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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Familienzusammenführung und eAT
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Beitrag begonnen von peter_ha am 26.07.2015 um 00:54:22

Titel: Familienzusammenführung und eAT
Beitrag von peter_ha am 26.07.2015 um 00:54:22
Hallo,
mein Thema ist: Ist eine Rückreise während der Bearbeitungszeit der ersten eAT möglich? Hier nun die Details.

Ausgangsituation
Meine zukünftige Frau: Russin
Ich: Deutscher
Wir werden demnächst in Russland heiraten (hierzu ist alles bereits organisiert). Wir möchten in D zusammen leben.

Nach der Hochzeit wird dann meine Frau das Visum für die Familienzusammenführung in dem für sie zuständigen deutschen Konsulat in Russland beantragen. So wie ich es verstanden habe, bekommt man ein nationales Visum nur zur einmaligen Einreise.

Danach wird sie nach D fliegen und wir werden gemeinsam in Deutschland zur Ausländerbehörde gehen um den eAT (elektronischer Aufenthaltstitel) für Sie zu beantragen.
Laut http://service-bw.de/zfinder-bw-web/processes.do?vbid=2180636&vbmid=0 wird es eine Bearbeitungszeit von 4 bis 6 Wochen geben.

Fragen:
-In diesen 4-6 Wochen darf meine Frau in D noch nicht arbeiten und auch nicht ins EU Ausland mit mir in den Urlaub fahren, da sie in dieser Zeit nur ein nationales Visum aber keinen Aufenthaltstitel hat - korrekt?
-Darf meine Frau dann in diesen 4-6 Wochen wenigstens zurück nach Russland fliegen? (Gilt das Visum auch für die Ausreise?) Bleibt der Antrag für die eAT weiterhin gültig? Oder ist das so, dass dieser automatisch ungültig wird wenn man während der Bearbeitungszeit Deutschland verlässt?

Wäre denn folgendes Vorgehen denkbar?
Welche Probleme könnten in der Praxis auftreten?
Meine Frau würde nach Beantragung der eAT für 4-6 Wochen zurück nach Russland fahren.Sie würde mir eine Vollmacht ausstellen, so dass ich die eAT in der ABH für sie abholen kann.
Die eAT würde ich dann meiner Frau übergeben, in dem ich nach Russland fahre. Wir würden dann umgehend gemeinsam zurück nach D fahren, sie hat ja dann die eAT.
Laut dem Beitrag http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1346355426 schaut die Bundespolizei bei der Grenzkontrolle bei der Wiedereinreise nach D gar nicht nach Stempeln im Pass, wenn man eine eAT hat. Ausserdem könnte man ja mit der eAT zunächst in ein anderes Schengenland fliegen und dann erst nach D. Übersehe ich etwas (anderes)?


Hinweise - Grund für diese Überlegungen:
Es wird sehr frustierend für sie sein 4-6 Wochen in D herumzusitzen ohne die Chance arbeiten zu dürfen. Sprachkurse o.ä. in dieser Zeit sind auch nicht sinnvoll - denn sie spricht bereits nahezu perfekt deutsch. Ausserdem wird sie die auch Heimweh haben und deshalb ist unser Plan sowieso regelmässig nach Russland zu fliegen.
Ich selbst bin schon jetzt in letzter Zeit mindestens einmal im Monat in Russland unterwegs.
Uns ist bekannt, dass man nur maximal 6 Monate ausserhalb von D sein darf, damit die eAT nicht erlischt. Wir würden sowieso dann hauptsächlich in D wohnen, aber jede 1-2 monate für ein verlängertes Wochenende nach Russland fliegen.
Wie dem auch sei, uns interressiert wie das in den ersten 4-6 Wochen ist, wenn man auf die erste eAT wartet.
Eine Frage wäre noch, ob man die ABH über diese Reisepläne informieren sollte in diesen ersten 4-6 Wochen.

Mir ist bewusst, dass die ABH sicher die richtige Stelle wäre um eine korrekte Antwort zu bekommen.
Jedoch befürchte ich, dass uns sofort eine Scheinehe unterstellt werden könnte wenn man dort mit solchen Fragen "um die Ecke kommt". Deshalb wollte ich mich hier im Forum vorab informieren.

Ich bedanke mich schon für das Lesen dieses langen Postings und bitte um Eure Hinweise zu dem Thema.

Peter_ha

Titel: Re: Familienzusammenführung und eAT
Beitrag von Nonjo am 26.07.2015 um 02:51:12
nationales Visum für FZF ist multi entry, entsprechend kann ein- und ausgereist werden im Gültigkeitszeitraum ohne eAT.

Titel: Re: Familienzusammenführung und eAT
Beitrag von Petersburger am 26.07.2015 um 09:12:00

peter_ha schrieb am 26.07.2015 um 00:54:22:
So wie ich es verstanden habe, bekommt man ein nationales Visum nur zur einmaligen Einreise.

Falsch verstanden. MULT
Sollte da 1x draufstehen, ist das ein Fehler und sollte sofort bei der Abholung bemängelt werden. (Passiert genauso wie falsche Daten - wir sind auch nur Menschen.)


peter_ha schrieb am 26.07.2015 um 00:54:22:
In diesen 4-6 Wochen darf meine Frau in D noch nicht arbeiten und auch nicht ins EU Ausland mit mir in den Urlaub fahren, da sie in dieser Zeit nur ein nationales Visum aber keinen Aufenthaltstitel hat - korrekt? 

Weder - noch.
Nach § 27 (5) AufenthG berechtigt der Aufenthaltstitel nach Abschnitt 6 - das ist auch das nationale Visum zur FZF zum Deutschen - zur Erwerbstätigkeit.

Auch hier gilt: Es muß auf dem Visum stehen. Wenn nicht - korrigieren lassen.
Ist aber kein Beinbruch, denn bei der eAT-Beantragung kann das auch auf die (dann zwingend erforderliche) Fiktionsbescheinigung geschrieben werden.

Nationale Visa gestatten seit 2010 Reisen im gesamten Schengengebiet genau so wie es auch AE und NE gestatten.

Die vorherige Regelung (nur eine Einreise, nur zum Transit ins Ausstellerland) findet sich im Internet noch oft und oft, ist aber inzwischen falsch.


peter_ha schrieb am 26.07.2015 um 00:54:22:
Bleibt der Antrag für die eAT weiterhin gültig?

Natürlich!


peter_ha schrieb am 26.07.2015 um 00:54:22:
Eine Frage wäre noch, ob man die ABH über diese Reisepläne informieren sollte in diesen ersten 4-6 Wochen.

Wozu denn das?  ;)

Titel: Re: Familienzusammenführung und eAT
Beitrag von peter_ha am 28.07.2015 um 10:20:58
Vielen Dank für die Informationen. Das sieht ja dann für uns sehr gut aus.

In der Tat bin ich wohl auf veraltetete Infos im Netz "reingefallen".

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