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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Kindesnachzug und damit zusammenhängende Probleme...evtl Härtefall?
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Beitrag begonnen von Sanook am 13.12.2014 um 03:32:38

Titel: Kindesnachzug und damit zusammenhängende Probleme...evtl Härtefall?
Beitrag von Sanook am 13.12.2014 um 03:32:38
Halli Hallo,

Ich fang am besten mit ner kurzen Zusammenfassung an.
Meine Frau und ich haben im Juni geheiratet....sie ist seit 9.9. hier in Deutschland und hat nun Ihren 3 jährigen Aufenthaltstitel. Ich weiss nicht ob es in diesem Fall was zur Sache tut...glaube nicht, aber bin deutscher Staatsbürger.

Nächstes Jahr wollten wir ihre 6 jährige Tochter zu uns nach Deutschland holen. ..sie hat ihr alleiniges Sorgerecht und ihr der biologische Vater steht nicht nirgends drin. (geburtsurkunde etc)

Und nun kommen die Probleme.
Zur Zeit habe ich nur einen 800€ Job und meine Frau geht ab nächster Woche zur Sprachschule....wie lan sich denken kann bekommen wir ergänzendes ALG2.

Ab Februar könnte ich allerdings eine Festeinstellung bekommen wo ich ca 1300€ euro bekomme....immer noch zu wenig....nun nehmen wir meine Frau dazu die neben der Schule evtl. noch einen 400€ Job animmt.
kommen wir auf 1700€.
Laut ALG2 Rechner auch noch zu wenig (wir bekommen wenn man das Kind mit angibt noch 204€ dazu).
Zudem habe ich noch Altschulden (Handyverträge) und damit zusammenhängend eine Eindesstaatliche Erklärung abgegeben.
Desweiteren....Wohnraum. Wir haben eine 2 Zimmer Wohnung mit 49m²....

Wie Ihr seht.....keine rosigen Aussichten.

Das Problem ist, das Kind lebt dort in recht schlechten Verhältnissen. Wir schicken zwar Geld runter, aber wir haben das Gefühl Onkel und Tante geben das anderweitig aus....und bei der kelinen kommt wenn überhaupt nur ein kleiner Bruchteil an.
Die Kleine will auch unbedingt zu ihrer Mutter....verständlich.

Grosseltern hat die Kleine auch nicht mehr....Vater kümmert sich nicht (man kann sagen unbekannt). Einzige Sorgerechthabende ...ihre Mutter.
.
Nun meine Frage....gilt das als "Härtefall" und macht die oben genannten (Negativ)Punkte nichtig?

Plan B: Mein Vater.....bot an im Notfall einzuspringen...möchte das aber auch wirklich als absolute Notfallmassnahme in Betracht ziehen.
Er würde eine VE abgeben, sprich bürgen. Geht das überhaupt? Wenn ja in welchem Maße? Was kommt auf ihn zu? Was genau muss er bürgen? das er Unterhalt monatlich zahlt?
Ich konnte ihm das nicht genau beantworten... .

Vielen Dank im Vorraus.



Titel: Re: Kindesnachzug und damit zusammenhängende Probleme...evtl Härtefall?
Beitrag von Bayraqiano am 13.12.2014 um 10:09:09

Sanook schrieb am 13.12.2014 um 03:32:38:
Laut ALG2 Rechner auch noch zu wenig (wir bekommen wenn man das Kind mit angibt noch 204€ dazu).

Die Freibeträge bleiben außer Betracht, rechne mal so:

- Bedarf = 2*360 + 267 + Miete samt allen Nebenkosten
- Einkommen = Euer Einkommen + Kindergeld für die Tochter - 100€



Sanook schrieb am 13.12.2014 um 03:32:38:
Nun meine Frage....gilt das als "Härtefall" und macht die oben genannten (Negativ)Punkte nichtig?

Es kann sein, dass das im Einzelfall eine Ausnahme erlaubt sollte der LU nicht gesichert sein. Das ist aber wie gesagt einzelfallbezogen und ggf. von Behörden bzw. VerwG zu klären.


Sanook schrieb am 13.12.2014 um 03:32:38:
Geht das überhaupt? Wenn ja in welchem Maße?

Es geht, er müsste aber für die in Anspruch genommenen Sozialleistungen, die das Kind evtl. beziehen müsste, aufkommen (sprich zurückzahlen) und das bis das Kind eine Niederlassungserlaubnis bzw. ein anderes Aufenthaltsrecht hätte.


Titel: Re: Kindesnachzug und damit zusammenhängende Probleme...evtl Härtefall?
Beitrag von Aras am 13.12.2014 um 10:14:12
Wobei Stromkosten (außer Heizstrom) in dem Regelsatz von 360 € bzw. 267 € enthalten sind.

Es gibt noch Möglichkeit C:

Anerkennung der (rechtlichen) Vaterschaft für das Kind.

Titel: Re: Kindesnachzug und damit zusammenhängende Probleme...evtl Härtefall?
Beitrag von Sanook am 14.12.2014 um 15:15:13
Danke erstmal für die Antworten.

