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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Verpflichtungserklärung bei Zuzug von Mama innerhalb Deutschlands
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Beitrag begonnen von afghanin am 23.01.2015 um 15:44:47

Titel: Verpflichtungserklärung bei Zuzug von Mama innerhalb Deutschlands
Beitrag von afghanin am 23.01.2015 um 15:44:47
Hallo liebe User,

ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. Ich versuche die Sachlage möglichst genau zu erläutern:

Also meine Mama lebt derzeit in der Stadt "M" und die meisten Kinder von ihr leben in der Stadt "H". Diese zwei Städte liegen aber in unterschiedlichen Bundesländern. Wir möchten aber, dass meine Mutter zu uns zieht, da sie seit August 2014 in die Pflegestufe 1 eingestuft wurde. Das heißt wir könenn Sie nicht mehr alleine lassen.
Jedoch kann sie nicht einfach so umziehen, da sie eine Wohnsitzauflage in ihrem Pass hat. Meine Mutter bezieht zurzeit HartzIV, jedoch wurde ein Rentenantrag für sie gestellt, da sie die nächsten Monate bzw. Jahre nicht mehr als erwerbstätig eingestuft werden kann. Von der Ausländerbehörde M haben wir erfahren, da sie nun pflegebedürftig ist, dürfte einem Umzug Seitens der Stadt H nichts mehr im Wege stehen. So im Sept. 14 haben wir dann den Umzugsantrag gestellt und vor kurzem habe ich dann auch eine Rückmeldung bekommen.
Die Ausländerbehörde H möchte von uns folgendes wissen:

- In welchem Umfang sind wir Kinder bereit und in der Lage für die Kosten der Mama aufzukommen und eine Verpflichtungserklärung abzugeben.

Ich verstehe das nicht. Müssen wir Kinder für alle Kosten bei einem Umzug in unsere Stadt aufkommen? Miete, Lebenshaltungskosten, Versicherung? Und was genau mit einer Verpflichtungserklärung gemeint? Was ist, wenn wir sagen, dass wir für die Kosten nicht aufkommen können? Wird dann der Antrag auf Umzug abgelehnt? Obwohl sie krank ist und ihre Kinder, die auch ihre Pfleger sind in der Stadt H leben? Ich meine wir können doch auch eine pflegebedürftige auch nicht alleine lassen. Sie leidet unter Depressionen und Angstzuständen. Wir wollten, dass sie nach H zieht und dort bei meiner Schwester lebt. Aber wir können definitiv nicht für alle Kosten aufkommen.

Was kann man da machen?

Kann die Ausländerbehörde in M nicht die Wohnsitzauflage aus ihrem Pass streichen? Kann man denn nicht nach 21 Jahren in Deutschland die unbefristete Aufenthaltserlaubnis für sie beantragen?
Ich muss leider sagen, dass meine Mama noch nie hier gearbeitet hat, da sie jahrelang selbst meinen Vater pflegen musste, er war sehr krank und war in der Pflegestufe III.

Ich freue mich über jede Nachricht.

Vielen Dank!

VG  :)



Titel: Re: Verpflichtungserklärung bei Zuzug von Mama innerhalb Deutschlands
Beitrag von deerhunter am 23.01.2015 um 17:16:13
Was hat die Mutter für einen Status?
Welchen haben die Kinder?
Gehen die Kinder in H einer Arbeit nach? Wenn ja, wie viel verdienen sie?
Wer soll die Kosten übernehmen, wenn nicht die Kinder?
Können die Kinder nicht nach M ziehen?

Eine VE bedeutet, dass der VE Geber für alle anfallenden Kosten haftet! Damit schützt sich H vor zu hohen Sozialkosten

Titel: Re: Verpflichtungserklärung bei Zuzug von Mama innerhalb Deutschlands
Beitrag von Muleta am 23.01.2015 um 17:33:16
bei einem gemeinsamen Haushalt dürfte wohl eine Bedarfsgemeinschaft vorliegen, zumindest die Mutter noch ALG2 bezieht. Es würde also das Gesamteinkommen des Haushalts berechnet und geschaut, ob dann noch ergänzt Sozialleistungsansprüche bestehen.

