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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Unbewusst falsche Angaben im Einbürgerungsantrag
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Beitrag begonnen von Fullmoon am 24.05.2014 um 01:15:08

Titel: Unbewusst falsche Angaben im Einbürgerungsantrag
Beitrag von Fullmoon am 24.05.2014 um 01:15:08
Liebe MitgliederIn,

heute habe ich nach einem Jahr Abwarten den Brief von EBH bekommen, in dem steht unter anderem, dass ich wegen falsche Angaben bestraft werden kann. Mein Problem besteht darin, dass ich mich bevor 7 Jahren mit einer deutschen Frau verlobt habe, die Verlobung in unserem Kultur/Tradition/Gesetze muss registriert werden und gilt als Heirat erst nach dem Hochzeit sprich nach dem Geschlechtsverkehr. Da ich und das Mädchen uns nach einem Monat nicht verstanden haben, haben  uns getrennt. Dies geschah vor meiner zweien Ehe und sogar beim Amtsgericht in Deutschland und alles ist dokumentiert vom Gericht, dass wir nur in Verlobung Zeit nach unserem Kultur waren und sogar kein gemeinsames Leben geführt haben. Da der Anwalt uns damals gesagt hat, dass wir uns immer als Ledig  definieren können und für mich das war auch ohnehin keine Ehe, habe ich in dem Einbürgerungsantrag das Feld vorherige Ehe mit NEIN gekennzeichnet.

Nun die Frage ist, ob das als wesentliche Täuschung bei EBH gesehen wir, obwohl ich von dieser angeblichen Täuschung keine Vorteile gehabt hätte und im Gans gegenteil andere geben solches Heirat mit einer Deutsche an, um Vorteile zu bekommen.

Kann ich mit meiner o.g. Argumentationen sowie der deutschen Scheidung mit Angaben, dass wir niemals zusammen waren, die EBH überzeugen oder soll ich schnell einen Anwalt einstellen?

Vielen Dank im Voraus.

Titel: Re: Unbewusst falsche Angaben im Einbürgerungsantrag
Beitrag von Odysseus am 24.05.2014 um 11:22:25
bevor ich hier ins Detail gehe:
hat dir die EBH ein allgemeines Schreiben geschickt mit dem Hinweis, dass du dich mit falschen Angaben strafbar machst oder hat die die EBH konkret die geschilderte Situation vorgeworfen?

Titel: Re: Unbewusst falsche Angaben im Einbürgerungsantrag
Beitrag von jeem am 24.05.2014 um 18:19:25
Z. B. das bekommet jeder Antragsteller :

Wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 42 StAG).

Titel: Re: Unbewusst falsche Angaben im Einbürgerungsantrag
Beitrag von Fullmoon am 24.05.2014 um 19:13:24
Im Anschreiben wurde von mir zur weiteren Bearbeitung meines Antrages folgende Unterlagen:
1: siehe meinen Beitrag: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1400888052
2: Eheschließung und Scheidung von der ersten Ehe
3: Letzte Gehaltsabrechnungen/kindergeld

und dann unten wurde dazu geschrieben: "Angaben zu einer früheren Ehe haben Sie im Antrag verneint! deshalb möchten wir Sie erneut darauf hinweisen, eine Einbürgerung, die durch arglistige Täuschung......, gemäß §35 StAG zurückgenommen werden kann"
"Wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 42 StAG)."

Wie sieht meine Situation aus?
Danke

Titel: Re: Unbewusst falsche Angaben im Einbürgerungsantrag
Beitrag von reinhard am 24.05.2014 um 19:21:23
Am einfachsten ist es, Du schreibst auf, was damals war, und erklärst, warum Du dachtest, das Kreuzchen "nein" wäre richtig. Und bittest darum, Dir mitzuteilen, wenn es anders ist.

Aber alles offen schildern hilft, damit die Behörde weiß, dass Du nichts verheimlichst, sondern nur unsicher bist, ob eine Verlobung schon zu einem "ja" führen sollte.

Titel: Re: Unbewusst falsche Angaben im Einbürgerungsantrag
Beitrag von Petersburger am 24.05.2014 um 19:23:23
Dann erkläre Deine Angaben, so wie Du das hier getan hast, und warte eine Antwort der Behörde dazu ab.

Was Du hier geschrieben hast, klingt für mich nachvollziehbar. Ob das Deine EBH ebenso sieht, erfährst Du erst nach Deiner Darstellung.

Titel: Re: Unbewusst falsche Angaben im Einbürgerungsantrag
Beitrag von tiggger am 24.05.2014 um 20:24:05

Petersburger schrieb am 24.05.2014 um 19:23:23:
Was Du hier geschrieben hast, klingt für mich nachvollziehbar. 

Für mich nicht.

Fullmoon schrieb am 24.05.2014 um 01:15:08:
sowie der deutschen Scheidung 

Eine deutsche Scheidung von Deiner ersten 'nicht-Ehe'? Oder meintest Du von der Ehe nach Deiner 'nicht-Ehe'? Falls ersteres, dann warst Du verheiratet und wusstest das auch.

