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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> §19 Aufenthaltsgesetz
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Beitrag begonnen von visitingacademics am 20.01.2015 um 09:04:40

Titel: §19 Aufenthaltsgesetz
Beitrag von visitingacademics am 20.01.2015 um 09:04:40
Guten Morgen, wir haben gerade einen aktuellen Fall eines Wissenschaftlers aus Syrien, der den §19 Niederlassungserlaubnis als "Wissenschaftler mit besonderen Fachkenntnissen" beantragen will (bislang §20). Alle Unterlagen sind fertig (incl. Stellungnahme der Hochschule) - da bekomme ich nach Vorabprüfung eine Email der Ausländerbehörde, dass alle Unterlagen ok sind, aber dass der Wissenschaftler eine Vollzeitstelle nachweisen muss. Ist dies wirklich so? Er hatte bislang und wird in Zukunft aber nur eine Teilzeitstelle haben. Ich finde es merkwürdig, weil ich bislang dachte, lediglich der Lebensunterhalt müsse gesichert sein. Vielen Dank für eine Einschätzung. Mit freundlichem Gruß Maria

Titel: Re: §19 Aufenthaltsgesetz
Beitrag von Aras am 20.01.2015 um 09:15:41
Wieviel Stunden sind denn Vollzeit?
Wieviele Stunden soll er arbeiten?

Titel: Re: §19 Aufenthaltsgesetz
Beitrag von visitingacademics am 20.01.2015 um 10:16:04
39,5 - aber Vollzeitstellen sind leider rar.

Titel: Re: §19 Aufenthaltsgesetz
Beitrag von Aras am 20.01.2015 um 10:17:29
Und wieviele Stunden soll er pro Woche arbeiten?

Titel: Re: §19 Aufenthaltsgesetz
Beitrag von Bayraqiano am 20.01.2015 um 10:31:35

visitingacademics schrieb am 20.01.2015 um 09:04:40:
Ist dies wirklich so?


Steht zwar nicht im Gesetz, aber die NE 19 soll kann ohnehin nur in "besonderen Fällen" erteilt werden insofern kann das durchaus ein Kriterium für die Ermessensentscheidung sein. Fraglich ob das bei einer Ablehnung aber so gerichtlich haltbar ist.

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