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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Orientierungskurstest
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Beitrag begonnen von appatrio am 19.06.2014 um 23:00:18

Titel: Orientierungskurstest
Beitrag von appatrio am 19.06.2014 um 23:00:18
Hallo,

Wo kann man in Stuttgart einen Orientierungskurstest zeitnah ablegen?
Wo bekommt man die Information darüber?

Danke im Voraus für die Antworten.

Georg

Titel: Re: Orientierungskurstest
Beitrag von Mokus am 19.06.2014 um 23:08:56
Hallo,

die Informationen findest du bei der Volkshochschule und die bietet solche Kurse bzw. Teste an.

www.vhs-stuttgart.de

Viel Erfolg

Mokus

Titel: Re: Orientierungskurstest
Beitrag von Aras am 19.06.2014 um 23:26:08
http://www.vhs-sprachenschule.de/de/integration-und-einbuergerung/einbuergerungstests/index.html

Titel: Re: Orientierungskurstest
Beitrag von appatrio am 19.06.2014 um 23:30:08
Vielen Dank!

======

Noch eine Frage: muss man unbedingt den Integrationskurs besuchen um zur Orientierugskurstest (Prüfung) zugelassen zu sein, oder kann man sich direkt für den Test anmelden lassen ohne den Kurs zu besuchen?

Vielen Dank

Georg

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Titel: Re: Orientierungskurstest
Beitrag von Aras am 20.06.2014 um 00:07:59
Mach einfach den Einbürgerungstest. Der weist auch Kenntnisse der Grundordnung nach. Einbürgerungstest ist eigentlich das gleiche wieder Integrationstest.

Das wo der Orientierungskurs wichtig ist, ist wenn man zum Integrationskurs verpflichtet wird oder wenn man eine Anspruchseinbürgerung nach 7 Jahren möchte, und die Einbürgerungsbehörde penibel ist und auf den Nachweis des teilgenommenen Orientierungskurses besteht.

Titel: Re: Orientierungskurstest
Beitrag von reinhard am 20.06.2014 um 13:54:39
Seit April 2013 ist die Prüfung "Leben in Deutschland" identisch (Orientierungskurs-Abschluss oder Einbürgerungstest). Man muss ihn in jedem Fall nur einmal machen. Grundsätzlich ist es egal, wie und wo man lernt - im Integrationskurs, zu Hause, im Internet...

Titel: Re: Orientierungskurstest
Beitrag von Mokus am 20.06.2014 um 16:39:28
was aber unvorstellbar bleibt, ist warum besteht die Behörde immer noch auf die Bescheinigung über Integrationskurs um die Aufenthaltszeiten auf 7 Jahren zu verkürzen, wenn man ja klar schon Einbürgerungstest+Sprachzeugnis vorlegen muss ?

Titel: Re: Orientierungskurstest
Beitrag von grisu1000 am 20.06.2014 um 16:50:52

Mokus schrieb am 20.06.2014 um 16:39:28:
Bescheinigung über Integrationskurs um die Aufenthaltszeiten 


Die kann javon BAMF bei vorliegen des Sprachnachweis B1 und des Test "Leben in Detuschland" erhalten werden. Die Kurse selber müssen nicht besucht werden. Es wird auch nochmal geprüft werden of die Sprachprüfung nach ALTE zertifiziert ist. Das erspart sich dann die ABH

Titel: Re: Orientierungskurstest
Beitrag von Aras am 20.06.2014 um 16:53:11
Es steht im Gesetz, dass man das Zertifikat braucht.

Um es Abzukürzen:

Da man formal die Bedingungen erfüllt, aber nur an dem Besuch des Orientierungskurses scheitert, stellt man, falls die EBH wirklich da Probleme macht, den Antrag auf Ermessenseinbürgerung, wobei das Ermessen auf null reduziert wird.

Titel: Re: Orientierungskurstest
Beitrag von Mokus am 20.06.2014 um 22:01:58
Aras , Grisu1000 Vielen Dank.

Titel: Re: Orientierungskurstest
Beitrag von erne am 20.06.2014 um 22:04:52

Mokus schrieb am 20.06.2014 um 16:39:28:
warum besteht die Behörde immer noch auf die Bescheinigung über Integrationskurs um die Aufenthaltszeiten auf 7 Jahren zu verkürzen,


weil das in diesem Fall so im Gesetz steht

Zitat:
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach


"erfolgreich" war der Intergrationskurs, wenn man das B1 Zertifikat (und den Zettel über den Orientierungskurs) hat.

aber hier wird im Gesetz die erfolgreiche "Teilnahme" gefordert, nicht nur der Test.