Titel: Re: Unbewusst falsche Angaben im Einbürgerungsantrag
Beitrag von Eduard am 25.05.2014 um 10:02:19
Das klingt alles etwas merkwürdig, einerseits ist von einer Scheidung die Rede, anderseits soll ein Anwalt gesagt haben, man wäre noch ledig?!!

Handelte es sich vielleicht damals um eine Eheaufhebung?

Zur Frage:
Die von der EBH zitierten Paragrafen beziehen sich ja nur auf den Fall, dass jemand bewusst falsche Angaben macht, um sich auf diese Weise die Einbürgerung zu erschleichen. Das dürfte hier schon deswegen nicht der Fall sein, weil eine Vorehe normalerweise kein Hinderungsgrund für eine Einbürgerung ist.

(Ausnahme: Einbürgerung nach §9 und durch die verschwiegene Vorehe, die nicht geschieden wurde, wäre die gegenwärtig geführte Ehe aufhebbar.)

Also von daher kein Problem. Insofern weiß ich auch nicht, ob es sich lohnt, hier in eine Diskussion mit der EBH zu gehen, vielleicht sollte man einfach die verlangten Dokumente einreichen.



Titel: Re: Unbewusst falsche Angaben im Einbürgerungsantrag
Beitrag von Petersburger am 25.05.2014 um 15:04:52
Falls ich richtig gelesen habe, steht das Wort Scheidung nur im Schreiben der Behörde, nicht in den Ausführungen des TS.

Daher bleibe ich dabei: Erklären.

Ob die rechtlichen Zusammenhänge im "Kulturkreis" tatsächlich so sind und durch die Behörde als Argument akzeptiert werden, entzieht sich meiner Kenntnis.

Das wissen wir alle hier erst, wenn die Behörde die Erklärung gelesen und darauf reagiert hat.

Titel: Re: Unbewusst falsche Angaben im Einbürgerungsantrag
Beitrag von tiggger am 25.05.2014 um 15:17:10

Petersburger schrieb am 25.05.2014 um 15:04:52:
Falls ich richtig gelesen habe, steht das Wort Scheidung nur im Schreiben der Behörde, nicht in den Ausführungen des TS.

Stimmt. Aber 'irgendetwas' ist beim Amtsgericht passiert. Und für eine Auflösung einer Verlobung halte ich das Amtsgericht ja eigentlich nicht für den üblichen Ort, oder?

Fullmoon schrieb am 24.05.2014 um 01:15:08:
Dies geschah vor meiner zweien Ehe und sogar beim Amtsgericht in Deutschland


Titel: Re: Unbewusst falsche Angaben im Einbürgerungsantrag
Beitrag von Petersburger am 25.05.2014 um 16:50:06

tiggger schrieb am 25.05.2014 um 15:17:10:
Stimmt. Aber 'irgendetwas' ist beim Amtsgericht passiert. Und für eine Auflösung einer Verlobung halte ich das Amtsgericht ja eigentlich nicht für den üblichen Ort, oder?

Grundsätzlich richtig. Allerdings würde mich nach einer durch einen Anwalt begleiteten Scheidung die vom TS erwähnte Aussage des Anwalts heftig wundern.

Denkbar wäre, daß man sich nach Auflösung einer Verlobung über irgendwelche Geschenke in diesem Zusammenhang streitet. Und schon wäre ein Amtsgericht durchaus logisch im Spiel.


Wie auch immer:
Entweder ist der Vortrag des TS im Startbeitrag zu seiner ersten "Bindung" subjektiv korrekt, dann hat er keine wie auch immer sanktionierbare vorsätzliche Täuschung begangen mit seiner Antwort "Nein".
Er hat dann nach bestem, aber möglicherweise nicht ausreichendem, Wissen geantwortet. *)

Oder er ist nicht korrekt, dann können wir uns das Spekulieren hier sparen.

Wie auch immer: Nach dem die EBH die Frage gestellt hat, muß sie eine Antwort bekommen. Danach reagiert sie (die EBH) und wir können hier weitersehen.
Oder brauchen es nicht mehr zu tun.


*) Ich habe tagtäglich mit so viel bodenloser Ahnungslosigkeit in Fragen StAng-Paß-Visum zu tun, daß ich mich über so etwas schon gar nicht mehr wundere.
Kaum jemand ohne ständigen Kontakt zur Materie geht da korrekt heran. Und daß ein juristischer Laie möglicherweise nicht sehr sauber formulierte Sätze eines Anwalts nach Jahren in völlig falsche Aussagen umdeutet, ist aus derselben Oper.
Nur bewußt und vorsätzlich sollte er es eben nicht tun.

Titel: Re: Unbewusst falsche Angaben im Einbürgerungsantrag
Beitrag von Leonid am 27.05.2014 um 15:50:41
Hallo zusammen,

was ist eigentlich, wenn ein Ermittlungsverfahren nach der Stellung des Antrages auf Einbürgerung gegen den Einbürgerungsbewerber eingeleitet wird? Muss der Bewerber dies der EBH melden, oder nicht? Ich meine, es wurde ja kein Urteil gesprochen oder änhliches. Falsche Angaben wurden auch nicht gemacht, da man ja bei Antragsstellung kein Ermittlungsverfahren am Hals hatte.