Kindergeld? ok das habe ich jetzt nicht mit gerechnet....dachte alles was staatlich ist darf man nicht in Anspruch nehmen...bzw dazu rechnen.

Dachte die Freibeträge gehören dazu und müssen einberechnet werden....hatte ich irgendwo gelesen...wieder was gelernt.  dann siehts ja wieder gut aus, zumindest was das Einkommen betrifft. :)

Kann es Probleme wegen der Altschulden geben?  Das wird ja auch abgefragt... . Stichwort Schufaeintrag.

Die Wohnungsgröße....hab irgendwo im Net gelesen 3 Zimmer wären Pflicht....stimmt das? Wie gesagt haben z. Zt. nur 2 Zimmer (49m²)

Unser Einkommen wird zusammengerechnet right? Also wenn unser Einkommen reicht, muss ich dann eine VE unterschreiben? Oder muss ich das erst gar nicht machen , weil wir verheiratet sind und unser Einkommen eh zusammen gerechnet wird?


Nochmal zur VE von meinem Dad...du sagst er muss es dann zurückzahlen. Aber nur wenn ich Geld annehmen ich mein, wenn ich es nicht beantrage dann gibts auch nix...ich mein man könnte dem Amt ja sagen das mein Dad Geld direkt an uns weitergibt.  - Hoffe das ich das nicht in Anspruch nehmen muss....wenn die obigen Punkte alle positiv ausfallen passts ja. :)

Zur angesprochenen Möglichkeit C: Ich denke das geht nicht. Da ich das erste mal in Thailand war als die kleine 3 war. Wenn das irgendwie überprüft wird....oder selbst nur durch Zufall draufgestossen wird....ich weiss nicht. Denke dann ist alles kaputt.
Zudem Gen/Vaterschaftstest...falls der verlangt wird. ka.


Gruß Sanook

Titel: Re: Kindesnachzug und damit zusammenhängende Probleme...evtl Härtefall?
Beitrag von Aras am 14.12.2014 um 16:21:36

Sanook schrieb am 14.12.2014 um 15:15:13:
Kindergeld? ok das habe ich jetzt nicht mit gerechnet....dachte alles was staatlich ist darf man nicht in Anspruch nehmen...bzw dazu rechnen.


Kindergeld ist eine Steuererleichterung und keine Sozialleistung.


Sanook schrieb am 14.12.2014 um 15:15:13:
Kann es Probleme wegen der Altschulden geben?  Das wird ja auch abgefragt... . Stichwort Schufaeintrag.


Wo bitte werden Schufaeinträge abgefragt?


Sanook schrieb am 14.12.2014 um 15:15:13:
Die Wohnungsgröße....hab irgendwo im Net gelesen 3 Zimmer wären Pflicht....stimmt das? Wie gesagt haben z. Zt. nur 2 Zimmer (49m²)


Wohnfläche (also ohne Bad und Küche): 12 m² pro Erwachsener, 10 m² pro Kind. Das macht 34 m². Dann sollten 49 m² reichen
In manchen Verordnungen wird sogar geschrieben, dass ein großes Zimmer (glaube > 20 m²) als zwei große Zimmer gerechnet werden.


Sanook schrieb am 14.12.2014 um 15:15:13:
Nochmal zur VE von meinem Dad...du sagst er muss es dann zurückzahlen. Aber nur wenn ich Geld annehmen ich mein, wenn ich es nicht beantrage dann gibts auch nix...ich mein man könnte dem Amt ja sagen das mein Dad Geld direkt an uns weitergibt.  - Hoffe das ich das nicht in Anspruch nehmen muss....wenn die obigen Punkte alle positiv ausfallen passts ja.

Sobald Sozialleistungen in Anspruch genommen werden, ist der VE-Geber dran.


Sanook schrieb am 14.12.2014 um 15:15:13:
Zur angesprochenen Möglichkeit C: Ich denke das geht nicht. Da ich das erste mal in Thailand war als die kleine 3 war. Wenn das irgendwie überprüft wird....oder selbst nur durch Zufall draufgestossen wird....ich weiss nicht. Denke dann ist alles kaputt.
Zudem Gen/Vaterschaftstest...falls der verlangt wird. ka. 


Nein, so ist es nicht. Anerkennung der rechtlichen Vaterschaft ist kein Missbrauch, sondern eine echte Möglichkeit. Da wird auch kein Gen-Test gemacht oder sonstwie einem das Leben schwer gemacht, sofern man wirklich die väterliche Rolle ausüben will. Alternativ ginge eine Adoption, aber in Fällen, in denen der Vater eh nicht bekannt bzw. nicht in der Geburtsurkunde steht, ist eine Vaterschaftsanerkennung leichter.

Und falls man dich fragt, wieso du jetzt die Vaterschaft anerkennst, dann sagst du einfach, dass dir diese Option nicht bekannt war und wenn du es gewusst hättest, es gemacht hättest, damit das Kind nicht von seiner Mutter getrennt war.