Titel: Re: Orientierungskurstest
Beitrag von Mokus am 20.06.2014 um 22:43:28
Vielen Dank an Alle.

Titel: Re: Orientierungskurstest
Beitrag von grisu1000 am 20.06.2014 um 23:06:55

erne schrieb am 20.06.2014 um 22:04:52:
ber hier wird im Gesetz die erfolgreiche "Teilnahme" gefordert, nicht nur der Test. 


Das ist IMHO schöne Rechtstheorie. Wenn eine Bürger mit C1 und  30 Punkten im Einbürgerungstest ankommt, kann die ABH natürlich theoretisch auf das Nachholen des Sprachkurses für A1 bis B1 bestehen. Dann wieert ganz laut der Amtsschimmel und ein Verwaltungsrichter lacht sich tot, wenn der Bürger dann klagt.

Das erinnert mich ein bischen an die Vergangeheit als ein Konsulat ein A1-Zertifikat von dem Ehegatten eines deutschen Bürgers erwartete, der einen Doktortitel einer deutschen Universität in Germanistik hatte.


Titel: Re: Orientierungskurstest
Beitrag von erne am 21.06.2014 um 10:54:44

grisu1000 schrieb am 20.06.2014 um 23:06:55:
Wenn eine Bürger mit C1 und30 Punkten im Einbürgerungstest ankommt, kann die ABH natürlich theoretisch auf das Nachholen des Sprachkurses für A1 bis B1 bestehen.


In Fall der Einbürgerung nach §10:
der "Sprachkurs" ist da wurst, es geht um die integrierende Wikung des I-Kurses, nicht darum, dass man die Sprache beherrscht.
Übrigens, der nächste Satz im Gesetz geht weiter
Zitat:
Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.

zufrieden?


grisu1000 schrieb am 20.06.2014 um 23:06:55:
eines deutschen Bürgers erwartete, der einen Doktortitel einer deutschen Universität in Germanistik hatte.

was hat der Doktortitel in Germanistik des dt. Ehegatten damit zu tun, wie gut der Ausländer Deutsch spricht?  ;D
Deutsche Sprache, schwere Sprache .... eben weil man leicht Missverständnisse erzeugen kann.

Ich kenne den Fall nicht, aber wer sagt, dass das Konsulat wusste, dass der Ausländer einen deutschen Dr. Titel in Germanistik hatte?

Titel: Re: Orientierungskurstest
Beitrag von Mokus am 21.06.2014 um 13:32:22
@ Erne ,


erne schrieb am 21.06.2014 um 10:54:44:
Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.


Das ist meiner Meinung nach, nur ein paar Wörter im Gesetz, die in der Praxis NULL Wert sind. (Zumindest in einigen Bundesländern).

In NRW zb. hat die EBH mein C1 Zeugnis NICHT als besondere Integrationsleistung angenommen trotz Vorlage von Integrationskurs (Bescheinigung vom BAMF ) dazu. Ich weiß, es geht in diesem Fall um " Ermessen der EBH ". Die Frage ist allerdings wozu ist das dann nützlich, wenn die EBH dies total ignoriert ?

Mokus



Titel: Re: Orientierungskurstest
Beitrag von reinhard am 21.06.2014 um 13:40:53
C1 ist fast nirgends eine "besondere Integrationsleistung", weil das eben viel zu viele haben, um "besonders" zu sein.

Ich halte diese Ablehnung nicht für ein Zeichen für irgendwas. Du argumentierst an einem falschen Beispiel.

Titel: Re: Orientierungskurstest
Beitrag von Mokus am 21.06.2014 um 14:00:16

reinhard schrieb am 21.06.2014 um 13:40:53:
weil das eben viel zu viele haben


Nach dieser Aussage, muss die EBH nicht also das Gesetz beachten sondern anschauen " wieviel Einbürgerungsbewerber Sprachzeugnisse mehr als B1 haben und danach erst entscheiden, wenn zu viele dann ablehnen, wenn eben nicht dann Zusage..?"

Ich glaube mal, das Gesetz, das EBH ein Ermessen öffnet ist klar und eindeutig :

Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.

und

Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt.


Ich sehe das von Reinhard nicht überzeugend begründet .

Nicht einfach weil viel zuviele C1 haben, wird also das Ermessen ausgeschlossen...

Mokus

Titel: Re: Orientierungskurstest
Beitrag von reinhard am 21.06.2014 um 14:29:09
Quatsch. Das habe ich nicht geschrieben, das hast Du jetzt interpretiert.

