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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> AE nach Hochzeit
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Beitrag begonnen von Honeyala am 20.02.2015 um 00:39:47

Titel: AE nach Hochzeit
Beitrag von Honeyala am 20.02.2015 um 00:39:47
Hallo zusammen,
Meine Lebenspartnerin kommt aus Malaysia. Ich bin gebürtiger Deutscher. Wir sind beide 56 Jahre alt und möchten zusammen leben. Da ich noch ein paar Jahre bis zur Rente arbeiten muss, wollen wir hier in Deutschland zusammenziehen. Sie wohnt momentan noch in Malaysia.
Soweit ich mich informiert habe, geht das wohl nur, bzw. am einfachsten, wenn wir heiraten.
Bekommt sie dann eine Aufenthaltsgenehmigung, auch wenn sie noch nicht so gut Deutsch spricht um die Prüfung für A1 zu absolvieren? Ich habe den §28 im Aufenthaltsgesetz jedenfalls so verstanden.

Also wie gesagt, ich bin Deutscher, lebe und arbeite in Deutschland, habe ein festes Einkommen und ein Haus mit genügend Platz für uns.
Wenn wir die Papiere zum Heiraten zusammen haben, kann sie dann rüberkommen, wir heiraten und sie bekommt die AE ohne weitere Hürden?

Ich habe versucht, mich durch die Paragraphen zu wühlen, aber irgendwie ist das nicht meins  :-?
Deshalb wäre ich froh, falls jemand eine Antwort weiß  ::)

Vielen Dank schon mal im Voraus  :)

Volker



Titel: Re: AE nach Hochzeit
Beitrag von Aras am 20.02.2015 um 01:27:01

Honeyala schrieb am 20.02.2015 um 00:39:47:
Bekommt sie dann eine Aufenthaltsgenehmigung, auch wenn sie noch nicht so gut Deutsch spricht um die Prüfung für A1 zu absolvieren?


A1 ist zwingend notwendig. Du musst §27, §28 und §30 lesen

Wenn sie das Visum zur Eheschließung beantragt, dann werden A1-Sprachkenntnisse gefordert. Du musst ihr für die Zeit bis zur Eheschließung auch eine Verpflichtungserklärung geben.

Wenn sie das FZF-Visum erhält, dann wurden ja schon bereits alle Voraussetzungen überprüft und sie erhält nach der Eheschließung auf Antrag die Aufenthaltserlaubnis.

Titel: Re: AE nach Hochzeit
Beitrag von Honeyala am 20.02.2015 um 02:20:50

Aras schrieb am 20.02.2015 um 01:27:01:
Wenn sie das Visum zur Eheschließung beantragt, dann werden A1-Sprachkenntnisse gefordert. Du musst ihr für die Zeit bis zur Eheschließung auch eine Verpflichtungserklärung geben. 

Bis jetzt hat sie keine Visa benötigt um mich in Deutschland zu besuchen. Malaysia und Deutschland verkehren visumfrei. Wenn wir dann hier in Deutschland heiraten, braucht sie doch auch kein Visum, oder?

Wofür braucht sie die Verpflichtungserklärung? Die ist meines Wissens nach nur für Ausländer notwendig, die zur Einreise ein Visum benötigen.

in §27 steht nichts von A1 Deutschkenntnissen, im §28 auch nicht und §30 gilt wohl auch eher für hier ansässige Ausländer, die ihren Lebenpartner nachziehen lassen möchten

Titel: Re: AE nach Hochzeit
Beitrag von dgstein am 20.02.2015 um 06:51:58
Hallo Honeyla,

die visumsfreie Einreise erlaubt nur einen Besuch von maximal 3 Monaten zu touristischen Zwecken. Für einen darüber hinausgehenden Aufenthalt wird eine Aufenthaltserlaubnis benötigt. Und eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist die Einreise mit dem erforderlichen Visum (§ 5 Abs. 2 AufenthG).

Viele Grüße

dgstein

Titel: Re: AE nach Hochzeit
Beitrag von Muleta am 20.02.2015 um 07:05:49

Honeyala schrieb am 20.02.2015 um 02:20:50:
Bis jetzt hat sie keine Visa benötigt um mich in Deutschland zu besuchen. Malaysia und Deutschland verkehren visumfrei. Wenn wir dann hier in Deutschland heiraten, braucht sie doch auch kein Visum, oder?


für Besuche bzw. kurzfristige Aufenthalte braucht sie kein Visum. Also sollte sie die Besuchsaufenthalte (auch) dazu nutzen, einen Sprachkurs zu machen und einen A1-Test abzulegen. Durch die Möglichkeit der visumsfreien Einreise hat sie dort einen riesigen Vorteil gegenüber den meisten anderen Ausländern! Den sollte sie nutzen.

Sie darf während eines kurzfristigen Aufenthalts auch (fast) alles hier machen (außer zu Arbeiten, das ist ein komplizierteres Thema). Auch darf sie während eines solchen Aufenthalts hier heiraten und für die Heirat ist auch kein A1 nötig (dann aber ein Dolmetscher).

Aber: wenn sie nicht nur kurzfristig (90/180 Tage), sondern dauerhaft hierbleiben will (mit anderen Worten: wenn sie eine AE haben möchte), dann muss sie dafür ein Visum bei der deutschen Botschaft im Heimatland beantragen. Die visumsfreie Einreise gilt nämlich nicht für geplante Daueraufenthalte.

VE ist in Deinem Fall nicht erforderlich.

Der letzte Satz in § 28 Abs. 1 AufenthG ist entscheidend: "§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 [=Sprachkenntnisse], Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des [§ 28 Abs. 1] Satzes 1 Nr. 1[=Ehegattennachzug] entsprechend anzuwenden."

Nachtrag, auch wenn es hier eigentlich keine Rolle spielt:

dgstein schrieb am 20.02.2015 um 06:51:58:
visumsfreie Einreise erlaubt nur einen Besuch von maximal 3 Monaten zu touristischen Zwecken


nicht ganz: die Zwecke eines solchen kurzfristigen Aufenthalts sind nicht auf "touristische" Zwecke begrenzt. Man kann auch Familienbesuche machen, sich medizinisch behandeln lassen, an Bildungsmaßnahmen teilnehmen, heiraten und Kinder kriegen und sogar -sehr eingeschränkt- arbeiten.

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