Titel: Re: Kindesnachzug und damit zusammenhängende Probleme...evtl Härtefall?
Beitrag von Petersburger am 14.12.2014 um 17:50:46
So verlockend die mit der Vaterschaftsanerkennung verbundenen Möglichkeiten sind - das Kind ist automatisch deutsch und es gibt demzufolge für die FZF kein Visumverfahren mehr -, darf eines dabei nicht vergessen werden:

Im Falle, daß dann nach wenigen Jahren die Ehe auseinandergeht, bleibt das rechtliche Kindschaftsverhältnis mit allen daraus resultierenden (Unterhalts-)Folgen.


Darüber nachzudenken hat nichts Ehrenrühriges oder sonstwie: Man muß sich nur mal umschauen, wie viele Ehen so geschieden werden. Die Mehrzahl davon hat noch nicht mal solche vergleichweise schwierigen Zusatzbedingungen wie unterschiedliche Kulturkreise, aus denen die Eheleute stammen ...

Titel: Re: Kindesnachzug und damit zusammenhängende Probleme...evtl Härtefall?
Beitrag von Alacrity am 14.12.2014 um 22:32:38
Andererseits wäre deine Frau auch in der Falle, wenn sie deiner Vaterschaftsanerkennung zustimmt.

Wenn ihr euch trennt und sie aus dem kalten, dunklen, fremden Kulturkreis wieder in ihre Heimat zurückkehren möchte, kannst du verhindern, dass sie ihre Tochter mitnehmen darf.

Titel: Re: Kindesnachzug und damit zusammenhängende Probleme...evtl Härtefall?
Beitrag von Aras am 14.12.2014 um 22:40:25
Sofern das Sorgerecht auch geteilt wird, right?

Titel: Re: Kindesnachzug und damit zusammenhängende Probleme...evtl Härtefall?
Beitrag von Alacrity am 15.12.2014 um 02:07:39
Die Eltern haben nach der Geburt einander geheiratet, also automatisch gemeinsames Sorgerecht, keine Erklärung nötig.

Titel: Re: Kindesnachzug und damit zusammenhängende Probleme...evtl Härtefall?
Beitrag von Muleta am 15.12.2014 um 10:12:52

Alacrity schrieb am 15.12.2014 um 02:07:39:
Die Eltern haben nach der Geburt einander geheiratet, also automatisch gemeinsames Sorgerecht,


ich hab grad keinen Kommentar zur Hand, aber ich meine, dass das nur gilt, wenn zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits beide die rechtliche Elternschaft innehatten. Eine Vaterschaftsanerkennung nach erfolgter Eheschließung würde dann nicht mehr ausreichen.

Titel: Re: Kindesnachzug und damit zusammenhängende Probleme...evtl Härtefall?
Beitrag von Alacrity am 15.12.2014 um 13:54:43

Muleta schrieb am 15.12.2014 um 10:12:52:
ich hab grad keinen Kommentar zur Hand, aber ich meine, dass das nur gilt, wenn zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits beide die rechtliche Elternschaft innehatten. Eine Vaterschaftsanerkennung nach erfolgter Eheschließung würde dann nicht mehr ausreichen.

Also aus Staudinger lese ich raus, dass der Vater ab der Vaterschaftsanerkennung für das Kind seiner Ehefrau an den Entscheidungen und noch offenen Fragen beteiligt wird. Nur bereits vollzogene Sorgerechtsentscheidungen der Mutter aus der Vergangenheit werden nicht in Frage gestellt.

Wäre auch komisch, wenn man sich ein verheiratetes Paar vorstellt, bei dem nur die Mutter das Sorgerecht für das gemeinsame Kind hat.

Titel: Re: Kindesnachzug und damit zusammenhängende Probleme...evtl Härtefall?
Beitrag von Sanook am 05.01.2015 um 01:56:24
Hallo.

erstmal allein ein frohes neues Jahr und danke für die zahlreichen Antworten.
Sorry das ich mich nicht früher gemeldet hatte, aber hatte einiges zutun.

Ich hab mich auch versucht etwas schlau zu machen bzgl der rechtlichen Vaterschaft. Und habe nun in einigen Threads gelesen das ich in Deutschland zur Vaterschaftsanerkennung die thailändische Geburtsurkunde benötig, mit meinnem Namen drin.
Das Problem ist das man in Thailand diese nicht mehr abändert. Auch wenn kein Vater eingetragen ist. Bzw Abänderungen geschiehen nur in Ausnahmefällen und dann NUR mit DNA Test.

....die Geburtsurkunde hat in Thailand aber nichts zutun mit dem rechtlichen Vater. Denn in TH wird diese VOR der Vaterschaftsanerkennung gemacht....nicht wie hier.
Die (einfache) Vaterschaftsanerkennung geht auch nur bis zum (glaube) 5. Lebensjahr des Kindes und/oder verheiratet sein zum Zeitpunkt der Geburt. Ergo in jedem Falle würde ich keine Papiere von dort bekommen.

