel: Re: Einbürgerung - Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit
Beitrag von erne am 25.01.2016 um 16:17:59

trixie schrieb am 25.01.2016 um 09:40:43:
Wenn du diese Frage in den Raum wirfst, dürfte und könnte eine deutsche Behörde niemals eine ausländische Staatsangehörigkeit feststellen.


tut es auch nicht
"Feststellen" ist nicht immer "Feststellen"


Was sein kann: Deutsche Meldebehörden stellen anhand der ihnen bekannten ausländischen Gesetzeslage fest (stellen fest = Erlangen die "Kenntnis"), dass eine zweite Staatsangehörigkeit in Frage kommt und anhand dieser "Feststellung" (absichtlich in Anführungszeichen) wird das bis zum Gegenargument /-beweis so im Melderegister eingetragen. Rechtliche Relevanz, dass derjenige diese Staatsangehörigkeit tatsächlich hat, hat es eben nicht, ist also auch keine "Feststellung" der Staatsangehörigkeit.

Genausowenig kann eine deutsche Behörde feststellen, dass eine nicht Deutsche Staatsangehörigkeit nicht vorliegt.

Genausowenig kann z.B. Österreich feststellen, dass ich Deutscher bin oder eben nicht Deutscher bin.

Titel: Re: Einbürgerung - Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit
Beitrag von ilovealien am 02.03.2016 um 09:44:54
Jetzt wird es wieder spannend:

Die Sachbearbeiterin droht jetzt mit Abholung des chinesischen Reisepasses durch die Polizei wenn meine Frau den Pass nicht umgehend einsendet.
Aufgrund welcher Rechtsgrundlage konnte/wollte sie mir nicht sagen und hat aufgelegt.


Titel: Re: Einbürgerung - Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit
Beitrag von ilovealien am 02.03.2016 um 09:50:47
Jetzt kam noch eine Email hinterher:

"Sie sind nach der Einbürgerung verpflichtet, den Pass abzugeben, weil sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht behalten dürfen. Die Botschaft fordert die Rücksendung des Passes mit der Mitteilung über Ihre Einbürgerung.

Die deutsche Staatsangehörigkeit lässt mit der chinesischen Staatsangehörigkeit keine Doppelstaatigkeit zu, deshalb ist der weitere Besitz des chinesischen Passes nicht erlaubt.

Ich werde das chinesische Konsulat über Ihre Weigerung der Rückgabe des Passes informieren.

Sie haben Gelegenheit, bis 31.03.2016 einen Nachweis vorzulegen, dass Sie den chinesischen Pass selbst an das Konsulat geschickt haben, ansonsten reiche ich den Fall an die Regierung weiter."

Titel: Re: Einbürgerung - Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit
Beitrag von Odysseus am 02.03.2016 um 09:54:00

Odysseus schrieb am 20.01.2016 um 09:31:15:
Es sollte daher sicherheitshalber bei der chin. Botschaft nachgefragt werden, ob der Pass abgegeben werden muss.


Ggf. kann Deine Frau den ungültig-gemachten Pass behalten.

Titel: Re: Einbürgerung - Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit
Beitrag von Aras am 02.03.2016 um 10:06:27
Kann da Odysseus nur beipflichten. Es ist offensichtlich, dass sie keinen gültigen chinesischen Reisepass behalten darf. Eure Weigerung den Pass abzugeben, kann ich verstehen. Aber nichtmal selber die Mühe zu machen den Pass beim chinesischen Konsulat ungültig zu machen, ist mE falsch.

Titel: Re: Einbürgerung - Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit
Beitrag von trixie am 02.03.2016 um 10:28:02

ilovealien schrieb am 02.03.2016 um 09:50:47:
Die deutsche Staatsangehörigkeit lässt mit der chinesischen Staatsangehörigkeit keine Doppelstaatigkeit zu, deshalb ist der weitere Besitz des chinesischen Passes nicht erlaubt.

Wie kann die EBH diese Feststellung treffen?
Wie wir alle wissen, ist der Besitz eines deutschen Passes kein Beweis, dass man Deutscher ist.

Sehr wohl kann man einen "entwerteten" Pass besitzen. Die EBH pocht aber darauf, dass der Besitz am Pass aufgegeben wird.

Wäre es nicht Aufgabe des chinesischen Konsulats bzw. der Botschaft, den Pass einzufordern?


Titel: Re: Einbürgerung - Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit
Beitrag von Petersburger am 02.03.2016 um 11:21:49

trixie schrieb am 02.03.2016 um 10:28:02:
Wie kann die EBH diese Feststellung treffen?

