i4a - Das Board | |
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> NE nach §19a Abs. 6 https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1420938001 Beitrag begonnen von keopun am 11.01.2015 um 02:00:01 |
Titel: NE nach §19a Abs. 6 Beitrag von keopun am 11.01.2015 um 02:00:01
Ich habe eine Frage zur NE mit BC.
Im Juli 2013 habe ich angefangen in Vollzeit in meinem aktuellen Job zu arbeiten. Dieser gehört zu den Mangelberufen. Das Gehalt hätte damals für die BC ausgereicht (gemessen an der damaligen Grenze). Allerdings habe ich nicht sofort die BC beantragt, da ich das Ende der Probezeit abwarten wollte. Stattdessen nutzte ich noch meine AE nach §16 Abs. 4 zur Arbeitsplatzsuche, mit der ja auch eine Erwerbstätigkeit gestattet ist. Die BC habe ich daher erst im Januar 2014 beantragt und bekommen. Nun habe ich §19a Abs. 6 genau gelesen und gesehen, dass darin steht: Zitat:
Wie ist §19 Abs. 6 zu interpretieren? Genügt es wirklich einfach 21 Monate lang eine hochqualifizierte Beschäftigung nach Abs. 1 ausgeübt zu haben? Und zwar ungeachtet des §§ des Aufenthaltstitels, den man am Anfang hatte, wenn man heute eine BC hat? Gilt das insb. auch für die Monate mit AE nach §16 Abs. 4? Wenn das so ist, dann könnte ich also schon im April 2015 eine NE beantragen (mit Aussicht auf Erfolg), oder? |
Titel: Re: NE nach §19a Abs. 6 Beitrag von dgstein am 11.01.2015 um 09:57:39
Hallo koepun,
bei der Berechnung der Frist können auch Zeiten berücksichtigt werden, in denen du nicht Inhaber einer Blauen Karte EU warst, sondern über einen anderen Aufenthaltstitel verfügtest. Maßgeblich für die Frist ist allein, ob eine Beschäftigung i.S.d. § 19a Abs. 1 AufenthG ausgeübt wurde und ob du im Zeitpunkt der Entscheidung über die Niederlassungserlaubnis – zumindest für eine logische Sekunde – Inhaber der Blauen Karte EU gewesen bist. Die tatsächliche Erteilung einer Blauen Karte EU ist aber nicht erforderlich. Viele Grüße dgstein |
Titel: Re: NE nach §19a Abs. 6 Beitrag von keopun am 11.01.2015 um 19:39:32 dgstein schrieb am 11.01.2015 um 09:57:39:
Vielen Dank für die Information. Gibt es dazu schon Verwaltungsvorschriften? Ich konnte leider keine finden. |
Titel: Re: NE nach §19a Abs. 6 Beitrag von ninnschen am 12.01.2015 um 07:03:45 |
Titel: Re: NE nach §19a Abs. 6 Beitrag von keopun am 07.03.2015 um 23:12:03
Nur zur Info, falls jemand sich in einer ähnlichen Situation befindet.
Die Zeiten der Beschäftigung während der Arbeitsplatzsuche können scheinbar nicht angerechnet werden, laut den oben genannten Hinweisen: Zitat:
|
Titel: Re: NE nach §19a Abs. 6 Beitrag von dim4ik am 08.03.2015 um 21:47:54 keopun schrieb am 07.03.2015 um 23:12:03:
Diese Hinweise haben sich bereits an wenigstens zwei Stellen als AufenthG-widrig erwiesen nämlich bei der Behauptung, der gleichzeitige Besitz einer NE und einer EzDA-EU sei nicht möglich (dies hat das BVerwG mit dem Urteil 1 C 12.12 vom 19.03.13 gekippt), sowie bei der Behauptung, dass bei der Erteilung einer EzDA-EU mit dem Zusatz "Ehem. Inh. der Blauen Karte EU" ein fünfjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet als Inhaber der BC nötig sei (dies wurde hier im Forum diskutiert und schließlich verneint). Somit würde ich mich nicht allzu sehr auf diese HInweise berufen, auch wenn die ABH gleichwohl dies öfters tun dürften. |
i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4! YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten. |