Nun zur Vaterschaftsanerkennung in Deutschland...

@ Aras: Du sagst es wäre eine "Möglichkeit" und kein Missbrauch. Was genau muss ich machen? Im Internet finde ich nur Dinge die Papiere aus (in dem Falle) Thailand benötigen....vorzugsweise Die Geburtsurkunde mit meinem Namen. Das aber unmöglich ist.
Natürlich können wir die Geburtsurkunde vorlegen nur halt....mit dem Namen der Mutter.

Wäre wie immer dankbar für jede Hilfe.

Mfg







Titel: Re: Kindesnachzug und damit zusammenhängende Probleme...evtl Härtefall?
Beitrag von Petersburger am 05.01.2015 um 08:08:26

Sanook schrieb am 05.01.2015 um 01:56:24:
Und habe nun in einigen Threads gelesen das ich in Deutschland zur Vaterschaftsanerkennung die thailändische Geburtsurkunde benötig, mit meinnem Namen drin. 

Das würde bedeuten, daß eine Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht nur durch den rechtlichen Vater nach thailändischem Recht möglich wäre.
Was sollte das bezwecken?


Titel: Re: Kindesnachzug und damit zusammenhängende Probleme...evtl Härtefall?
Beitrag von Aras am 05.01.2015 um 08:13:51
Ich glaube was Petersburger damit sagen möchte:
deutsches Recht ist unabhängig vom thailändischen Recht.

du kannst also eine für Deutschland gültige Vaterschaftsanerkennung durchführen, ohne dass du rücksicht auf die Regeln der Thailänder nehmen musst.

Titel: Re: Kindesnachzug und damit zusammenhängende Probleme...evtl Härtefall?
Beitrag von Sanook am 05.01.2015 um 13:01:25
Hallöchen und danke erstmal.

Ich verstehe was ihr sagen wollt, aber dennoch las ich das einige Male in versch. Foren.

Zum anderen hat in TH die Geburtsurkunde nichts mit dem rechtlichen Vater zutun, im Gegensatz zu hier. Nun im  Bezug auf den Post von Petersburger.

OK, also gehe ich einfach zum Dt. Standesamt und sage denen ich möchte die Vaterschaft der Tochter meiner Frau anerkennen. Sie ist 6 Jahre und lebt zur Zeit noch in TH.

Und ihr seid sicher das es dabei völlig unerheblich ist ob ich der biologische Vater bin oder nicht? Dann könnte das doch jeder machen.
Nur nochmal , wir reden hier nicht von einer Adoption.

Mfg



Titel: Re: Kindesnachzug und damit zusammenhängende Probleme...evtl Härtefall?
Beitrag von Aras am 05.01.2015 um 13:22:10
Ja die alleinige rechtliche Vaterschaft ist so machbar. Sinn der Regelung ist es auch "vaterlosen" Kindern die Möglichkeit zu geben einen offiziellen Vater zu kriegen. Also wenn der soziale Vater das Kind als sein eigenes annimmt, dann ist er nach Anerkennung sozial und rechtlich der Vater.

Du willst dich doch auch um das Kind kümmern = sozialer Vater.

Das einzige worauf es ankommt, ist das definitive Fehlen eines rechtlichen Vaters. D.h. keine eheliche Geburt und auch keine bereits bestehende deutsche oder anerkennungsfähige Vaterschaftsanerkennung.

Ich weiß nicht wo  ihr geheiratet habt. Aber wenn du oder sie ein Ehefähigkeitszeignis beibringen musstet, dann musste doch die Frau ihre Vorehen und Scheidungen erklären. Das sollte also ggf. schon geklärt sein.

Titel: Re: Kindesnachzug und damit zusammenhängende Probleme...evtl Härtefall?
Beitrag von Alacrity am 05.01.2015 um 14:49:47

Sanook schrieb am 05.01.2015 um 13:01:25:
OK, also gehe ich einfach zum Dt. Standesamt und sage denen ich möchte die Vaterschaft der Tochter meiner Frau anerkennen.

Nicht zum Standesamt, sondern zum Jugendamt, da ist es kostenlos.
Wenn das Jugendamt Probleme macht wegen der Geburtsurkunde, dann zum Notar, da kostet es zwar etwas, aber man stört sich nicht an irrelevanten Details.

Titel: Re: Kindesnachzug und damit zusammenhängende Probleme...evtl Härtefall?
Beitrag von Neugieriger am 05.01.2015 um 14:53:33

Aras schrieb am 05.01.2015 um 13:22:10:
Du willst dich doch auch um das Kind kümmern = sozialer Vater.


Nein, wenn er sich definitiv kümmert!

