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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Nur ein paar fragen bitte, Heiratsvisum
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Beitrag begonnen von Motorfiets am 30.08.2014 um 13:12:10

Titel: Nur ein paar fragen bitte, Heiratsvisum
Beitrag von Motorfiets am 30.08.2014 um 13:12:10
Hallo alle zusammen.

Mein Deutsch ist sehr schlect, aber ich probiere ein frage zu stellen. Bitte sein geduldig.

Mein verlobter ist ein Deutscher, und ich ein Sudafrikaner.
Wir haben alle papiere und dokumente fur ein Visum zu eheschlussung gemacht.

Leider bekommen sie nicht genug inkommen, und so sagt ein brief von Auslandersburo. So das meinst das sie nicht ein VE kann abgehen.

So Ihre bruder mit ein hohe inkommen, hat ein VE bei der ABH abgeben. Jetzt bin uns nicht sicher falls uns die visum bekommen.

Entschuldige fur mein deutsch, ich lerne noch. Ich kann aber es sehr gut lesen.

Vielen dank

Titel: Re: Nur ein paar fragen bitte, Heiratsvisum
Beitrag von Petersburger am 30.08.2014 um 13:53:55
Für ein nationales Visum zur Eheschließung ist die VE eines Dritten ausreichend.

Titel: Re: Nur ein paar fragen bitte, Heiratsvisum
Beitrag von Motorfiets am 30.08.2014 um 14:04:42
Vielen Dank!

Aber weil ihren inkommen nich genug sein, ist das dan ein problem? Oder ist die VE von ein dritte genug?
Wir machen soviel sorgen.
Alle andere papier sind korrekt, es ist nur diese VE, oder sicherheit von inkommen.


Titel: Re: Nur ein paar fragen bitte, Heiratsvisum
Beitrag von reinhard am 30.08.2014 um 14:15:02
Die VE einer anderen Person, die genug verdient, reicht aus. Überprüft wird dabei nur das Einkommen, dass die Person bekommt, die die VE unterschreibt.

Das Einkommen Deiner Verlobten ist dann egal.

Titel: Re: Nur ein paar fragen bitte, Heiratsvisum
Beitrag von Saxonicus am 30.08.2014 um 15:48:00

reinhard schrieb am 30.08.2014 um 14:15:02:
Die VE einer anderen Person, die genug verdient, reicht aus. Überprüft wird dabei nur das Einkommen, dass die Person bekommt, die die VE unterschreibt.

Ergänzend sei noch hinzugefügt, dass diese VE mit der Eheschließung erlischt und somit auf den Verpflichtungsgeber nach der Erteilung des Aufenthaltstitels als Ehegatten einer Deutschen, keine weiteren Verantwortlichkeiten oder Verpflichtungen  zukommen können.

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