Eine "besondere Integrationsleistung" ist etwas, was besonders ist, nicht etwas, was die Hälfte der Bewerber sowieso mitbringt.

Positive Entscheidungen habe ich bisher bekommen bei Weltmeistertiteln und bei Berufungen in die deutsche Nationalmannschaft. Bei C1 habe ich es allerdings noch nie versucht, weil ich den Antrag sinnlos fand.

Titel: Re: Orientierungskurstest
Beitrag von Mokus am 21.06.2014 um 14:42:33
Ich sag ganz einfach, dass das Gesetz geändert werden muss, und drin soll so ähnliches stehen : Sprachnachweis mehr als B1 UND Ehrenamtliche Tätigkeit ( incl. Meistertiteln...), das Gesetz wie es jetzt ist führt einfach zu Verwirrung. Da es in der Praxis die sprachliche Nachweise ( mehr als B1) nicht berücksichtigt werden, und die EBH nur andere besondere Integrationsleistungen annimmt.

in Rheinland Pfalz werden die Sprachnachweise mehr als B1 und auch studienkolleg-Zeugnisse als besondere I-Leistungen angenommen.
Naja  :
"Ermessen".

Reinhard vielen Dank für die nette Diskussion.

Titel: Re: Orientierungskurstest
Beitrag von grisu1000 am 21.06.2014 um 16:13:37

Mokus schrieb am 21.06.2014 um 14:00:16:
Nicht einfach weil viel zuviele C1 haben, wird also das Ermessen ausgeschlossen...


Aber es ist ein Ermessen, die Anwendungshinweise des BMI dazu:

Zitat:
Satz 2 eröffnet der Staatsangehörigkeitsbehörde ein Ermessen zur Verkürzung der Aufenthaltszeiten nach Absatz 1 von acht auf sechs Jahre. Voraussetzung ist das Vorliegen besonderer Integrationsleistungen. Hierzu zählen deutsche Sprachkenntnisse, die die Voraussetzung der ausreichenden Sprachkenntnisse übersteigen müssen und daher auf dem Niveau B 2 GER oder höher liegen sollen. Als weitere besondere Integrationsleistungen kommen z.B. in Betracht eine längere ehrenamtliche Tätigkeit bei einer gemeinnützigen Organisation oder einem Verein. Bei der Ermessensentscheidung ist in jedem Einzelfall eine Gesamtbetrachtung anzustellen, bei der auch mehrere Leistungen zusammen erst eine privilegierte Einbürgerung rechtfertigen können.

Titel: Re: Orientierungskurstest
Beitrag von appatrio am 24.06.2014 um 09:27:53
Hallo,

ich habe mich gestern nur für den Orientierungskurstest angemeldet. Ich besitze keinen B1 Sprachkurs-nachweis aber wie hier man von meiner Beiträgen sehen kann, habe ich einen deutschen Berufsabschluss.

Frage: muss ich den B1 Sprachkurs und Orientierungskurs trotzt den deutschen Berufsabschlusses machen? Ich mache den Orientierungskurstest am 22.07.14, wird es dann vom Amt anerkannt ohne B1 Kurs?

Vieln Dank im Voraus

Viele Grüße
Georg

Titel: Re: Orientierungskurstest
Beitrag von reinhard am 24.06.2014 um 11:07:00
Einen Kurs brauchst Du nicht.

Du solltest das B1-Zertifikat haben (Prüfung bestanden), danach die Bescheinigung "Leben in Deutschland". Der Abschlusstest vom Orientierungskurs und der Einbürgerungstest sind identisch - zwei Namen für die (inzwischen) gleiche Sache.

Titel: Re: Orientierungskurstest
Beitrag von Aras am 24.06.2014 um 11:37:32
In deinem anderen Thread hab ich dir ja schon damals nahe gelegt dich doch mit dem zuständigen Ministerium in Verbindung zu setzen und diese Information zu erfragen.

Du hast hier dein Abschlusszeugnis gepostet
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1402435275/15#15

In dem Zeugnis steht, dass auf den Erlass des Sozialministeriums mit dem Aktenzeichen: 51-6622.88/1 Bezug genommen wird.

Diesen Erlass findest du hier im Anhang.

Dort steht auf Seite 5 unter Aufnahmevoraussetzungen


Zitat:
(2) Sofern ein Zeugnis nach Absatz 1 nicht an einer deutschen Schule erworben wurde, sind zusätzlich
ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen.