Titel: Re: Kindesnachzug und damit zusammenhängende Probleme...evtl Härtefall?
Beitrag von Muleta am 05.01.2015 um 16:24:07

Neugieriger schrieb am 05.01.2015 um 14:53:33:
Nein, wenn er sich definitiv kümmert!


völlig belanglos in der hier vorliegenden Konstellation: Vaterschaftsanerkennung ist möglich und wird dann auch wirksam mit allen Konsequenzen. Punkt. Die Frage, ob es dann auch zu einer tatsächlichen sozialen Vaterschaft kommt, ist komplett egal.

BTW: das ist hier kein Forum für politische Meinungsäußerung. Es geht um geltende Gesetze - ob sie einem nun gefallen oder nicht.

Titel: Re: Kindesnachzug und damit zusammenhängende Probleme...evtl Härtefall?
Beitrag von Neugieriger am 05.01.2015 um 17:05:13

Muleta schrieb am 05.01.2015 um 16:24:07:
völlig belanglos in der hier vorliegenden Konstellation: Vaterschaftsanerkennung ist möglich und wird dann auch wirksam mit allen Konsequenzen. Punkt. Die Frage, ob es dann auch zu einer tatsächlichen sozialen Vaterschaft kommt, ist komplett egal.

BTW: das ist hier kein Forum für politische Meinungsäußerung. Es geht um geltende Gesetze - ob sie einem nun gefallen oder nicht.


Ist doch Bullshit:

Merkblatt Vaterschaftsanerkennung

Dieses Merkblatt soll zunächst Auskunft über die Vaterschaftsanerkennung allgemein geben, im Weiteren über die hinzugekommene Möglichkeit der Behörden, neben Vater, Mutter und Kind ein zweijähriges Anfechtungsrecht in solchen Fällen ausüben zu können, in denen sich aus der Vaterschaft ein Aufenthaltstitel für einen Elternteil in Deutschland ergibt.


Begründung der Vaterschaft für ein nichteheliches Kind

Ist die Mutter eines Kindes unverheiratet, so ist der Vater des Kindes der Mann, der die Vater-schaft anerkannt hat. Die verwandtschaftliche Beziehung zwischen Vater und Kind ergibt sich also aus der Erklärung des Mannes (gewillkürte Vaterschaft), die Rechte und Pflichten als Va-ter übernehmen zu wollen. Wie bei der Vaterschaft kraft Ehe mit der Kindesmutter spielt die biologische Abstammung keine Rolle, auch wenn es üblicherweise der leibliche Vater sein wird, der die Vaterschaft anerkennt.


Wann ist die Vaterschaftsanerkennung möglich?

Die Anerkennung der Vaterschaft ist nur dann zulässig, wenn die Mutter des Kindes nicht ver-heiratet ist. Ist sie verheiratet, so ist automatisch ihr Ehemann Vater des Kindes. Dies gilt selbst dann, wenn er nicht dessen leiblicher Vater ist. Nur wenn die Vaterschaft des Ehemannes er-folgreich angefochten wurde, kann ein anderer Mann die rechtliche Vaterrolle durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung übernehmen.

Es gibt lediglich einen Ausnahmetatbestand, in dem die Vaterschaft anerkannt werden kann, obwohl die Mutter noch verheiratet ist:

•      Das Kind kommt zur Welt nachdem der Scheidungsantrag bereits bei Gericht einge-reicht wurde und (kumulativ!)
•      neben der Mutter auch deren Noch-Ehemann damit einverstanden ist, daß ein anderer Mann die Vaterschaft anerkennt.


Wer kann die Vaterschaft anerkennen?

In erster Linie der leibliche Vater des Kindes, sofern er nicht mit der Kindesmutter verheiratet ist.

Darüber hinaus kann aber auch jeder andere Mann die Rechte und Pflichten als Vater über-nehmen. Die biologische Abstammung ist keine Voraussetzung für die rechtliche Vaterschaft.


Wann kann die Anerkennung erklärt werden?

Die Anerkennung kann jederzeit erklärt werden, auch schon vor der Geburt des Kindes, selbst  nachdem es volljährig geworden ist. Fristen für die Abgabe der Erklärung gibt es keine.


Wer muß der Anerkennung zustimmen?

Die Anerkennung der Vaterschaft ist nur mit Zustimmung der Mutter des Kindes möglich, wo-bei unerheblich ist, ob ihr das Sorgerecht für das Kind zusteht oder nicht. Sie muß also selbst  dann zustimmen, wenn das Kind bereits volljährig ist oder ihr das Sorgerecht entzogen wurde.

Weitere Personen müssen nur in besonderen Fällen zustimmen:

•      Steht der Mutter das Sorgerecht nicht zu, ist eine wirksame Anerkennung überdies von der Zustimmung des Kindes abhängig. Ist das Kind noch keine 14 Jahre alt, wird die Zustimmungserklärung allein vom gesetzlichen Vertreter des Kindes abgegeben, also von dessen Amtsvormund. Ist das Kind zwischen 14 und 18 Jahre alt, muß dieser der Erklärung des Kindes zustimmen.

•      Ist die Mutter des Kindes minderjährig, müssen deren Eltern zustimmen.

•      Ist der anerkennende Vater minderjährig, müssen dessen Eltern zustimmen.