Viele Grüße,
Leonid

Titel: Re: Unbewusst falsche Angaben im Einbürgerungsantrag
Beitrag von Aras am 27.05.2014 um 16:05:11
Nach Antragstellung muss man die Einbürgerungsbehörde auf das Ermittlungsverfahren hinweisen. Am Besten mit Aktenzeichen.
Solange das Ermittlungsverfahren läuft, ist auch der Einbürgerungsantrag auf Eis.

Die Verpflichtung Ermittlungsverfahren zu melden unterschreibt man eigentlich bei Antragsabgabe.

Titel: Re: Unbewusst falsche Angaben im Einbürgerungsantrag
Beitrag von Leonid am 27.05.2014 um 16:20:00
Hmm und wenn das Verfahren später eingestellt wird? Die Situation hatte ein Bekannter von mir, die EBH hat dann selber raus gefunden, dass gegen ihn ein Verfahren läuft, hat aber trotzdem den Antrag nicht abgelehnt, da das Verfahren erst nach der Antragsstellung eingeleitet worden ist.

Titel: Passt hier nicht
Beitrag von Aras am 27.05.2014 um 16:41:20
Ich dachte zuerst, deine Frage hat was mit dem Thread zu tun, aber jetzt kommst du mit deinem Bekannten. Wollen wir wirklich Fälle von Dritten in diesem Thread besprechen?

Außerdem ist es mMn Zeitverschwendung auf so wenigen "Fakten" ernsthaft über den Fall zu sprechen.

Höchstwahrscheinlich wurde der Fall eingestellt  und die  EBH hat vom Fall + Einstellung erfahren und darum den Antrag weiterbearbeitet.

Titel: Re: Unbewusst falsche Angaben im Einbürgerungsantrag
Beitrag von Odysseus am 27.05.2014 um 22:46:20
grundsätzlich musst Du das laufende Ermittlungsverfahren angeben, da bei einem laufenden Ermittlungsverfahren die Entscheidung über den EB-Antrag auszusetzen ist.


Zitat:
§ 12(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen


Vergiss bitte nicht, dass Du Dich strafbar machst, wenn Du falsche oder unvollständige Angaben im EB-Verfahren machst. Es obliegt nach geltender Rechtsprechung nicht dem Antragsteller, zu entscheiden, welche Informationen erheblich sind, und welche nicht.

Gib das Ermittlungsverfahren an! Wird es tatsächlich eingestellt, dann ist alles in Butter, falls nicht könnte es zum Problem werden, wenn die Verurteilung dann bei der nächsten regelmäßigen BZR-Anfrage 'rauskommt. Dann nützt es wenig, bei der EBH zu sagen "Ich wollte es Ihnen ja morgen mitteilen."

Und wenn's sich nur um Deinen Kumpel dreht, dann lies ihm das hier vor.  ;)

Titel: Re: Unbewusst falsche Angaben im Einbürgerungsantrag
Beitrag von Leonid am 28.05.2014 um 00:38:15
Hallo,

danke für den Hinweis. Naja wir hatten eine Diskussion, da er ja auch ein Jugendlicher ist und ihm max. Sozialstunden drohen -was sowieso die Einbürgerung nicht gefährdet- das man es nicht unbedingt melden sollte. Eine Verurteilung aber dann schon...

P.S.: Ich hatte noch nie was mit der Polizei zu tun gehabt, dachte mir aber mal hier nachzufragen, da ich selber Interesse habe, was man eben melden sollte oder nicht..

Gruß
Leonid

Titel: Re: Unbewusst falsche Angaben im Einbürgerungsantrag
Beitrag von Saxonicus am 28.05.2014 um 09:24:53

Leonid schrieb am 28.05.2014 um 00:38:15:
Naja wir hatten eine Diskussion, da er ja auch ein Jugendlicher ist und ihm max. Sozialstunden drohen -was sowieso die Einbürgerung nicht gefährdet- das man es nicht unbedingt melden sollte. Eine Verurteilung aber dann schon...

Es wird aber höchstwahrscheinlich nach einem Ermittlungsverfahren gefragt und da sollte man schon wahrheitsgemäß antworten. Wenn das Verfahren dann doch eingestellt wird, umso besser.

Titel: Re: Unbewusst falsche Angaben im Einbürgerungsantrag
Beitrag von Fullmoon am 22.11.2014 um 21:25:32
Hallo zusammen,

nachdem ich die Deutsche Staatsangehörigkeit seit paar Wochen erhalten habe, möchte ich Euch und den anderen Lesern bzw. für dieses Thema InteressantInnen berichten, dass es alles Reibungslos geklappt hat nachdem ich meine Stellungsnahme an der EBH abgegeben habe.

Vielen Dank an Allen

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