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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Urlaub in Europa
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Beitrag begonnen von deerhunter am 03.05.2015 um 21:47:50

Titel: Urlaub in Europa
Beitrag von deerhunter am 03.05.2015 um 21:47:50
Ein deutscher Expat lebt in Cambodia und ist mit einer Frau von dort verheiratet (seit einigen Jahren).
Nun möchte er seiner Frau Europa zeigen. Geplant ist 1 Woche Frankreich, ein paar Tage jeweils Italien, Spanien, Österreich und 2 Tage Deutschland!
Finanziell sind sie gut aufgestellt und werden in entsprechenden Hotels übernachten!
1. Wo beantragt er das Schengen - Visa?
2. In Deutschland, weil er Deutscher ist?
3. In Frankreich, weil längster Aufenthalt?
4. Kann er sich auf Freizügigkeit berufen? Wenn ja, wo kann man das nachlesen?
5. Muss er / sie Rückkehrwilligkeit nachweisen?

Wie würde es aussehen, wenn der komplette Urlaub in Spanien wäre?

Titel: Re: Urlaub in Europa
Beitrag von tapir am 03.05.2015 um 21:59:46
Nr. 3 ist richtig.
Nr. 4 ist prinzipiell richtig, aber könnte de facto leerlaufen, weil die französische Vertretung mglw. erst mal gründlich prüfen will, ob die Eheurkunde authentisch ist, ob etwaige Vorehen bestanden usw. usw. - dasselbe Programm wie bei einer FZF wäre denkbar.
Nr. 5 m.E. daher de facto ja.

Titel: Re: Urlaub in Europa
Beitrag von deerhunter am 03.05.2015 um 22:03:28
Eheurkunde ist Deutsch (inkl. Urkundenprüfung im Vorfeld), beide haben 2009 in Deutschland geheiratet...aber nur kurz hier gelebt, da er für eine große Firma im Ausland arbeitet!
Sie wollen lediglich 3 Wochen Urlaub in Europa machen

Titel: Re: Urlaub in Europa
Beitrag von reinhard am 03.05.2015 um 22:05:54
Und (formell) beantragt er gar nichts, weil er Deutscher ist, sondern sie bei der französischen Botschaft.

Es gilt der längste Aufenthalt, falls überall gleich, der erste Aufenthalt.

Titel: Re: Urlaub in Europa
Beitrag von tapir am 03.05.2015 um 22:08:47
Dann wird im allgemeinen davon auszugehen sein, dass die französische Vertretung die Wirksamkeit der Ehe nicht in Zweifel ziehen wird. Ich schreibe "im allgemeinen", weil es theoretisch immer noch denkbar ist, dass Frankreich eigene Überprüfungen verlangt. Praktisch aber wohl eher unwahrscheinlich. Daher an sich ein Freizügigkeitsfall für die Zwecke dieses Besuchsaufenthalts in Frankreich und den anderen EU-Ländern (außer Deutschland). Ich würde mir jetzt keine großartigen Sorgen machen an Stelle des Bekannten.

Titel: Re: Urlaub in Europa
Beitrag von reinhard am 03.05.2015 um 22:15:26
Und wenn ein Deutscher mit seiner Frau in Frankreich ist und diese ein spanisches oder deutsches Visum hat, wird das auch niemanden interessieren.

Ist richtig, sich zu informieren. Aber eine scharfe Verfolgung gibt es nicht, weils niemanden interessiert. Sie müsste ja auch ohne Visum reingelassen werden (kommt ohne Visum nur nicht ins Flugzeug).

Titel: Re: Urlaub in Europa
Beitrag von deerhunter am 03.05.2015 um 22:25:43
Danke an Euch

Also soll er / sie ein Visum in der Französichen Botschaft stellen und gut!

Zitat:
Sie müsste ja auch ohne Visum reingelassen werden (kommt ohne Visum nur nicht ins Flugzeug).

Nach welcher Grundlage?

Titel: Re: Urlaub in Europa
Beitrag von Saxonicus am 03.05.2015 um 22:44:29

Zitat:
Zitat:
Sie müsste ja auch ohne Visum reingelassen werden.



deerhunter schrieb am 03.05.2015 um 22:25:43:
Nach welcher Grundlage? 

Als Ehefrau eine EU-Bürgers.

Titel: Re: Urlaub in Europa
Beitrag von Alacrity am 03.05.2015 um 22:52:07
Er meint wohl Art. 5 Abs. 4 der RL 2004/38/EG.

Titel: Re: Urlaub in Europa
Beitrag von Petersburger am 04.05.2015 um 05:53:23
Nein, viel konkreter: das MRAX-Urteil des EuGH.

Titel: Re: Urlaub in Europa
Beitrag von garfield2008 am 04.05.2015 um 06:46:02

Petersburger schrieb am 04.05.2015 um 05:53:23:
Nein, viel konkreter: das MRAX-Urteil des EuGH.

Nicht ganz. Das MRAX Urteil führte zu den entsprechenden Formulierungen in der Richtlinie. Konnte man in den Entwürfen zur Richtlinie sogar nachlesen.

Titel: Re: Urlaub in Europa
Beitrag von Petersburger am 04.05.2015 um 07:34:18
Ein explizites Verbot, ohne Visum an einer Außengrenze vorsprechende freizügige Drittausländer, die diese Eigenschaft belegen können, zurückzuweisen, kenne ich aus der RL nicht. Wohl aber aus dem Urteil.

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