•      Wird das Kind geboren, nachdem die Scheidung der Mutter bei Gericht eingereicht wurde, muß auch der Ehemann der Anerkennung zustimmen.

Verweigert eine der zustimmungsberechtigten Personen ihre Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft, kann diese nur gerichtlich festgestellt werden.


Wie und wo werden Anerkennung und Zustimmung erklärt?

Anerkennungserklärung und Zustimmungserklärungen müssen von den Betroffenen jeweils persönlich abgegeben werden. Sie können sich nicht von einem Dritten bei der Abgabe der Er-klärung vertreten lassen.

Sämtliche Erklärungen müssen öffentlich beurkundet werden. Dafür zuständig sind in erster Linie die Jugendämter. Nicht erforderlich ist weder eine gleichzeitige Abgabe der Erklärungen, noch ihre Abgabe am selben Ort. Vielmehr kann die Beurkundung bei jedem beliebigen Ju-gendamt vorgenommen werden.


Keine inhaltlichen Anforderungen an die Erklärungen

Weder die Anerkennung selbst noch die Zustimmungserklärungen dürfen an Bedingungen ge-knüpft werden. Ebenso ist es unzulässig, sie auf bestimmte Rechte oder Pflichten der Vater-schaft zu beschränken.


Folgen der Vaterschaftsanerkennung

Wurde die Anerkennung erklärt und liegen auch die erforderlichen Zustimmungserklärungen vor, ist der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, ab sofort rechtlicher Vater des Kindes. Er ist mit dem Kind verwandt, woraus insbesondere Folgen im Erb- und Unterhaltsrecht folgen. Darüber hinaus kann er gemeinsam mit der Mutter die Erklärung abgeben, daß sie gemeinsam für das Kind sorgen wollen (Sorgerechtserklärung).

Anzuwendende gesetzliche Vorschriften befinden sich insbesondere in den §§ 1594 bis 1598 BGB.


Erweiterte Vaterschaftsanfechtung durch Behörden

Seit einigen Jahren bestehen die gesetzlichen Möglichkeiten für eine erweiterte Anfechtung der Vaterschaft. Neben dem Vater, der Mutter und dem Kind hat nun ein öffentlicher Träger ein befristetes zweijähriges Anfechtungsrecht in den Fällen, in denen sich aus der Anerkennung der Vaterschaft ein Aufenthaltstitel für einen Elternteil in Deutschland ergibt. Die Anfech-tungsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der anfechtungsberechtigten Behörde Umstände bekannt werden, die gegen die (soziale) Vaterschaft sprechen und einen Anfangsverdacht hin-reichend begründen. Dieses Vorgehen basiert auf der Annahme, daß es in beachtlichem Maße mißbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen zur Erlangung von Aufenthaltstiteln gibt. Die neu-en Regeln richten sich auf die Anfechtung und nicht auf die Verweigerung der Anerkennung der Vaterschaft.

Lediglich in Fällen von offensichtlicher Unredlichkeit hat der Standesbeamte die Möglichkeit erhalten, die Beurkundung der Vaterschaft zu verweigern. Mit dieser Regelung hat der Gesetz-geber auf bisher bekannt gewordene Fälle reagiert, in denen ein deutscher Staatsangehöriger Vaterschaftsanerkennungen für über 1.000 Kinder vorgenommen hatte.


Ausgangslage

Ausgangspunkt der Gesetzesänderung war die Annahme, daß es bei Vaterschaftsanerkennun-gen in relevantem Umfang Mißbrauchsfälle gab, wenn damit für einen Elternteil ein Aufent-haltstitel in Deutschland begründet wird. Insbesondere die Zahl von 1.694 Müttern, die vor der Vaterschaftsanerkennung ausreisepflichtig waren, wird in diesem Zusammenhang stets verwie-sen. Diese Fallzahlen werden deshalb herangezogen, weil nur in diesen Fällen Korrektive, wie sie im Ausländergesetz vorgesehen sind, nicht greifen und eine Aufenthaltserlaubnis nicht ver-weigert werden kann. Denn einem Elternteil nicht deutscher Herkunft eines minderjährigen le-digen deutschen Kindes ist zur Ausübung der Personenfürsorge nach § 23 I. Nr. 3 AuslG a. F., bzw. nach § 28 I. AusG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Diese Aufenthaltserlaubnis ist zwingend geboten, weil diese Mütter mit ihren Kindern unter dem Schutz des Art. 6 GG ste-hen. Wenn in der Begründung zum damaligen Gesetzentwurf von Mißbrauch gesprochen wur-de, so konzentrierte sich dieser Vorwurf vor allem auf diese Personengruppe.


