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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> 38a aufenthg
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Beitrag begonnen von Renato1 am 20.05.2015 um 21:45:22

Titel: 38a aufenthg
Beitrag von Renato1 am 20.05.2015 um 21:45:22
Hallo
Ich bin seit 5 monate in Deutschland  und vor 3 monate habe ich eine aufenthalt  nach pragraph 38a  beantragt und bisjetzt hab ich ne fikstionsbescheingung mit einer arbeiterlaubnis bekommen   bei der bescheinigung steht : Beschäftigung als ............bis 09.02.2018 erlaubt   das heißt das ich 3 jahre mit meinem arbeitgeber gebunden bin.Weil andere wechseln ďie arbeitgeber nach ablauf eines jahres

DANKE

Titel: Re: 38a aufenthg
Beitrag von fons am 20.05.2015 um 22:11:47
Bitte keine crosspostings - 2. Post im anderen Themenforum
hab ich gelöscht. Und dein Obiges Post etwas korriegiert - das
sicher nicht gewollte gelöscht.

Titel: Re: 38a aufenthg
Beitrag von tapir am 21.05.2015 um 06:44:05
Bei einer AE nach § 38a entfällt nach einem Jahr die Arbeitgeberbindung. Hier wurde eine AE nach § 38a noch nicht erteilt, sondern nur eine Fiktionsbescheinigung. Wichtig wäre, zu wissen, warum bisher noch keine AE erteilt wurde. Wenn dann die AE erteilt wird, müsste man sich die dortige Nebenbestimmung ansehen. Wenn dort eine Arbeitgeberbindung länger als ein Jahr verfügt wird, sollte deren Aufhebung beantragt werden.

Titel: Re: 38a aufenthg
Beitrag von Renato1 am 23.05.2015 um 14:44:37
Danke!
Noch eine frage habe ich wie siehts mit ehegattennachzug aus meine frau besitzt ein italienisches aufenthalt und unsere ehe bestant schon befor ich hier gekommen bin ?

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