Sofern die EBH der chinesischen AV von der Einbürgerung Mitteilung macht und dann als Antwort (vielleicht auch schon früher als generelle Bitte) die Bitte um Übersendung des chinesischen Passes bekommt, ist das offensichtlich keine Feststellung oder Entscheidung der EBH.


trixie schrieb am 02.03.2016 um 10:28:02:
Die EBH pocht aber darauf, dass der Besitz am Pass aufgegeben wird.

Ich erkenne in den Aussagen nur, daß der Besitz am gültigen Pass aufgegeben werden soll.

Titel: Re: Einbürgerung - Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit
Beitrag von trixie am 02.03.2016 um 11:35:21

Petersburger schrieb am 02.03.2016 um 11:21:49:
Sofern die EBH der chinesischen AV von der Einbürgerung Mitteilung macht und dann als Antwort (vielleicht auch schon früher als generelle Bitte) die Bitte um Übersendung des chinesischen Passes bekommt, ist das offensichtlich keine Feststellung oder Entscheidung der EBH.

Damit würde die EBH in Amtshilfe den Pass entgegennehmen und an die Botschaft weiterleiten. Dem scheint aber nicht zu sein, weil die EBH die Frau auffordert, denn Pass direkt an das Konsulat zu schicken. Sofern nun seitens der chinesischen Botschaft diese Pflicht besteht, müßte diese an die (Noch) Chinesin herangetragen werden, da die EBH wohl nicht in Amtshilfe handelt.

Titel: Re: Einbürgerung - Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit
Beitrag von Odysseus am 02.03.2016 um 11:36:08
Erinnert mich irgendwie an eine Jahre zurückliegende längere, aufgrund sprachlicher Defizite schwierige Unterhaltung meines Gruppenleiters mit einem kurz zuvor eingebürgerten, älteren bisher türkischen Mitbürger. Lang und breit wurde versucht zu erklären, dass er noch die Entlassungsurkunde besorgen solle, verstanden hat er aber nicht viel - bis ihn ein Geistesblitz traf, und er fragte "gehen Konsulat?" - "Ja, gehen Konsulat!"

Also, lieber TS: Gehen Botschaft!

Titel: Re: Einbürgerung - Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit
Beitrag von ilovealien am 02.03.2016 um 14:23:14

Odysseus schrieb am 02.03.2016 um 11:36:08:
Erinnert mich irgendwie an eine Jahre zurückliegende längere, aufgrund sprachlicher Defizite schwierige Unterhaltung meines Gruppenleiters mit einem kurz zuvor eingebürgerten, älteren bisher türkischen Mitbürger. Lang und breit wurde versucht zu erklären, dass er noch die Entlassungsurkunde besorgen solle, verstanden hat er aber nicht viel - bis ihn ein Geistesblitz traf, und er fragte "gehen Konsulat?" - "Ja, gehen Konsulat!"

Also, lieber TS: Gehen Botschaft!

Danke, aber Ironie ersetzt keine Gesetze.

Meine Frau braucht keine Entlassungsurkunde.
Die wurde direkt und ohne Auflagen eingebürgert.
Damit ist das Verfahren abgeschlossen und die Einbürgerung kann auch nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Anweisungen ohne Rechtsgrundlage folgen musste sie als Chinesin, aber doch nicht mehr als Deutsche. Wo bleibt da der hoch gelobte Rechtsstaat.

Titel: Re: Einbürgerung - Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit
Beitrag von Odysseus am 02.03.2016 um 14:50:58
Deie Ehefrau hat nach den chinesischen Gesetzen ihre Staatsangehörigkeit verloren. Sie hat demnach keinen Anspruch mehr auf einen chinesischen Pass. Folglich solltet Ihr bei den chinesischen Behörden klären - ich glaub', ich schrieb das schon mal - ob sie den Pass abgeben muss oder behalten kann.

Mit den deutschen Gesetzen hat das nicht viel zu tun.

Titel: Re: Einbürgerung - Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit
Beitrag von Petersburger am 02.03.2016 um 14:53:34

trixie schrieb am 02.03.2016 um 11:35:21:
Dem scheint aber nicht zu sein, weil die EBH die Frau auffordert, denn Pass direkt an das Konsulat zu schicken.

Der Text in Antwort #25 ist für mich hinreichend eindeutig:
Es geht darum, daß kein gültig aussehender Paß "im Umlauf bleiben soll", der eine nicht mehr vorliegende StAng bescheinigt.

Variante 1 - Wir (EBH) schicken den Paß zurück.
Variante 2 - Sie tun das selbst (und weisen uns das nach).

