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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> § 15 PassG https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1421663753 Beitrag begonnen von chap am 19.01.2015 um 11:35:53 |
Titel: § 15 PassG Beitrag von chap am 19.01.2015 um 11:35:53
Lieber All,
konnt Ihr mir mit der folgenden Frage helfen. Mein Bekannte ist ein Russe und ist mit einer Deutshen verheiratet. Sie wohnen in Deutschland. Aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen. Das Kind ist 3 Jahre alt und besitzt seit 2 Jahren einen deutschen Pass. Nun ist das Kind auf Antrag des Vaters in die russische Staatsangehörigkeit eingebürgert. Die Mutter hat zugestimmt. Nach § 15 PassG ist das Kind verpflichtet, "den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen". Aber wie gesagt ist das Kind nur 3 Jahre alt und kann deswegen die Pflicht selbst nicht erfüllen. Gilt überhaupt diese Verpflichtung für die Minderjährige? Sind die Eltern verpflichtet, den Erwerb anzuzeigen? Wenn "ja", woher folgt es? |
Titel: Re: § 15 PassG Beitrag von Aras am 19.01.2015 um 11:47:52 Zitat:
Erbs/Kohlhaas/Wache PassG § 15 Rn. 5 Die Pflicht das für das Kind zu erledigen weiß ich jetzt nicht genau. Würde jetzt auf § 1629 BGB tippen. |
Titel: Re: § 15 PassG Beitrag von chap am 19.01.2015 um 13:00:33 Aras schrieb am 19.01.2015 um 11:47:52:
Ich würde aus dem § 1629 BGB nur die Möglichkeit ableiten, den Erwerb anzuzeigen, nicht die Pflicht. Natürlich interresiert mich am meisten, ob unter diesen Umständen §25 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 PassG gegen das Kind oder seinen Eltern Anwedung finden kann. ps. Was betrifft die dt. Staatsangehörigkeit, die Eltern haben die Antwort einer deutchen Behörde, dass die Staatsangehörigkeit unter diesen Umständen nicht verloren geht. |
Titel: Re: § 15 PassG Beitrag von Saxonicus am 19.01.2015 um 14:15:21 chap schrieb am 19.01.2015 um 11:35:53:
Aus deutscher Sicht besitzt das Kind als Abkömmling binationaler Eltern, doch automatisch die Staatsangehörigkeiten seiner Eltern (sofern es die russischen Gesetze ebenfalls erlauben). Die Ausstellung des Passes ist doch dabei völlig nebensächlich. |
Titel: Re: § 15 PassG Beitrag von chap am 19.01.2015 um 15:11:11 Saxonicus schrieb am 19.01.2015 um 14:15:21:
Ich glaube die deutsche Sicht ist ganz anders und besagt, dass die ausländische Staatsangehörigkeit nach ausländischen Gesetzen verleihen oder entzogen wird. Nach russischem Gesetz erwirbt das Kind als Abkömmling binationaler Eltern bei Geburt nicht die russische Staatsangehörigkeit, soweit das Kind im Ausland geboren wird. Es kann aber unter erleichterten Bedingungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs auf Antrag des russischen und mit Zustimmung des ausländischen Elternsteils eingebürgert werden. |
Titel: Re: § 15 PassG Beitrag von Aras am 19.01.2015 um 15:17:43
Ohne Gewährt:
§ 25 und § 19 StaG. Afaik wird das Familiengericht nicht zustimmen bzw. es wird nicht zur Entscheidung gestellt. Darum hinkt das ganze und das Kind wird Doppelstaatler. |
Titel: Re: § 15 PassG Beitrag von Muleta am 19.01.2015 um 15:24:23 chap schrieb am 19.01.2015 um 13:00:33:
Die Angabe der StAng ist schon melderechtlich eine Pflicht, die Zuwiderhandlung dürfte eine Ordnungswidrigkeit darstellen (die wohl leer läuft), aber vermutlich mittels Zwangsgeld gegen die Eltern durchgesetzt werden kann. Von Seiten des Passgesetzes gilt das dann analog. Aber ganz im Ernst: das ist ein völlig überflüssiger Streit, denn er bringt dem betroffenen Kind ebenso wenig irgendeinen Vorteil wie den Eltern. Und ohne deutsche familiengerichtliche Zustimmung zum Erwerb der fremden (russischen) Staatsangehörigkeit, geht die dt. StAng in einem Fall wie hier nicht verloren (§§ 25, 19 StAG). |
Titel: Re: § 15 PassG Beitrag von chap am 19.01.2015 um 16:03:13 Muleta schrieb am 19.01.2015 um 15:24:23:
Ich habe die Sache nicht ganz richtig geschildert. Eigentlich wurde das Kind schon vor drei Jahren eingebürgert. Deswegen fürchten die Eltern eine Geldbuße in Höhe von "bis zu fünftausend Euro". Kannst Du bitte die Rechtsnorm nennen, dass "die Angabe der StAng schon melderechtlich eine Pflicht" ist? Die Eltern sind in der Zwischezeit nicht umgezogen, so brauchten sie nicht zum Meldeamt. Zitat:
Genau diese Begründung hat die obenerwähnte dt. Behörde abgegeben. |
Titel: Re: § 15 PassG Beitrag von Aras am 19.01.2015 um 16:23:56
Einfach hingehen und sagen, dass man es nicht besser wusste und man jetzt von der Pflicht zur Mitteilung weiß.
