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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbuergerung Ruecknahme
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Beitrag begonnen von casablanca_hh am 07.09.2014 um 05:05:10

Titel: Einbuergerung Ruecknahme
Beitrag von casablanca_hh am 07.09.2014 um 05:05:10
Hallo

Ich habe eine frage  es geht um einen freund von mir.
Nach dem er den Antrag (nach 10) gestellt hat etwa ein Jahr , hat er insolvenz gemeldet aber bei ihm hat sich niht( es nur um private schulden kein finanzam oder so ) geändert.  Er hat das nicht bei der einbuergerungsamt gemeldet weil er dachte hat das damit nicht zu tun . EIN JAHR DANACH hat er seine urkunde bekommen
; er ist seit einem jahr eingebürgert er macht sich aber sorgn; dass seine einbuergerung zurück genommen wird.

Kann er deswegen seine einbuergerung verlieren?



kann er deswegen seine einbuergerunf verlieren.

Titel: Re: Einbuergerung Ruecknahme
Beitrag von Petersburger am 07.09.2014 um 07:01:21
Sofern er in der Wohlverhaltensphase aus seinen Einkünften "abzahlt", ist der LU offenbar gesichert, denn die Pfändungsfreigrenze liegt höher.

Dann ist das kein Problem.

Titel: Re: Einbuergerung Ruecknahme
Beitrag von casablanca_hh am 07.09.2014 um 08:52:28
Hi
er ist im dritten Ausbildungsjahr und seine frau auch  seine drei jaehrige tochter bekommt 250 vom amt weil das geld nicht reicht er und seine frau nicjt ..das weisst aber die einbuergerungst ..er ist trotzdem nach 10 eingebuergert wurde ....ich habe sie nicjt ganz verstandem was mit wohlverhaltensphase meine ? Sorry und danke fuer ihre antwort

Titel: Re: Einbuergerung Ruecknahme
Beitrag von Ohne Gewähr am 07.09.2014 um 09:59:09
Dass es zu einer Rücknahme kommt, ist nicht sehr wahrscheinlich. Nehmen wir aber den Worst Case an.

Erstens müsste die Einbürgerungsbehörde die Insolvenz mitbekommen. Dein Freund ist schon deutscher Staatsbürger und ist nicht verpflichtet der Einbürgerungsbehörde irgendwelche Informationen zu geben (Außer die Einbürgerungbehörde verlangt es ausdrücklich und droht mit Bußgeld. Dagegen könnte man aber klagen.) Dann muß die Einbürgerungsbehörde für ihn nachwievor zuständig sein. (Falls er inzwischen woanders wohnt, dann ist eventuell eine andere Einbürgerungsbehörde für ihn zuständig.) Die zuständige Behörde könnte einen Fehler bei der Einbürgerung sehen. Es liegt in ihrem Ermessen. Im Einbürgerungsantrag gibt man alle Schulden an: gesondert diese beim Finanzamt, aber auch alle andere Schulden und die damit verbundenen monatlichen Belastungen. Die Einbürgerungsbehörde könnte (eventuell) der Meinung sein, ein Teil dieser Information hat während des Einbürgerungsverfahrens (vom Zeitpunkt des Stellens des Antrages bis zum Aushändigen der Urkunde) gefehlt, und eine Rücknahme damit begründen. Eine solche Entscheidung wäre  erstmal nur ein Verwaltungsakt und nicht rechtskräftig. Dagen kann man klagen. Vor Gericht würde das Argument, dass die fehlende Information für die Einbürgerung unwesentlich war (die Einbürgerung wäre so oder so erfolgt) wahrscheinlich Erfolg haben (das meinte Petersburger mit: der LU war offenbar gesichert.)

Der LU war nicht gesichtert, die Einbürgerung ist aber vermutlich trotzdem erfolgt, weil während Ausbildungszeiten der Bezug von Leistungen nicht zu verteten ist.

Titel: Re: Einbuergerung Ruecknahme
Beitrag von casablanca_hh am 07.09.2014 um 10:45:15
Hi danke fü ihre Antwort

kann die einbuergerungsamt das mitbekommen ? Und wie ?als dass er im insolvenz ist ?

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