Die Wohnsitzauflage könnte ggf. aufgehoben werden, wenn sie gar nicht zulässig wäre (dann käme es aber auf den genauen Paragraphen ihrer AE bzw. der Grundlage ihres Aufenthalts an). Wenn die Auflage noch recht "frisch" wäre, käme auch ein isoliertes Rechtsmittel dagegen in Frage (Widerspruch/Klage), während dessen Laufzeit man einfach Fakten schaffen könnte - aber die Wohnsitzauflage ist wohl schon etwas älter (> 1 Jahr).

Ob die humanitären Gründe (Pflegestufe) für eine Aufhebung der Wohnsitzauflage reichen, müsste stets im Einzelfall betrachtet werden.

Titel: Re: Verpflichtungserklärung bei Zuzug von Mama innerhalb Deutschlands
Beitrag von afghanin am 23.01.2015 um 20:33:26
Vielen Dank für die Antworten.

Also meine Mutter hat eine Aufenthaltserlaubnis.
Wir Kinder haben alle den deutschen Pass und wir arbeiten alle.
Nein wir können nicht alle nach M ziehen, alle haben Familien und Kinder. Die Kinder gehen dort zur Schule und wir arbeiten alle dort.

Ich dachte sie bekommt trotzdem weiterhin Leistungen vom Jobcenter. Wieso wird es nicht der Fall sein?

Natürlich können wir meine Mutter etwas unterstützen, aber den den kompletten Lebensunterhalt wohl eher nicht. Ist damit wirklich gemeint, dass man alle anfallenden Kosten übernehmen muss? Miete, Lebenshaltungskosten, Sozialversicherung?


Titel: Re: Verpflichtungserklärung bei Zuzug von Mama innerhalb Deutschlands
Beitrag von reinhard am 23.01.2015 um 20:56:21

afghanin schrieb am 23.01.2015 um 20:33:26:
Also meine Mutter hat eine Aufenthaltserlaubnis.


Das hilft noch nicht sehr: Es gibt 48 verschiedene.

Kannst Du genau sagen, nach welchen §? Das steht auf der Karte drauf.

Außerdem war die Frage, ob sie die Wohnsitzauflage jetzt gerade bekommen hat (warum?) oder ob die schon lange besteht und evtl. durch die lange Zeit nicht mehr sein dürfte.

Mit einer VE garantierst Du, dass Du alle Kosten erstattest, die dem Staat entstehen. Aber um das sinnvoll beantworten zu können, müsstest Du zunächst die Informationen vervollständigen.

Titel: Re: Verpflichtungserklärung bei Zuzug von Mama innerhalb Deutschlands
Beitrag von deerhunter am 24.01.2015 um 09:06:55

Zitat:
Ich dachte sie bekommt trotzdem weiterhin Leistungen vom Jobcenter. Wieso wird es nicht der Fall sein?Wir wollten, dass sie nach H zieht und dort bei meiner Schwester lebt

H4 sind Sozialleistungen, die das Land zahlt. In M wohnt Mutter allein und bekommt vom Land B H4...H möchte sich jetzt durch eine VE davor schützen.
Aber auch im allgemeinen wird die Mutter dann mit der Familie der Schwester eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Die Schwester und Ihre Familie muss alle Einkünfte / Vermögen offenlegen und dann wird gerechnet, ob überhaupt noch ein Anspruch bestehen könnte. Sollte dann eine VE bestehen, kommt der VE Geber dafür auf. Denn in Deutschland werden inzwischen auch Kinder für den Unterhalt der Eltern heran gezogen §1602 / 1602 BGB
http://de.wikipedia.org/wiki/Elternunterhalt_%28Deutschland%29

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