Anfechtungsvoraussetzungen

Anfechtungsvoraussetzungen:

•      Erstes Tatbestandmerkmal: Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung. Mit diesem Merkmal ist zu prüfen, ob zwischen Vater und Kind eine sozial-famliäre Beziehung vorliegt. Damit gewinnt neben der biologischen auch die soziale Vaterschaft an Bedeu-tung. Somit entscheidet nicht nur allein die biologische Abstammung des Kindes über dessen deutsche Staatsangehörigkeit. Die Bezugnahme auf die sozial-famliläre Bezie-hung entspricht den Vorgaben des BVerfG vom 9. April 2003 (1 BvR 1.493/98, 1 BvR 1.724/01). Erhebliche Schwierigkeiten sind bei der Ermittlung einer spzial-familiären Beziehung zu erwarten. Denn in der Praxis dürfte es problematisch werden, die Qualität einer Eltern-Kind-Beziehung zu beurteilen, zumal diese nur schwer an normative Vor-gaben geknüpft werden kann. Selbst dann, wenn objektive Kriterien mit herangezogen werden, wie z. B. ein Leben in häuslicher Gemeinschaft, die Übernahme von Verant-wortung für das Kind oder Unterhaltszahlungen.

•      Zweites Tatbestandsmerkmal: Bestehender ausländerrechtlicher Vorteil eines Eltern-teils.

Das zweite Merkmal zielt auf den ausländerrechtlichen Vorteil, den ein unverheirateter ausländischer Elternteil durch die Vaterschaftsanerkennung des Kindes erhält. Obwohl hier alle denkbaren Konstellationen aufgeführt werden (deutscher Mann erkennt Kind einer Mutter nicht deutscher Herkunft an, ausländischer Mann mit gesichertem Aufent-haltsstatus erkennt Vaterschaft eines Kindes einer Mutter nicht deutscher Herkunft an, usw.) richtet sich dieses Merkmal vor allem auf die unverheiratete ausländische Mutter mit einem Kind deutscher Abstammung. Selbst die Innenministerkonferenz ist zu dem Ergebnis gekommen, daß nach geltendem Ausländerrecht nur die Fallkonstellationen nicht zu unterbinden sind, „(...) in denen das Aufenthaltsrecht über den zweckwidrig er-wirkten Staatsangehörigkeitserwerb des Kindes vermittelt wird. Dies gilt sogar für den Fall, daß der Mutter das Sorgerecht entzogen würde. Zwar wandelte sich der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in eine Ermessensentscheidung (§ 23 I. 2. HS AuslG (a. F.), das Ermessen wäre jedoch nach Art. 6 GG zugunsten der Mutter auszu-üben.


Fazit

Die Rechtsprechung ist zwischenzeitlich dazu übergegangen, solche Fälle nach den Grundsät-zen von Scheinehen zu behandeln.





Titel: Re: Kindesnachzug und damit zusammenhängende Probleme...evtl Härtefall?
Beitrag von Muleta am 05.01.2015 um 17:25:40

Neugieriger schrieb am 05.01.2015 um 17:05:13:
Ist doch Bullshit:


Zügel bitte dringend deine Ausdrucksweise! Und bevor Du dich zu dem Thema weiter äußerst, solltest Du wenigstens(!!!) das hier: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2014/bvg14-004.html lesen.

Titel: Re: Kindesnachzug und damit zusammenhängende Probleme...evtl Härtefall?
Beitrag von Neugieriger am 05.01.2015 um 17:32:54

Muleta schrieb am 05.01.2015 um 17:25:40:

Zügel bitte dringend deine Ausdrucksweise! Und bevor Du dich zu dem Thema weiter äußerst, solltest Du wenigstens(!!!) das hier: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2014/bvg14-004.html lesen.



Du darst gern konkreter werden!


Titel: Re: Kindesnachzug und damit zusammenhängende Probleme...evtl Härtefall?
Beitrag von Tippi am 05.01.2015 um 18:01:32
@ Neugieriger


Du "glänzt" hier durch unangenehme Ausdrucksweise
und überwiegend sinnfreie Postings.

Bitte schick dem Team eine genaue Quellenangabe zu deinem
Posting - Merkblatt Vaterschaftsanerkennung - ich werde
dies dann in das Posting einfügen, ansonsten lösche ich
das Posting. Die Quellenangabe sollte nicht kommerziell sein.

Den Hinweis © Consulting G****n habe ich aus deinem Posting
entfernt.

Bezähme dich ..... die Menge der Modalarme zu deinen
Postings nimmt zu und logische Konsequenz hierzu ist
eine Schreibpause. Lies die NUB und erspare uns weitere
Kommentare.

Titel: Re: Kindesnachzug und damit zusammenhängende Probleme...evtl Härtefall?
Beitrag von Muleta am 05.01.2015 um 18:10:04

Neugieriger schrieb am 05.01.2015 um 17:32:54:
Du darst gern konkreter werden!


ich hab extra schon nicht die Entscheidung des BVerfG verlinkt, sondern nur die Pressemitteilung. Was ist an dem Wort "nichtig" in Zusammenhang mit der Regelung des behördlichen Vaterschaftsanfechtungsrechts denn so schwer zu verstehen?