D.h. du brauchst B1-Kenntnisse um an dieser Schule aufgenommen zu werden. Wenn du jetzt in deinem Zeugnis "gut" in Deutsch bekommen hast, dann hast du ja wohl auch wirklich B1-Kenntnisse  ;).

Zudem ist es eine gültige deutsche Berufsqualifikation und fällt somit unter 9.2.1.7 AVWV als Deutschnachweis.

https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?action=downloadfile;file=51-6622_88_1_-_Erlass.pdf (73 KB | 153 )

Titel: Re: Orientierungskurstest
Beitrag von appatrio am 24.06.2014 um 15:25:33
Vielen Dank!

Dann mache ich bloss den Orientierungskurstest und sollte eigentlich dann alle Unterlagen haben.

Wie stehen meine Chancen zur Erteilung des unbefriesteten AE für EU gem.§ 9a Aufenthg.  wenn mein Verdienst 1320 Euro + 441 Euro (Nebenjob) ist ? Wir Wohnen zu zweit ( meine Frau und Ich). Ausreichender Wohnraum ist vorhanden. 
Kosten: 560 Euro Miete (Strom u. Nebenkosten sind drin) +241 Unterhalt meines Kindes.

Eigentlich mein Netto Verdienst ist 1530,00 Euro, aber da ich vom Betrieb ein Darlehen bekommen habe , wird es von meinem Netto Gehalt jeden Monat 210 Euro abgebucht.

Wird in der LU-sicherung mein Netto-Lohn eingerechnet oder der Auszahlungsbetrag?

Vielen Dank nochmals!

Georg

Titel: Re: Orientierungskurstest
Beitrag von Aras am 25.06.2014 um 16:57:05
Tschuldige, aber die Frage nach der LU-Sicherung hast du schon so oft gestellt.

Titel: Re: Orientierungskurstest
Beitrag von appatrio am 25.06.2014 um 20:29:32
Ja hast du recht, aber ich habe immer wieder zweifel , weil bis jetzt ich keine sichere Antwort über die Berechnungsmethode bekommen habe. Werden die Freibeträge in meinem Fall berechnet oder nicht? oder habe ich die vorherige Antworten nicht richtig verstanden dann bitte ich mich zu entschuldigen.

Vielen Dank

Georg

Titel: Re: Orientierungskurstest
Beitrag von Aras am 26.06.2014 um 10:31:53
Das sollte egal sein, weil


Zitat:
Ein Ausländer [...] ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
[...]
3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,


Der Anspruch kann also bestehen, jedoch ist die Inanspruchnahme schädlich, sofern du es selber zu vertreten hast. Z.B. Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag ist selbst vertretene Inanspruchnahme. Wenn du bspw. gekündigt wirst, weil der Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen Personal streicht, oder du ernsthaft krank wirst und wegen hohem Krankenstand gekündigt wirst, dann ist es nicht deine Schuld.

Hier noch ein Zitat aus Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Auflage 2010


Zitat:
Das Erfordernis der eigenständigen wirtschaftlichen Sicherung des Lebensunterhalts ist zukunftsgerichtet und setzt eine Prognose, ob der Lebensunterhalt auch künftig eigenständig gesichert ist, voraus (VGH BW v. 12. 3. 2008, NVwZ-RR 2008, 839, 940; Berlit, in: GK-StAR, § 10 Rn 230). Von einer Sicherung des Lebensunterhalts kann nicht ausgegangen werden, wenn der Einbbew. zwar für sich selbst momentan keine Leistungen nach SGB II oder XII erhält, jedoch seine Ehefrau und Familienangehörige auf solche Leistungen angewiesen sind und nicht zu erwarten ist, dass sich hieran in absehbarer Zeit etwas ändert. Erforderlich ist daher, dass der Lebensunterhalt nicht nur aktuell gesichert ist, sondern auch eine nachhaltige Sicherung zu erwarten ist (VGH BW v. 2. 4. 2008, AuAS 2008, 150). Dabei sind sowohl die Erwerbsbiographie als auch die gegenwärtige berufliche Situation des Bewerbers zu berücksichtigen. Bei erwerbsfähigen Einbürgerungsbewerbern gehört daher eine Altersvorsorge zum Lebensunterhalt nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3.


Also bei dem Antrag auch genug Informationen zur Prognose geben. Also wie du in deinem anderen Thread beschrieben hast, dass du bald die Ausbildung zum Altenpfleger abschließt, deine Frau arbeitet und bald auch eine Ausbildung beginnt etc. etc. etc.

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