Ich wette einfach mal eine Flasche Sekt, daß die Vorlage des durch die Botschaft entwerteten Passes der EBH auch ausreicht.

Titel: Re: Einbürgerung - Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit
Beitrag von Aras am 02.03.2016 um 14:58:52
Mach wie du es für richtig hälst und lebe mit den Konsequenzen.

Fakt ist, dass ein Reisepass kein Eigentum der Person ist, dessen Daten drin geschrieben stehen. Der Besitzer des Passes ist eben nur der Besitzer und ausdrücklich nicht der Eigentümer. Der Reisepass gehört dem Staat der es ausgestellt hat. In diesem Fall China. Der chinesische Staat hat offensichtlich ggü. den deutschen Staat erklärt, dass es im Falle der Einbürgerung eines chinesischen Staatsangehörigen gerne den Reisepass zurückhaben will, da der Eingebürgerte kein Chinese mehr ist und darum auch nicht mehr im Besitz eines gültigen chinesischen Reisepasses sein darf.

Wenn der chinesische Staat aber durch Ungültigmachung des Reisepasses sein Interesse am Eigentum des Reisepasses rechtskonkludent aufgibt, dann geht der Reisepass in den Eigentum des Besitzers über.

In meinem deutschen Reisepass steht geschrieben:
"Dieser Reisepass ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland". Darum kann auch die Erteilung eines Reisepass verweigert werden bzw. der Reisepass wieder entzogen werden.

Gegen welches Gesetz grade verstoßen wird, kann ich nicht näher bestimmen. Ich gehe aber in Richtung Urkundenunterdrückung.

Also zu deiner Frage: Da ist der Rechtsstaat.

Euch steht aber weiterhin die Möglichkeit offen, den chinesischen Pass beim Konsulat ungültig zu machen und legal Eigentümer der nicht mehr gültigen Urkunde zu werden.

Titel: Re: Einbürgerung - Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit
Beitrag von trixie am 02.03.2016 um 15:19:55

Aras schrieb am 02.03.2016 um 14:58:52:
Gegen welches Gesetz grade verstoßen wird, kann ich nicht näher bestimmen. Ich gehe aber in Richtung Urkundenunterdrückung.

Ein deutsche Behörde kann m.M. nach keinen Straftatbestand eröffnen, wenn es das Anliegen eines ausländischen Staates ist.

Der chinesische Staat könnte sich auch direkt an die Ehefrau wenden, mit der Bitte den Reisepass herausgeben.

Es gibt sicherlich auch eine Rechtsgrundlage, wann eine Behörde (hier EBH) in Amtshilfe tätig werden darf.

Titel: Re: Einbürgerung - Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit
Beitrag von Aras am 02.03.2016 um 15:32:23
Amtshilfe gibt es nur zwischen deutschen Behörden und falls konkrete zwischenstaatliche Abkommen zur Amtshilfe geschlossen werden auch zwischen deutschen und der jeweiligen ausländischen Behörde. Von Amtshilfe zu sprechen ist hier falsch. Der chinesische Staat bzw. die Botschaft kann einfach als juristische Person eine Anzeige bei der deutschen Staatsanwaltschaft stellen. Dann wird die Staatsanwaltschaft sich einfach die Akte von der EBH holen und die Sache abfrühstücken.


Titel: Re: Einbürgerung - Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit
Beitrag von greenock am 02.03.2016 um 17:36:37

ilovealien schrieb am 02.03.2016 um 14:23:14:
Danke, aber Ironie ersetzt keine Gesetze.

Meine Frau braucht keine Entlassungsurkunde.
Die wurde direkt und ohne Auflagen eingebürgert.
Damit ist das Verfahren abgeschlossen und die Einbürgerung kann auch nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Anweisungen ohne Rechtsgrundlage folgen musste sie als Chinesin, aber doch nicht mehr als Deutsche. Wo bleibt da der hoch gelobte Rechtsstaat.


Warum ruft deine Frau nicht einfach bei der Botschaft/Konsulat an?
Die entsprechenden Telefonnummern findet ihr auf der Webseite der Botschaft der VR China.

Chinesische Bekannte, die sich  einbürgern haben lassen, haben entweder selber den Pass bei der Botschaft ungültig stempeln lassen oder es über die EBH machen lassen.

Ihr solltet auch eines überlegen, sie ist jetzt Deutsche und braucht in Zukunft ein Visum für China.

Wenn es jetzt Probleme wegen der Abgabe des Reisepasses gibt, kann es in Zukunft auch eventuelle Probleme zwecks Visumantrag geben.

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