Titel: Re: Kindesnachzug und damit zusammenhängende Probleme...evtl Härtefall?
Beitrag von DoctorZ am 05.01.2015 um 21:25:13

Sanook schrieb am 05.01.2015 um 13:01:25:
OK, also gehe ich einfach zum Dt. Standesamt und sage denen ich möchte die Vaterschaft der Tochter meiner Frau anerkennen. Sie ist 6 Jahre und lebt zur Zeit noch in TH.

Und ihr seid sicher das es dabei völlig unerheblich ist ob ich der biologische Vater bin oder nicht? Dann könnte das doch jeder machen.


Nicht ganz. Um wirksam zu werden, bedarf die Vaterschaftserklärung der Zustimmung der Mutter. Zwar kann  im Prinzip jeder eine solche Erklärung abgeben, aber Deine Frau wird nicht bei jedem zustimmen  ;)

Ansonsten: Erklärung beim Jugendamt ist kostenfrei, beim Standesamt nicht immer (ist von Ort zu Ort unterschiedlich). Erklärung beim Notar macht unter Umständen am wenigsten bürokratischen Aufwand - dort kostet zwar die Erklärung nichts, es fallen aber Schreibkosten / Auslagen an (am besten vorher erfragen).

Titel: Re: Kindesnachzug und damit zusammenhängende Probleme...evtl Härtefall?
Beitrag von reinhard am 06.01.2015 um 19:41:36

Sanook schrieb am 05.01.2015 um 13:01:25:
Dann könnte das doch jeder machen.


Ja,

Aber der Vater ist dann auch zum Unterhalt verpflichtet. Von einem Kind kann man sich nicht "scheiden" lassen.

Vermutlich bist Du der einzige Vater auf der Welt, der für dieses Kind die Vaterschaft anerkennen will. Dann muss die Mutter noch zur Behörde und zustimmen (d.h. es kann nicht wirklich jeder machen, denn bei mir würde sie ja nicht zustimmen).

Titel: Re: Kindesnachzug und damit zusammenhängende Probleme...evtl Härtefall?
Beitrag von Sanook am 08.01.2015 um 13:20:34
Vielen Dank für die zahlreichen Antworten.
Dann werde ich das mal die Tage in Angriff nehmen.
Nur nochmal....Wenn die beim Jugendamt fragen ob ich die biologische Vater bin....sag ich entspannt "Nein" ne? ^^ Sorry das ich so blöd frage, aber ich will kein Mist bauen.

Nochmals Danke für alles.

Titel: Re: Kindesnachzug und damit zusammenhängende Probleme...evtl Härtefall?
Beitrag von Alacrity am 08.01.2015 um 13:56:32

Sanook schrieb am 08.01.2015 um 13:20:34:
Wenn die beim Jugendamt fragen ob ich die biologische Vater bin....sag ich entspannt "Nein" ne? ^^ Sorry das ich so blöd frage, aber ich will kein Mist bauen.

Dann kannst du sagen, dass das irrelevant für dein Anliegen ist und die nichts angeht.

Titel: Re: Kindesnachzug und damit zusammenhängende Probleme...evtl Härtefall?
Beitrag von Sanook am 08.01.2015 um 14:44:07
Ja....da kann ich auch gleich nein sagen, kommt aufs selbe raus.  :P
Ich möchte gerne ehrlich mit denen sein, aber habe Angst das es Probleme gibt. daher nochmal, kann ich sagen das ich nicht der biologische Vater oder ist es besser das nicht zu sagen.
Grüße

Titel: Re: Kindesnachzug und damit zusammenhängende Probleme...evtl Härtefall?
Beitrag von Aras am 08.01.2015 um 14:56:15
Die Wahrheit macht dich frei.

Wichtig ist, dass es keine rechtliche Vaterschaft gibt. Die biologische Komponente ist unwichtig.

Also falls diese nach der biologischen Vaterschaft fragen, dann sagst du "Das tut nichts zur Sache" oder einfach "Nein".

Titel: Re: Kindesnachzug und damit zusammenhängende Probleme...evtl Härtefall?
Beitrag von Sanook am 08.01.2015 um 15:00:53
Danke. Jetzt bin ich beruhigt.  :)

Titel: Re: Kindesnachzug und damit zusammenhängende Probleme...evtl Härtefall?
Beitrag von Svitanok am 11.01.2015 um 11:06:07
Lese dir dazu auch einmal dieses Thema durch http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1402910352/49#49

Auch wenn das definitiv nicht allgemeingültig ist so bin ich doch damit durchgekommen und mein Stiefsohn konnte rüber kommen.

Titel: Re: Kindesnachzug und damit zusammenhängende Probleme...evtl Härtefall?
Beitrag von Petersburger am 11.01.2015 um 12:05:03
Das ist definitiv nicht allgemeingültig und mit dem Fall des TS schon gar nicht vergleichbar, da es noch ein weiteres Kind in Deutschland gab.

Das Lesen dieses nicht ganz kurzen Themas lohnt also nicht, wenn man den hier diskutierten Fall lösen will.

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