Meine Mutter wurde 1990 eingebürgert und war Doppelstaaterin. Sie ging all die Zeit davon aus, dass es auch so gemeldet ist. Und im letzten Dezember rufe ich an und frage nach paar Sachen und dann stellt sich raus, dass meine Mutter nur die deutsche Staatsangehörigkeit im Register hat. Also Termin vereinbart, entsprechende Nachweise vorgelegt und die Sache geklärt. Das waren also 24/25 Jahre, dass der Eintrag falsch war. Es gab aber keine Strafe. Eine Strafe von 5000 € gibt es für Leute die bewusst falsche Angaben machen um z.B. vom Gerichtsvollzieher oder von der Polizei unauffindbar zu sein. Und hinauszögern hilft ja nicht. Also einfach hingehen und die Sache klären. |
Titel: Re: § 15 PassG Beitrag von chap am 20.01.2015 um 11:01:01 Aras schrieb am 19.01.2015 um 16:23:56:
Danke für deine Antwort. Ich habe meinem Bekannten gerade das empfohlen. Aber dein Beispiel hinkt. Es geht hier nicht um "melderechtlichen Pflichten" (die m.E. auch nicht existieren, außer, dass man sich beim Umzug anmelden muss), sondern um eine im 2007 neugeschaffene Ordnungswidrigkeit im "Passrecht". Deine Mutter fällt sicher nicht unter diesen Tatbestand. Und für die Berichtigung des Melderegisters muss man bekanntlich nichts zahlen. :) |
Titel: Re: § 15 PassG Beitrag von Aras am 20.01.2015 um 11:05:03
Ja, aber denkst du wirklich, dass die Meldebehörde für einen Dreijährigen, bzw. dessen Eltern, extra ein Fass aufmacht? Die sind doch eher froh, wenn die einfach ihre Arbeit machen können. :P
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Titel: Re: § 15 PassG Beitrag von chap am 20.01.2015 um 12:08:40 Aras schrieb am 20.01.2015 um 11:05:03:
Ich hoffe Du hast Recht. Aber es geht um die Paßbehörde, nicht Meldebehörde. Mich interessiert aber immer noch die Frage, ob für die Minderjährige solche Pflicht überhaupt gilt. Da bisher niemand die entsprechende Rechtsnorm gefunden hat, gehe ich davon aus, sie existiert nicht. |
Titel: Re: § 15 PassG Beitrag von Aras am 20.01.2015 um 12:13:04
Also ich behaupte mal, dass die Kompetenz der Paßbehörde bei fast allen Kreisen und kreisfreien Städten bei der Meldebehörde liegt.
Irgendwann müssen sie sich ja bezüglich der zusätzlichen russischen Staatsangehörigkeit äußern ;). Lieber jetzt als bspw. in 15 Jahren. Sofern jetzt keine rechtlichen Fragen mehr da sind, halte ich mich jetzt auch zürück. |
Titel: Re: § 15 PassG Beitrag von chap am 20.01.2015 um 13:05:14 Aras schrieb am 20.01.2015 um 12:13:04:
Doch. Ich habe noch eine interessante Frage. Angenommen die Eltern im obengenannten Beispiel wollten mit der Einbürgerung des Kindes in die russishe Staatsangehörigkeit den Verlust seiner dt. Staatsangehörigkeit einwirken. Dazu bräuchten Sie eine Genehmigung des deutschen Familiengerichts. Aber was genau sollten sie beantragen: eine Genehmigung zum Verlust der dt. Staatsangehörigkeit? Klingt komisch... Und welcher Behörde sollten sie die Genehmigung vorlegen? :) |
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